Die 5 × 5 besten Spartipps für alle Steuerzahler

Vorwort

Dem Bankier und Gründer des Hauses Rothschild, Meyer A. Rothschild (1744–1812), wird folgendes Zitat zugeschrieben: »Die Unkenntnis der Steuergesetze befreit nicht von der Pflicht zum Steuerzahlen. Die Kenntnis aber häufig.«

Und tatsächlich könnte der Blick in Gesetze und Durchführungsverordnungen wahrscheinlich oft helfen –- wären sie denn bloß verständlich geschrieben!

Die Akademische Arbeitsgemeinschaft hat es sich schon seit den 1970er Jahren zur Aufgabe gemacht, Steuer-Kauderwelsch in verständliche Sprache und konkrete Tipps zu übersetzen. Und das mit großem Erfolg. Profitieren auch Sie von unserem Wissen! 5×5 Steuerspartipps für Angestellte, Eltern, Vermieter, nebenberuflich Selbstständige und überhaupt alle Steuerzahler finden Sie im folgenden Text. Mehr Informationen und Details gibt es in unseren zahlreichen Produkten.

5 Steuerspartipps für alle

2.1 Haushaltsnahe Hilfen und Handwerkerleistungen

Fast jeder nimmt irgendwann für Arbeiten im Privathaushalt die Dienste eines Unternehmens in Anspruch oder leistet sich sogar eine angestellte Hilfe – beispielsweise für die alltäglichen Hausarbeiten, die Renovierung der Wohnung, die Hofreinigung oder die Versorgung eines Pflegebedürftigen. Selbst wenn keine dieser Hilfen beansprucht wird: Mieter bzw. Eigentümer einer Wohnung zahlen Nebenkosten bzw. Hausgeld – und darin sind Kosten für haushaltsnahe Hilfen enthalten, z.B. Hausmeister, Treppenhausreinigung oder Winterdienst. Wer in einer Senioren-Wohneinrichtung lebt, bezahlt über das Entgelt ebenfalls haushaltsnahe Tätigkeiten. Die Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen können mit 20 %, jedoch maximal 4.000,– € von der Steuer abgezogen werden. Dazu machen Steuerzahler in der »Anlage Haushaltsnahe Dienstleistungen« (bis einschließlich der Steuererklärung für 2018: im Mantelbogen auf Seite 3) die erforderlichen Angaben. Diese Nachweise sind erforderlich:

  • eine Rechnung, in der die begünstigten Arbeits-, Fahrt- und Maschinenkosten getrennt vom nicht begünstigten Material ausgewiesen sind, sowie

  • einen Beleg, dass das Entgelt auf ein Konto des Empfängers eingezahlt wurde. Das kann zum Beispiel ein Überweisungsträger in Verbindung mit dem dazugehörigen Kontoauszug sein. Ein abgestempelter Überweisungsträger allein ist nicht ausreichend.

2.2 Spenden

Spenden und Mitgliedsbeiträge sind steuerlich absetzbar, wenn sie

  • freiwillig und ohne Gegenleistung

  • für steuerbegünstigte Zwecke

  • an steuerbegünstigte Organisationen geleistet und

  • mit einer Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden.

Spenden sind nur begrenzt als Sonderausgaben absetzbar: Das Finanzamt berücksichtigt bis zu 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte. Unberücksichtigt gebliebene Spendenbeträge können ins jeweils nächste Jahr vorgetragen und dann zusammen mit den Spenden dieses Jahres im Rahmen des Höchstbetrages abgesetzt werden (sog. Spenden-Vortrag). Neben dem normalen Spendenabzug werden steuerlich bevorzugt:

  • Spenden an Stiftungen und

  • Spenden an politische Parteien und Wählervereinigungen.

2.3 Krankheitskosten

Krankheitskosten sind zwar in voller Höhe abziehbar, wirken sich jedoch nur aus, soweit sie – zusammen mit anderen außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art – die sog. zumutbare Belastung überschreiten.

