Die Steuererklärung 2020

Das Jahr 2020 ist zwar noch nicht zu Ende, aber man sollte sich auch jetzt schon Gedanken über die Steuererklärung machen.

Abgabefristen für die Steuererklärung

Welche Frist Sie bei der Abgabe Ihrer Steuererklärung für 2020 einhalten müssen, hängt davon ab, ob Sie eine Steuererklärung abgeben müssen oder ob Sie freiwillig eine abgeben dürfen.

Zur Abgabe einer Steuererklärung sind Sie zum Beispiel verpflichtet, wenn Sie einen Freibetrag für den Lohnsteuerabzug beantragt haben, bei berufstätigen Ehepartnern einer die Steuerklasse V oder VI hat, die Ehepartner die Kombination IV-Faktor/IV-Faktor gewählt haben, Sie Elterngeld oder Krankengeld oder eine andere Lohnersatzleistung über 410 € bezogen haben. In diesen Fällen müssen Sie den 31. Juli als Stichtag beachten. Bis zu diesem Tag sollte die Steuererklärung für das Vorjahr beim Finanzamt eingegangen sein, sonst kann dieses einen Verspätungszuschlag festsetzen.

Normalerweise ist es kein Problem, die Steuererklärung ein paar Tage später beim Finanzamt abzugeben. Wer sich aber extrem viel Zeit lässt, muss mit Sanktionen rechnen: Wenn Sie Ihre Steuererklärung zu spät abgeben, kann das Finanzamt Sie mit dem Verspätungszuschlag dafür bestrafen. Dieser ist aber nicht nur Strafe, sondern auch Druckmittel, damit Sie Ihre Steuererklärungen in Zukunft rechtzeitig abgeben. Beantragen Sie also rechtzeitig eine Fristverlängerung, wenn Sie für Ihre Steuererklärung noch mehr Zeit brauchen.

Wichtige Steueränderungen für 2020

Steuererklärung: Verspätungszuschlag, Säumniszuschlag und Fristverlängerung
Wenn eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben wird, kann das Finanzamt einen Verspätungszuschlag festsetzen.
Wird eine Steuer nicht pünktlich bezahlt, setzt das Finanzamt (nach einer Schonfrist von drei Tagen) Säumniszuschläge fest: 1 % des rückständigen Steuerbetrages für jeden angefangenen Monat der Säumnis, wobei auf 50 Euro abgerundet wird.
Diese Zuschläge werden ab 2020 automatisiert festgesetzt.
Auch Anträge auf Fristverlängerung für die Abgabe einer Steuererklärung werden ab 2020 automatisiert angeordnet bzw. beschieden.

Abgabe einer Steuererklärung
Arbeitnehmer, die Kapitaleinkünfte ohne Steuerabzug erhalten haben, müssen künftig zwingend eine Steuererklärung abgeben.

Grundfreibetrag wird erhöht
Der Grundfreibetrag beträgt ab dem 1.1.2019 9.408 Euro (gemeinsam veranlagte Ehepaare: 18.816 Euro). Als Ausgleich der in den letzten Jahren entstandenen kalten Progression werden zusätzlich die Eckwerte des Steuertarifs um 1,95 % angehoben. Das entspricht der (geschätzten) Inflationsrate des Jahres 2019 und führt ab 2020 zu einer zusätzlichen Steuerentlastung. Der Eingangssteuersatz von 14 Prozent bleibt konstant.

Steuerklassenwechsel bei Ehegatten
Ehegatten und Lebenspartner können bisher einmal im Jahr die Steuerklasse wechseln. Ein zweiter Wechsel ist ausnahmsweise möglich, wenn ein Ehegatte verstirbt, bei einer dauerhaften Trennung oder wenn ein Ehepartner arbeitslos wird bzw. nach einer Arbeitslosigkeit wieder eine Beschäftigung aufnimmt.
Ab dem 1.1.2020 können Ehepartner und Lebenspartner die Lohnsteuerklasse mehrfach pro Jahr wechseln – wenn eine der eben genannten Voraussetzungen dafür vorliegt.

Unterhaltshöchstbetrag
Entsprechend der Änderung beim Grundfreibetrag erhöht sich auch der Unterhaltshöchstbetrag. Er beträgt ab 2020 9.408 Euro. Durch die Erhöhung können auch höhere Unterhaltsleistungen steuerlich geltend gemacht werden.

