BFH: Versicherungsteuer ist keine abziehbare Vorsteuer

 - 

Die auf eine betriebliche Versicherung gezahlte Versicherungsteuer darf nicht in der Umsatzsteuererklärung als abziehbare Vorsteuer berücksichtigt werden.

Ein Selbstständiger musste Versicherungsteuer auf seine Berufshaftpflichtversicherung zahlen. Er machte die gezahlte Versicherungsteuer in seiner USt-Voranmeldung als Vorsteuer geltend. Denn seiner Meinung nach handelte es sich um eine "gesetzlich geschuldete Steuer" im Sinne des § 15 Abs.1 Satz1 Nr. 1 UStG, die als Vorsteuer abziehbar ist.

Nach dem Finanzgericht lehnte auch der BFH den Abzug der Versicherungsteuer als Vorsteuer ab. Die Versicherungsteuer sei keine Mehrwertsteuer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, weil sie keine allgemeine Steuer ist, die alle wirtschaftlichen Vorgänge in Deutschland erfasst (BFH, Beschluss vom 23.11.2010, Az. V B 119/09, BFH/NV 2011 S. 460). Es bleibt also dabei: Selbst wenn die Versicherungsteuer mit 19% zufällig genauso hoch ist wie die Umsatzsteuer, so ist sie doch nicht als Vorsteuer abzugsfähig.

Weitere News zum Thema
  • [] Für Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes bringt das kürzlich beschlossene Wachstumschancengesetz zwei Entlastungen – allerdings erst ab 2024 und nicht, wie ursprünglich geplant, schon ab 2023. mehr

  • [] Heilig Abend naht mit großen Schritten, und vielleicht haben auch Sie bereits einen Weihnachtsbaum gekauft. Wussten Sie, dass auf diesen Kauf – je nach Baum – zwischen Null und 19 Prozent Umsatzsteuer anfallen können? mehr

  • [] Seit dem 1. Juli 2020 beträgt die Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen nur 7 statt 19 Prozent – ausgenommen sind Getränke. Die Umsatzsteuersenkung ist jedoch bis Ende 2023 befristet, ab 2024 werden wieder 19 Prozent fällig. mehr

Weitere News zum Thema