Kosten können anfallen für medizinische Leistungen, Medikamente, Krankenhausaufenthalte, Hilfsmittel, Heimunterbringung usw. Es zählen auch Zahlungen wie die Rezeptgebühren und die »Kostendämpfungspauschale« bei Beamten dazu sowie Fahrtkosten und ggf. Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen.

Allgemein gilt: Zu den steuerbegünstigten Krankheitskosten zählen Aufwendungen für Maßnahmen, die nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der Heilkunde und nach den Grundsätzen eines gewissenhaften Arztes der Heilung einer bestimmten Krankheit dienen oder eine Krankheit erträglicher machen bzw. deren Folgen lindern sollen.

Das bedeutet im Umkehrschluss: Allgemeine Gesundheitsvorsorge oder das Wohlbefinden steigernde Maßnahmen zählen nicht zu den abziehbaren Krankheitskosten (Wellness). Dabei kann es sich durchaus um eine Maßnahme handeln – zum Beispiel eine Massage –, die unter bestimmten Umständen sehr wohl medizinisch notwendig ist und die Kosten deshalb abziehbar sind. Folglich brauchen Sie einen Nachweis, dass es sich um medizinisch notwendige Kosten handelt.

Besorgen Sie sich daher immer die notwendigen Nachweise – und zwar bereits im Vorfeld der Maßnahme. Die Anforderungen an die Nachweise sind höchst unterschiedlich: Oft reicht die Verordnung des behandelnden Arztes. Manchmal muss es aber ein amtsärztliches Attest sein.

2.4 Versicherungen

Beiträge für nachfolgende Versicherungen können als Sonderausgaben ausgewiesen werden:

  • Beiträge zu Kranken-, Pflege-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen, zu den gesetzlichen Rentenversicherungen und an die Bundesanstalt für Arbeit;

  • Beiträge zu den folgenden Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall:

    • Risikoversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen,

    • Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht,

    • Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht gegen laufende Beitragsleistung, wenn das Kapitalwahlrecht nicht vor Ablauf von zwölf Jahren seit Vertragsabschluss ausgeübt werden kann,

    • Kapitalversicherungen gegen laufende Beitragsleistung mit Sparanteil, wenn der Vertrag für die Dauer von mindestens zwölf Jahren abgeschlossen worden ist.

  • Beiträge zu einer zusätzlichen freiwilligen Pflegeversicherung.

Die Versicherungsbeiträge sind nicht in jedem Fall vollständig abzugsfähig. Die Berechnung des abzugsfähigen Anteils ist komplex: So gelten je nach Art der Vorsorgeaufwendungen unterschiedliche Höchstbeträge und bestimmte Versicherungsbeiträge werden nur anteilig berücksichtigt. Zudem gibt es zwei unterschiedliche Methoden zur Berechnung der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen. Es sollten daher immer die gesamten Vorsorgeaufwendungen in das jeweils dafür vorgesehene Feld in der Anlage Vorsorgeaufwand eingetragen werden, damit der höchste Abzugsbetrag ermittelt werden kann. Das Finanzamt wendet dann automatisch die günstigste Methode an.

2.5 Unterhalt

In bestimmten Fällen und in gewissem Rahmen sind Unterstützungsleistungen abzugsfähig:

  • Erster Fall: Es handelt sich um normalen Unterhalt für eine unterhaltsberechtigte Person. Hierzu zählen Kosten für Unterkunft, Kleidung, Ernährung etc. Begünstigt sind auch Aufwendungen für die Berufsausbildung des Empfängers, zum Beispiel für Studiengebühren, Fachliteratur, Fernkurse oder das Semesterticket. Diesen Fall hat der Gesetzgeber konkret in § 33a Abs. 1 EStG definiert: Normaler Unterhalt darf als außergewöhnliche Belastungen besonderer Art geltend gemacht werden, abziehbar ist maximal der Unterhaltshöchstbetrag von 9.408,– € im Jahr (2019: 9.168,– €). Hinzu kommen noch die für den Empfänger aufgewandten Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegepflichtversicherung (Basisabsicherung). Voraussetzung: Der Empfänger ist bedürftig.