Haushaltsersparnis bei Heimunterbringung
Wenn bei einer Heimunterbringung wegen Pflegebedürftigkeit der private Haushalt aufgelöst wird, müssen entstehende Heimkosten um die Haushaltsersparnis reduziert werden. Nur der gekürzte Betrag ist im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen abzugsfähig.
Ab 2020 beträgt die Haushaltsersparnis 9.408 Euro pro Jahr (2019: 9.168) bzw. 784 Euro pro Monat (2019: 764) bzw. 26,13 Euro pro Tag (2019: 25,47 Euro).

Wehrsold
Ab dem 1.1.2020 ist der Wehrsold, den freiwillig Wehrdienstleistende erhalten, steuerpflichtig. Bezüge von wehrübenden Reservisten der Bundeswehr bleiben steuerfrei.

Mehr Geld für Eltern
Das Kindergeld steigt nicht, aber die Kinderfreibeträge fallen ab 2020 mit insgesamt 7.812 Euro etwas höher aus, da der sächliche Kinderfreibetrag um 96 Euro auf 2.586 Euro pro Kind und Elternteil angehoben wird (zusammen also 5.172 Euro). Der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf wird nicht erhöht und beträgt unverändert 1.320 Euro pro Kind und Elternteil (zusammen also 2.640 Euro).

Krankenversicherung und Pflegeversicherung für Kinder
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für das eigene Kind, die von den Erziehungsberechtigten wirtschaftlich in Form von Bar- oder Sachunterhalt getragen werden, können künftig bei diesen als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Dabei ist es unerheblich, ob das Kind selbst überhaupt Einnahmen hat und wie hoch diese ggf. sind.
Was gleich bleibt: Die Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherungsbeiträge eines Kindes können insgesamt nur einmal als Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt werden – entweder nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG bei den Eltern oder nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG beim Kind.

Kein Verlustabzug bei wertlosen Kapitalanlagen und Darlehen
Künftig können Verluste infolge eines endgültigen (Teil-)Ausfalls privater Darlehen, der Ausbuchung wertloser Aktien aus dem Depot, des Verfalls von Optionen am Laufzeitende und der Veräußerung wertloser Wirtschaftsgüter wie Wertpapiere an Dritte zu einem symbolischen Preis bei der Einkommensteuer nicht mehr geltend gemacht werden. Die anderslautende steuerzahlerfreundliche BFH-Rechtsprechung zu privaten Kapitalverlusten wird also gesetzlich ausgehebelt.
Verluste aus Termingeschäften – zu denen auch Optionsgeschäfte zählen – können steuerlich nur geltend gemacht werden kann, wenn sie durch die »Beendigung des Rechts« aus dem Termingeschäft eintreten. Wer also seine Option verfallen lässt, soll seine für die Option aufgewendeten Anschaffungskosten nicht mehr als Verlust absetzen können, weil das Optionsrecht nur bei Ausübung der Option innerhalb der Optionsfrist beendet wird. Die Neuregelung ist erstmals auf Termingeschäfte anzuwenden, die nach dem 31.12.2019 abgeschlossen werden.
Laut der Begründung im Gesetzentwurf soll die Regelung erstmals für den Veranlagungszeitraum 2020 gelten, aber »tatbestandlich auch Sachverhalte, die bereits vor dem 1. Januar 2020 in Gang gesetzt wurden«, erfassen. Damit ist wohl gemeint, dass unter die Neuregelung auch ein bereits vor 2020 vergebenes Privatdarlehen fällt, wenn dieses ab 2020 ausfällt. Gleiches würde für vor 2020 angeschaffte Wertpapiere (insbesondere Aktien) gelten, die wertlos geworden sind und ab 2020 von der Depotbank ausgebucht oder an Dritte zu einem symbolischen Preis verkauft werden, um einen Veräußerungsverlust zu realisieren. Kapitalanleger sollten geplante Veräußerungen somit bis zum 31.12.2019 durchführen.

Job-Ticket
Arbeitgeberleistungen zu Kosten der Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können künftig vom Arbeitgeber pauschal mit 25 % besteuert werden. As gilt z.B. für Job-Tickets, aber auch für private Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr. Die pauschal besteuerten Zuschüsse werden nicht auf die Entfernungspauschale angerechnet, mindern also nicht den Werbungskostenabzug.

Berufskraftfahrer
Wenn ein Arbeitnehmer innerhalb einer mehrtägigen beruflichen Tätigkeit im Fahrzeug seines Arbeitgebers übernachtet und ihm dafür Kosten entstehen, kann er künftig anstelle der tatsächlichen Kosten einen Pauschbetrag in Höhe von 8 Euro pro Kalendertag geltend machen. Liegen die tatsächlichen Kosten über dem Pauschbetrag von 8 Euro, kann er die höheren tatsächlichen Kosten geltend machen.

