Besteuerung der Rente - Wie viel Rente muss ich versteuern?
Besteuerungsanteil der Rente - So viel Rente ist noch steuerfrei. -Symbolbild-

Besteuerung der Rente - Wie viel Rente muss ich versteuern?

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Seit im Jahr 2005 die Rentenbesteuerung geändert wurde, erhöht sich der steuerpflichtige Teil der Rente für Neurentner*innen jedes Jahr. Betroffen sind alle Rentenzahlungen und somit auch Renten, die bereits vor dem 1.1.2005 begonnen haben (sog. Bestandsrenten). Zudem gilt der Besteuerungsanteil nicht nur für gesetzliche Altersrenten, sondern auch für Hinterbliebenenrenten sowie Renten aus verminderter Erwerbsfähigkeit.

Für die Besteuerung der Rente bedeutet das:

  • Für Bestandsrenten (Renten, die bereits vor dem 01.01.2005 bestanden haben) beträgt der Besteuerungsanteil 50%. Der Rentenfreibetrag somit bei 50%.

  • Für Renten, die ab 2006 beginnen, steigt der Besteuerungsanteil je nach Jahr des Rentenbeginns (Rentnerjahrgang) schrittweise an. Bis zum Jahr 2020 um jährlich 2% und danach um 1% pro Jahr. Mit dem Wachstumschancengesetz wird ab dem Jahr 2023 der Anstieg des Besteuerungsanteils für jeden neuen Renteneintrittsjahrgang auf einen halben Prozentpunkt jährlich reduziert. Der steuerpflichtige Teil der Rente liegt also für alle Neurentner*innen, die nach dem Jahr 2058 in Rente gehen, bei 100%. Der Rentenfreibetrag dann bei 0%.

Achtung: Erhöhungsbeträge aus regelmäßigen Rentenanpassungen (Rentenerhöhungen) nach 2005 sind in voller Höhe steuerpflichtig.

Entwicklung der Höhe des Besteuerungsanteils

Wann der Rentenantrag gestellt wird oder erstmals Rente gezahlt wird, spielt für den Rentenbeginn keine Rolle. Auch das Datum des Rentenbescheids ist ohne Bedeutung. Selbst wenn eine bewilligte Rente bis auf null Euro gekürzt wird, weil zum Beispiel eigene Einkünfte angerechnet werden, beginnt sie steuerlich gesehen trotzdem zu laufen.

Beispiel zur Berechnung des Anteils der Besteuerung der Rente:

Herr Schmidt ist seit 1995 Rentner. Sein Sohn geht im Jahr 2017 in Rente. Seine Enkeltochter im Jahr 2037.

  1. Herr Schmidt (Renteneintritt 1995) muss 50 % seiner Rente versteuern (Rentenfreibetrag 50%), da er vor 2005 in Rente gegangen ist.

  2. Der steuerpflichtige Teil der Rente des Sohnes (Renteneintritt 2017) liegt bei 74 % (Rentenfreibetrag 26%).

  3. Die Enkeltochter (Renteneintritt 2037) dagegen liegt bei einer Rentenbesteuerung von 89,5% (Rentenfreibetrag 10,5%).

Renten-beginn

Best.-ant.

Renten-beginn

Best.-ant.

Renten-beginn

Best.-ant.

bis 2005

50 %

2023

82,5 %

2041

91,5 %

ab 2006

52 %

2024

83 %

2042

92 %

2007

54 %

2025

83,5 %

2043

92,5 %

2008

56 %

2026

84 %

2044

93 %

2009

58 %

2027

84,5 %

2045

93,5 %

2010

60 %

2028

85 %

2046

94 %

2011

62 %

2029

85,5 %

2047

94,5 %

2012

64 %

2030

86 %

2048

95 %

2013

66 %

2031

86,5 %

2049

95,5 %

2014

68 %

2032

87 %

2050

96 %

2015

70 %

2033

87,5 %

2051

96,5 %

2016

72 %

2034

88 %

2052

97 %

2017

74 %

2035

88,5 %

2053

97,5 %

2018

76 %

2036

89 %

2054

98 %

2019

78 %

2037

89,5 %

2055

98,5 %

2020

80 %

2038

90 %

2056

99 %

2021

81 %

2039

90,5 %

2057

99,5 %

2022

82 %

2040

91%

2058

100 %

Als Rentenbeginn bezeichnet man im Übrigen den Zeitpunkt, ab dem die Rente (ggf. auch nach rückwirkender Zubilligung) tatsächlich bewilligt wird. Auch bei Rentennachzahlungen ist unter Rentenbeginn der Zeitpunkt zu verstehen, in dem der Rentenanspruch entstanden ist.

Wichtig: Jede Rentenerhöhung muss komplett versteuert werden. Das führt dazu, dass nach jeder Erhöhung mehr Rentnerinnen und Rentner steuerpflichtig werden. Der Beginn der Rente kann dem Rentenbescheid entnommen werden. Er wird auf der Vorderseite der Anlage R eingetragen.

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