  • Zweiter Fall: Der Steuerpflichtige leistet besonderen Unterhalt für einen Unterhaltsberechtigten oder eine ihm nahestehende Person. Hierzu zählen Kosten, die in einer besonderen Lebenslage anfallen, zum Beispiel bei Krankheit. Die nachgewiesenen Kosten gehören zu den außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art, soweit der Empfänger bedürftig ist (§ 33 EStG). Die Summe der außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art berücksichtigt der Finanzbeamte aber nur, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen.

  • Dritter Fall: Es wird normaler und besonderer Lebensunterhalt gezahlt. Dann müssen die Kosten wegen der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung aufgeteilt werden. Besonderheiten sind bei krankheits-, behinderungs- oder pflegebedingter Heimunterbringung eines Angehörigen zu beachten.

5 Steuerspartipps für Eltern

3.1 Kinderbetreuungskosten

Kinderbetreuungskosten werden bis zu einer Höhe von zwei Dritteln, jedoch maximal bis 4.000,– € je Kind, als Sonderausgaben berücksichtigt. Ohne Bedeutung ist, ob die Kinderbetreuung erwerbsbedingt oder nicht erwerbsbedingt ist. Kinderbetreuungskosten dürfen geltend gemacht werden für leibliche Kinder, Adoptivkinder und Pflegekinder, nicht aber für Stiefkinder und Enkelkinder. Ausnahme bei Stiefkindern: Ist der Steuerpflichtige mit einem neuen Ehepartner verheiratet und wird mit diesem zusammen zur Einkommensteuer veranlagt, können die Betreuungskosten auch vom Stiefelternteil getragen worden sein.

3.2 Au pair

Wird im Au-pair-Vertrag festgelegt, welchen zeitlichen Anteil die Kinderbetreuung hat und welches Entgelt hierauf entfällt, dürfen die anteiligen Kosten als Kinderbetreuungskosten geltend gemacht werden. Ohne genaue vertragliche Vereinbarung darf der Anteil der Kinderbetreuung auf 50 % geschätzt werden. Kosten, die nicht auf die Kinderbetreuung entfallen, mindern im Rahmen der haushaltsnahen Dienstleistungen die Steuerlast.

3.3 Babysitter

Die Voraussetzungen für den Abzug von Babysitterkosten sind sehr streng und eigentlich nur dann einzuhalten, wenn regelmäßig auf den gleichen Babysitter zurückgegriffen wird. Die erste Hürde: Der Babysitter darf nicht bar bezahlt werden, Eltern müssen das Geld auf das Konto des Babysitters überweisen. Außerdem gilt trotz der wahrscheinlich eher geringen Stundenzahl, dass die Eltern Arbeitgeber des Babysitters sind. Auch eine Unfallversicherung für den Babysitter bei einem Gemeindeunfallversicherungsverband oder einer Unfallkasse ist erforderlich. Liegt ein im Haushaltsscheckverfahren bei der Minijob-Zentrale angemeldeter Minijob vor, werden die Beiträge hierzu automatisch mit eingezogen.

3.4 Schulgeld

Besucht ein Kind eines Steuerpflichtigen, für das dieser Anspruch auf Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder hat, eine begünstigte Privatschule, können 30 % des Schulgelds als Sonderausgaben (max. 5.000,– € pro Kind) geltend gemacht werden. Der Anspruch auf einen halben Freibetrag für Kinder reicht dabei aus. Begünstigter Schulen sind vor allem

  • private Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen oder Förderschulen, private Gymnasien oder integrierte Gesamtschulen;

  • Waldorfschulen;

  • Montessori-Schulen;

  • private berufsbildende Einrichtungen wie zum Beispiel Berufsschulen, Berufsfachschulen, Fachoberschulen, Fachgymnasien, Berufsoberschulen, Fachschulen, Fachakademien, Schulen des Gesundheits- und Sozialwesens;

  • Deutsche Schulen im Ausland (auch außerhalb EU-/EWR-Gebiet).