Verpflegungsmehraufwendungen
Für Verpflegung während einer Auswärtstätigkeit können nur Pauschbeträge geltend gemacht werden – es ist nicht möglich, Verpflegungsausgaben einzeln nachzuweisen und dadurch höhere Beträge abzusetzen. Die Pauschbeträge wurden zuletzt zum 1.1.2014 geändert und werden jetzt erneut angehoben: - Mehrtägige Auswärtstätigkeit: Kalendertägliche Abwesenheitsdauer 24 Stunden von der Wohnung: 28 Euro - Mehrtägige Auswärtstätigkeit: An- und Abreistag, wenn die Abwesenheit von der Wohnung diesen, einen anschließenden oder vorhergehenden Tag umfasst (keine Mindestabwesenheit erforderlich): 14 Euro - Eintägige Auswärtstätigkeit: Abwesenheit von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte beträgt mehr als 8 Stunden: 14 Euro

Weiterbildungen
Auch solche Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen, müssen nicht versteuert werden. Das betrifft zum Beispiel Sprachkurse oder Computerkurse, die nicht arbeitsplatzbezogen sind, sondern ganz allgemein eine Fortentwicklung der beruflichen Kompetenzen des Arbeitnehmers zum Ziel haben.

Steuererleichterung für Elektro-Dienstwagen
Bei der Besteuerung der privaten Nutzung eines betrieblichen Elektrofahrzeugs oder extern aufladbaren Hybrid-Elektrofahrzeugs wird die bereits geltende Halbierung des Listenpreises bis zum 31.12.2030 verlängert. Im Gegenzug werden steigende Reichweiten bei ausschließlicher Nutzung des elektrischen Antriebs verlangt: Für vom 1.1.2022 bis zum 31.12.2024 angeschaffte Fahrzeuge soll eine Reichweite von mindestens 60 km gelten und bei Anschaffung vom 1.1.2025 bis zum 31.12.2030 eine von 80 km. Ferner darf die Kohlendioxidemission höchstens 50 g je gefahrenen Kilometer betragen.
Für bestimmte Fahrzeuge wurde neben der Verlängerung sogar eine Herabsetzung der Bemessungsgrundlage auf ein Viertel beschlossen. Betroffen sind zwischen 1.1.2019 und 31.12.2030 angeschaffte Kraftfahrzeuge, die keine Kohlendioxidemission haben und deren Bruttolistenpreis unter 40.000 Euro liegt.

Wichtige Steueränderungen für Selbstständige

Anhebung der Kleinunternehmergrenze
Ab dem 1.1.2020 wird die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer angehoben: Die Kleinunternehmer-Regelung kann dann in Anspruch genommen werden, wenn der Umsatz im vergangenen Kalenderjahr die Grenze von 22.000 Euro nicht überstiegen hat – bisher liegt die Grenze bei 17.500 Euro. Weiterhin gilt, dass der Umsatz im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht überschreiten darf.

Umsatzsteuer / Istversteuerung
Unternehmen, deren Umsatz im Vorjahr nicht über 600.000 Euro (bis 2019: 500.000 Euro) betragen hat, dürfen die Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten ermitteln (Istbesteuerung).

Form der Steuererklärung: Handschriftlich oder am Computer - beides ist erlaubt

Für Ihre Steuererklärung benutzen Sie am einfachsten ein Computer-Programm. Das nimmt Ihnen das Ausfüllen der komplizierten Formulare ab und Sie sind schneller fertig. Natürlich können Sie auch die Papierformulare nutzen und per Hand ausfüllen. Die Liste der Formulare finden Sie rechts oben. Ob Sie die Formulare mit der Hand ausfüllen oder dafür den Computer nutzen, ist mittlerweile egal. Auch per Steuererklärungs-Programm oder online können die Formulare ausgefüllt werden.

Mit Elster die Steuererklärung besonders schnell abgeben

Ihre Steuererklärung senden Sie am schnellsten elektronisch per ELSTER via Internet ans Finanzamt. Dadurch ersparen Sie auch dem Finanzamt das Erfassen der Daten. Das hat zwei wesentliche Vorteile für Sie: Erstens geht die Bearbeitung schneller, und zweitens können beim Finanzamt keine Eingabefehler mehr auftreten.

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