Baukostenzuschuss für öffentliche Mischwasserleitung nicht abziehbar

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Bei der Neuverlegung einer öffentlichen Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes können zur Kasse gebetene Steuerpflichtige nicht die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Anspruch nehmen.

Das entschied der BFH im Fall eines Klägers, der im Jahr 2011 an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage angeschlossen wurde. Zuvor war das Abwasser über eine Sickergrube auf dem Grundstück des Klägers entsorgt worden.

Für die Herstellung der für den Anschluss an die zentrale Kläranlage erforderlichen Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes musste der Grundstückseigentümer einen Baukostenzuschuss bezeichneten von 3.896,60 Euro bezahlen. Der Kläger schätzte den in diesen Kosten enthaltenen Lohnanteil auf 2.338 Euro und machte den Betrag in seiner Steuererklärung als Handwerkerleistung geltend.

Während das erstentscheidende Finanzgericht dem Grundstückseigentümer noch Recht gegeben hatte, zog er vor dem BFH jetzt den Kürzeren.

Zwar ist der Abzug nach einer früheren Entscheidung des BFH auch für solche Handwerkerleistungen möglich, die jenseits der Grundstücksgrenze auf öffentlichem Grund erbracht werden (Urteil vom 20.3.2014, Az. VI R 56/12, darin ging es um die Verbindung des Wasser-Verteilungsnetzes mit der Anlage des Grundstückseigentümers). Voraussetzung dafür ist, dass die Handwerkerleistung in unmittelbarem räumlichem Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt wird und dem Haushalt des Steuerpflichtigen dient.

In Abgrenzung dazu hat der VI. Senat des BFH nun jedoch klargestellt, dass der geforderte räumlich-funktionale Zusammenhang zum Haushalt des Steuerpflichtigen nicht gegeben ist, wenn für die Neuverlegung einer öffentlichen Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes ein Baukostenzuschuss erhoben wird. Denn im Unterschied zum Hausanschluss kommt der Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes nicht nur einzelnen Grundstückseigentümern, sondern vielmehr allen Nutzern des Versorgungsnetzes zugute. Er wird damit nicht im Haushalt erbracht. Unerheblich ist, wenn der Baukostenzuschuss - wie im Streitfall - beim erstmaligen Grundstücksanschluss an die öffentliche Abwasserentsorgungsanlage erhoben wird (BFH-Urteil vom 21.2.2018, Az. VI R 18/16).

Entscheidend ist also, ob es sich um eine das öffentliche Sammelnetz betreffende Maßnahme handelt oder es um den eigentlichen Haus- oder Grundstücksanschluss und damit die Verbindung des öffentlichen Verteilungs- oder Sammelnetzes mit der Grundstücksanlage geht: Im ersten Fall sind die Leistungen nicht abziehbar, der zweite Fall hilft beim Steuern sparen.

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