3.5 Freistellungsauftrag für Kinder

Für ein Kind, das Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt (z.B. weil es ein eigenes Sparbuch oder ein Aktiendepot hat), können Eltern den Steuerabzug durch die Abgeltungsteuer ganz einfach dadurch vermeiden, dass sie für das Kind gegenüber der Bank einen Freistellungsauftrag erteilen. Zinsen und Veräußerungsgewinne etc. können dann bis zur Höhe des Sparer-Pauschbetrags (801,– €) steuerfrei an das Kind ausgezahlt werden. Auch ohne Freistellungsauftrag können Eltern das Geld für ihr Kind beim Finanzamt zurückholen: Hierzu müssen sie nach Ablauf des Jahres für das Kind eine Einkommensteuererklärung abgeben. Doch auch diesen Aufwand kann man sich sparen: Mit einer Nichtveranlagungsbescheinigung werden Zinsen ohne Abzug von Abgeltungsteuer ausgezahlt (Ausnahme: Tafelgeschäfte). Die Bescheinigung gilt drei Jahre, das Antragsformular »NV 1A« gibt es beim Finanzamt.

5 Steuerspartipps für Arbeitnehmer

4.1 Computerbrille

Eine Computerbrille ist steuerlich im Rahmen der Werbungskosten nur dann absetzbar, wenn die Sehbeschwerden als Berufskrankheit auf die Tätigkeit am Bildschirm zurückzuführen sind.

Die Kosten einer Brille, die lediglich eine Sehschwäche ausgleicht, können Sie nicht als Werbungskosten abziehen. Das Gleiche gilt für eine Bildschirm-Arbeitsbrille. Auch wenn Sie die entsprechende Brille nur bei der Arbeit tragen und dort an Ihrem Platz aufbewahren, können Sie die Kosten nicht als Werbungskosten abziehen. Auch Kontaktlinsen sind grundsätzlich nicht abzugsfähig.

Aber: Wird Ihre steuerlich nicht abzugsfähige Brille während der beruflichen Tätigkeit beschädigt, sind immerhin die Reparaturkosten als Werbungskosten absetzbar.

4.2 Umzug

Die Kosten eines beruflich veranlassten Umzugs sind Werbungskosten. Absetzbar sind:

  • Kosten für den Transport des Umzugsguts,

  • Reisekosten,

  • doppelte Mietzahlungen,

  • Maklergebühren,

  • Kosten für zusätzlichen Unterricht der Kinder,

  • Sonstige Umzugskosten (z.B. Trinkgeld für Möbelpacker, Renovierungskosten).

4.3 Doppelte Haushaltsführung

Notwendige Mehraufwendungen, die wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung entstehen, sind als Werbungskosten abziehbar. Dazu gehören:

  • Fahrtkosten,

  • Verpflegungskosten,

  • Aufwendungen für die Zweitwohnung,

  • Umzugskosten.

4.4 Telefon- und Internetkosten

Wird der private Telefon- und Internetanschluss oder das private Mobiltelefon dazu genutzt, um berufliche Telefongespräche zu führen und zu empfangen, E-Mails zu senden und online zu recherchieren, dann entstehen Werbungskosten. Diese können auf zwei Arten in der Steuererklärung geltend gemacht werden:

  • Pauschaler Ansatz von monatlich 20 % der Internetkosten und Telefonkosten: Diese Abzugsmöglichkeit ist allerdings auf einen monatlichen Höchstbetrag von 20,– € begrenzt. Zudem kann sie nur von bestimmten Berufsgruppen in Anspruch genommen werden (Lehrer, Heim-/Telearbeiter, Außendienstler).

