Erschließungskosten: Anliegerbeiträge zum Straßenausbau absetzbar?
Welche Erschließungskosten sind steuerlich absetzbar?

Erschließungskosten: Anliegerbeiträge zum Straßenausbau absetzbar?

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Rund um Straßenbau, Erschließungskosten, Anschlusskosten und Straßenlaternen werden Anwohner zur Kasse gebeten. Lassen sich diese Kosten wenigstens im Rahmen der Handwerkerkosten und haushaltsnahen Dienstleistungen in der Steuererklärung angeben?

Die Gerichte sind uneins – hier eine Übersicht.

In diesen Fällen wurde der Steuerabzug zugelassen:

  • Anschluss des Haushalts an das öffentliche Versorgungsnetz im öffentlichen Straßenraum (BFH-Urteil vom 20.3.2014, Az. VI R 56/12)

  • Erneuerung der bereits vorhanden öffentlichen Straße vor dem Grundstück (FG Nürnberg, Urteil vom 24.6.2015, Az. 7 K 1356/14)

In diesen Fällen wurde der Steuerabzug abgelehnt:

  • Ausbau einer bereits vorhandenen Straße (FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.4.2015, Az. 11 K 11018/15)

  • Anliegerbeiträge zum Ausbau von Gehwegen und Straßenbeleuchtung (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.10.2017, Az. 1 K 1650/17)

Erschließungskosten: Allgemeinverfügung weist alle anhängigen Verfahren zurück

Mit einer aktuellen Allgemeinverfügung regeln die obersten Finanzbehörden der Länder die steuerliche Behandlung von Erschließungskosten, die Gemeinden auf Anwohner umlegen. Hintergrund sind die beiden zuletzt genannten Urteile in der Übersicht oben (BFH-Urteil vom 21.2.2018, Az. VI R 18/16; Urteil vom 28.4.2020, Az. VI R 50/17).

Nach der Allgemeinverfügung werden am 28.2.2022 anhängige und zulässige Einsprüche gegen Festsetzungen der Einkommensteuer zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die von einer Gemeinde auf die Anwohner umgelegten Erschließungskosten eines Grundstücks seien als haushaltsnahe Handwerkerleistungen (§ 35a Absatz 3 Einkommensteuergesetz - EStG) begünstigt.

Entsprechendes gilt für am 28.2.2022 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Änderung einer Einkommensteuerfestsetzung.

Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen. Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat.

Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem zuständigen Finanzamt angebracht oder zu Protokoll gegeben wird.

In der Klage müssen genannt werden:

  • der Kläger,

  • der Beklagte,

  • der Gegenstand des Klagebegehrens,

  • der mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakt (also den Steuerbescheid, in dem die Anerkennung der Erschließungskosten abgelehnt wurde) und

  • die Allgemeinverfügung vom 28.2.2022 (»Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder zur Zurückweisung von Einsprüchen und Änderungsanträgen zur Frage der Abziehbarkeit der von einer Gemeinde auf die Anwohner umgelegten Erschließungskosten eines Grundstücks als haushaltsnahe Handwerkerleistungen – § 35a Abs. 3 EStG«).

Die Allgemeinverfügung, die Sie der Klage beilegen müssen, können Sie auf der Internetseite des Bundesfinanzministeriums (BMF) kostenlos als PDF herunterladen. → zum Download

Die Klage soll zudem einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Ihr sollen eine Kopie des angefochtenen Steuerbescheids und eine Abschrift dieser Allgemeinverfügung beigefügt werden.

(Oberste Finanzbehörden der Länder, Allgemeinverfügung vom 28.02.2022)

(MB)

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