BFH: Versicherungsteuer ist keine abziehbare Vorsteuer

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Die auf eine betriebliche Versicherung gezahlte Versicherungsteuer darf nicht in der Umsatzsteuererklärung als abziehbare Vorsteuer berücksichtigt werden.

Ein Selbstständiger musste Versicherungsteuer auf seine Berufshaftpflichtversicherung zahlen. Er machte die gezahlte Versicherungsteuer in seiner USt-Voranmeldung als Vorsteuer geltend. Denn seiner Meinung nach handelte es sich um eine "gesetzlich geschuldete Steuer" im Sinne des § 15 Abs.1 Satz1 Nr. 1 UStG, die als Vorsteuer abziehbar ist.

Nach dem Finanzgericht lehnte auch der BFH den Abzug der Versicherungsteuer als Vorsteuer ab. Die Versicherungsteuer sei keine Mehrwertsteuer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, weil sie keine allgemeine Steuer ist, die alle wirtschaftlichen Vorgänge in Deutschland erfasst (BFH, Beschluss vom 23.11.2010, Az. V B 119/09, BFH/NV 2011 S. 460). Es bleibt also dabei: Selbst wenn die Versicherungsteuer mit 19% zufällig genauso hoch ist wie die Umsatzsteuer, so ist sie doch nicht als Vorsteuer abzugsfähig.

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