  • Ermittlung des abziehbaren Prozentsatzes durch Einzelnachweis selbst: Diese Abzugsmöglichkeit ist in der Höhe nicht begrenzt und kann von allen Steuerpflichtigen durchgeführt werden.

4.5 Versicherungen

Deckt eine Versicherung berufliche Risiken ab, dann sind die Versicherungsbeiträge Werbungskosten. Das ist zum Beispiel der Fall bei Unfall-, Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherungen. Wenn kein Werbungskostenabzug möglich ist, können die Beiträge im Rahmen der Sonderausgaben geltend gemacht werden.

5 Steuerspartipps für Vermieter

5.1 Arbeitsmittel

Die Kosten für Telekommunikation, Fachliteratur, Büromöbel usw. sind als Werbungskosten abziehbar, soweit sie mit der Verwaltung der Mietwohnungen zusammenhängen. Ein für die Verwaltung verwendeter Computer wird – ggf. anteilig – abgeschrieben. PC-Programme zur Verwaltung von Mietwohnungen sind in voller Höhe Werbungskosten – auch dann, wenn der Computer nur anteilig anerkannt wird.

5.2 Finanzierungskosten

Geldbeschaffungskosten sind Werbungskosten und sofort abzugsfähig. Voraussetzung: Das erhaltene Fremdkapital wird unmittelbar für das vermietete Haus oder die vermietete Eigentumswohnung verwendet. Zu den Finanzierungs-/Geldbeschaffungskosten zählen:

  • die Abschlussgebühr für einen Bausparvertrag,

  • das Damnum,

  • Aufwendungen für Fachliteratur, in der es um die Finanzierungsmöglichkeiten von Haus- und Grundbesitz geht,

  • alle Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Finanzierung,

  • die Kosten für die Erstellung eines computergestützten Finanzierungsplans durch die Bank oder ein Beratungsbüro,

  • die Kosten für Fotokopien zum Beispiel für die Herstellung der Beleihungsunterlagen,

  • alle Gebühren der Banken oder (Bau-)Sparkassen für die Darlehensvergabe,

  • die Gebühren des Grundbuchamtes für die Eintragung des Baudarlehens,

  • die Maklergebühren für die Vermittlung eines Baudarlehens,

  • die Notarkosten für die Eintragung einer Hypothek oder Grundschuld,

  • die Portokosten zum Beispiel für die Korrespondenz mit der Bank,

  • alle Schuldzinsen,

  • alle Telefonkosten im Zusammenhang mit der Finanzierung, also insbesondere für Anrufe bei Banken etc.,

  • die Vorfälligkeitsentschädigung, die die Bank bei einer Umschuldung für die vorzeitige Darlehensrückzahlung verlangt, vorausgesetzt, die Immobilie soll auch nach der Umschuldung weiterhin vermietet werden.

5.3 Hausverwaltung

Wenn Sie für Hausreinigung, Gartenpflege, Schneeräumung oder die Durchführung kleinerer Reparaturen einen Hausmeister beschäftigen oder für die Nebenkostenabrechnung, den Abschluss der Mietverträge, generell also für die Betreuung Ihrer vermieteten Immobilie(n) einen Hausverwalter bezahlen, dann sind diese Kosten als Werbungskosten steuerlich sofort abzugsfähig.

Oft übernimmt ein Angehöriger oder ein Mieter die Tätigkeit als Hausmeister/Hausverwalter. Der Hausmeister ist zumeist nicht selbstständig tätig. Im Einzelfall kann der Hausverwalter auch selbstständig tätig sein.

Bei einer nicht selbstständigen Tätigkeit wird der Arbeitslohn nur dann als Werbungskosten anerkannt, wenn Sie einen Arbeitsvertrag abschließen und für die ordnungsgemäße Versteuerung des Arbeitslohns sorgen (über Lohnsteuerkarte) oder es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt.

