Werbungkosten als Rentner absetzen
Das Finanzamt berücksichtigt bei Rentnern und Rentnerinnen einen Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 102 Euro.

Werbungkosten als Rentner absetzen

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Ausgaben, die Sie im Zusammenhang mit Ihrer Rente hatte, können Sie in der Anlage R bei Ihrer Einkommensteuererklärung als Werbungskosten angeben und steuerlich geltend machen.

Das Finanzamt berücksichtigt bei Rentnern und Rentnerinnen einen Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 102 € und zieht diesen automatisch von dem steuerpflichtigen Teil Ihrer Rente ab – auch dann, wenn Ihnen weniger Kosten als die Höhe der Pauschale entstanden sind. Waren Ihre Werbungskosten jedoch höher als die Pauschale, müssen Sie diese nachweisen können.

 

Inhalt

 

Welche Werbungkosten können Rentner geltend steuerlich machen?

Zu den Werbungskosten für Rentner gehören alle Ausgaben, die zum Erwerb, zur Sicherung oder dem Erhalt der Rente dienen. Hierzu gehören unter anderem:

  • 16 € (pauschal) Kontoführungsgebühren für ein Girokonto, auf das die Rente überwiesen wird,

  • Steuerberatungskosten (nur für die Anlage R),

  • Rechtsberatungs- und Prozesskosten, die zur Klärung von Rentenansprüchen entstanden sind,

  • Gewerkschaftsbeiträge,

  • Kosten für eine Renten- oder Versicherungsberatung (nur in Verbindung mit Ansprüchen aus der gesetzlichen oder privaten Rentenversicherung oder wegen des erstmaligen Bezugs einer Rente),

  • Kosten für den Kauf von Steuersoftware (z.B. SteuerSparErklärung für Rentner),

  • Kosten für den Kauf von Fachliteratur mit Rentenbezug (z.B. Rentenratgeber)

  • Kredit- oder Darlehenszinsen für die Nachzahlung von Rentenversicherungsbeiträgen.

Die Werbungskostenpauschale für Rentner in Höhe von 102 € steht im Übrigen nicht nur Ihnen, sondern auch Ihrem (Ehe-)Partner bzw. Ihrer (Ehe-)Partnerin zu – vorausgesetzt, Sie beziehen beide eine Rente und sind gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Sollten Sie mehrere Renten oder Unterhaltsleistungen erhalten, kann der Pauschbetrag trotzdem nur einmal pro Rentner berücksichtigt werden.

Achtung: Gehen Sie als Rentner einem 450 €-Job nach, können Sie Werbungskosten, die Ihnen in Zusammenhang mit dem Minijob entstanden sind (z.B. Fahrtkosten oder Arbeitszimmer), nicht absetzen.

Fällt ein Computer oder Laptop für Rentner unter die Werbungskosten?

Stehen Sie als Rentner in keinem aktiven Arbeitsverhältnis, können Computer oder Laptop nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden bzw. generell von der Steuer abgesetzt werden. Auch dann nicht, wenn Sie den PC zum Beispiel für die E-Mail-Kommunikation mit der Rentenversicherung oder für die Erstellung Ihrer Steuererklärung als Rentner nutzen.

Grund hierfür ist, dass PC oder Laptop steuerlich als Arbeitsmittel betrachtet werden und nur dann absetzbar sind, wenn Sie als Arbeitnehmer angestellt oder selbstständig sind. Ist das der Fall, können Sie einen Computer oder Laptop bei Ihrer Steuer angeben und geltend machen. Dinge wie Computer, Monitor, Tastatur, Maus, Drucker oder auch Software gehören zu den sogenannten „digitalen Wirtschaftsgütern“ und können sofort im Jahr der Anschaffung abgesetzt werden.

Können Rentner Kosten für einen Umzug absetzen?

Ja, allerdings nicht in demselben Umfang wie Arbeitnehmer, die beruflich bedingt umziehen. Wenn Sie als Rentner oder Rentnerin aus gesundheitlichen Gründen zum Beispiel in ein Pflegeheim, Altenheim oder eine Wohnung im Erdgeschoss umziehen, können die Umzugskosten als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen – nicht aber als Werbungskosten. Der Abzug im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen bedeutet auch, dass sich die Umzugskosten nur dann steuerlich auswirken, wenn die aufgewendeten und nachweisbaren Kosten die Grenze der zumutbaren Belastung übersteigen. Wie hoch die Grenze ist, errechnet sich aus Ihrem Einkommen, Ihrem Familienstand und der Anzahl Ihrer Kinder, für die Sie noch einen Anspruch auf Kindergeld haben.

Wichtig: Bei Umzügen aus gesundheitlichen Gründen muss ein entsprechender Nachweis wie zum Beispiel eine ärztliche Bescheinigung vorliegen.

Fällt das Arbeitszimmer bei Rentnernn unter Werbungskosten?

Gehen Sie als Rentner keiner aktiven Tätigkeit nach und erzielen somit außer Ihrer Rente keine weiteren Einkünfte, können Sie ein Arbeitszimmer nicht absetzen.

Vermieten Sie dagegen Wohneigentum oder erzielen Kapitaleinkünfte, die nicht der Abgeltungssteuer unterliegen, kann die Kosten für ein häusliches Büro abgesetzt werden. Gleiches gilt, wenn Sie Einkünfte aus selbstständiger (dann spricht man steuerlich nicht von Werbungskosten, sondern von Betriebsausgaben) oder nichtselbstständiger Arbeit erzielen. Der Werbungskostenabzug erfolgt in diesen Fällen nicht über die Anlage R, sondern zum Beispiel bei einer Vermietungstätigkeit über die Anlage V+V, bei Kapitalanlagen über die Anlage KAP, bei nichtselbstständiger Tätigkeit in der Anlage N. Bei selbstständiger Tätigkeit machen Sie die Kosten als Betriebsausgaben in der Einnahmen-Überschuss-Rechnung geltend.

Um die vollen Kosten für das Arbeitszimmer als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben geltend machen zu können, muss dieses den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Betätigung darstellen. Liegt der Mittelpunkt Ihrer Tätigkeit nicht im Arbeitszimmer und steht auch kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können Sie nur bis zu 1.250 € von der Steuer abziehen.

Anlage R – Hier tragen Rentner ihre Werbungskosten ein

Die Werbungskosten-Pauschale für Rentner in Höhe von 102 € jährlich müssen Sie bei Ihrer Steuererklärung nicht angeben. Die Pauschale zieht das Finanzamt automatisch von Ihren Einnahmen ab. Sind Ihre Werbungskosten jedoch insgesamt höher als die Pauschale, dann tragen Sie die Aufwendungen in die Zeile 37 bzw. 38 auf der Rückseite der Anlage R ein. Höhere Werbungskosten müssen jedoch einzeln nachgewiesen werden, weshalb Sie entsprechende Belege sorgfältig aufbewahren sollten.

Rentner können in Zusammenhang mit der Rente entstandene Werbungskosten bereits vor der ersten Rentenzahlung steuerlich geltend machen. Sind Ihnen beispielsweise bereits dieses Jahr Werbungskosten in Zusammenhang mit der Rente entstanden, obwohl mit Ihrer Rentenzahlung erst im kommenden Jahr zu rechnen ist, können Sie diese Kosten für dieses Jahr als vorweggenommene Werbungskosten absetzen.

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