Wenn Sie Ihr eigener Hausmeister/Hausverwalter sind, dürfen Sie zwar nicht Ihre eigene Arbeitsleistung, aber die mit dieser Tätigkeit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen. Dazu gehören Baumaterial, Büromaterial, Fahrtkosten, Telefonkosten und Werkzeuge.

5.4 Scheidung

Wer bei einer Scheidung den Miteigentumsanteil des anderen Ehepartners an einer Immobilie entgeltlich übernimmt (durch Zahlung eines Kaufpreises oder durch Übernahme der Verbindlichkeiten), kann die für den übernommenen Miteigentumsanteil zu zahlenden Schuldzinsen als Werbungskosten absetzen.

5.5 Versicherungen

Beiträge für Versicherungen im Zusammenhang mit Ihrem vermieteten Haus- und Grundbesitz sind Werbungskosten. Abzugsfähig sind die Beiträge

  • zur Gebäudeversicherung (gegen Brand, Blitzschlag, Erdbeben, Erdrutsch, Explosion, Glasbruch, Hagel, Lawinen, Leitungswasser, Sturm, Überschwemmungen),

  • zur Öltankversicherung,

  • zur Mietausfallversicherung,

  • zur Grundstücksrechtsschutzversicherung,

  • zur Gebäudehaftpflichtversicherung,

  • zur Bauwesen- und Bauherren-Haftpflichtversicherung und

  • zur Hausratversicherung (nur bei der Vermietung von (teil)möblierten Wohnungen).

5 Steuerspartipps für nebenberuflich Selbstständige

6.1 Beiträge an Kammern, Verbände und Vereine

Zahlungen an Verbände und Vereinigungen sind als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn die Institutionen Ziele verfolgen, die nahezu ausschließlich dem Betrieb dienen. Dazu gehören:

  • Beiträge an Berufskammern, soweit diese nicht der Altersvorsorge dienen,

  • Beiträge an eine IHK, Handwerkskammer oder Innung,

  • Beiträge an einen Handelsverband, Fremdenverkehrsverband oder Verkehrsverein,

  • Beiträge an einen Berufsverband, wie z.B. den Verband der Metallindustrie, Steuerberaterverband oder Hartmannbund.

6.2 Bewirtungskosten

Kosten für eine Bewirtung aus geschäftlichem Anlass dürfen zu 70 % als Betriebsausgaben abgezogen werden. Zu den Bewirtungskosten gehören auch Nebenkosten wie Garderobengebühren, Trinkgelder oder Raummiete. Die Bewirtung kann fast überall stattfinden – nur nicht beim Bewirtenden zuhause. Denn dann lässt sich der betriebliche Bereich nicht mehr vom privaten abgrenzen.

6.3 Versicherungen

Versicherungsbeiträge sind Betriebsausgaben, wenn die Versicherung betriebliche Risiken abdeckt. Dazu gehören zum Beispiel

  • Haftpflichtversicherung,

  • Feuerversicherung,

  • Diebstahlversicherung,

  • Forderungsausfallversicherung,

  • Rechtsschutzversicherung,

  • Maschinenversicherung,

  • Kfz-Versicherung beim Betriebs-Pkw.

6.4 Webseite

Laufende Domain-Gebühren sind Betriebsausgaben. Kaufen Sie von einem Dritten eine Web-Adresse (= Domain), erwerben Sie ein immaterielles Wirtschaftsgut, das gewöhnlich keiner Abnutzung unterliegt und daher nicht abgeschrieben werden darf.

Kosten für die Erstellung einer Webseite müssen abgeschrieben werden – die Literatur geht von einer zwei- bis dreijährigen Abschreibungsdauer aus.

6.5 Zeitungen und Zeitschriften

Fachzeitschriften, die einen inhaltlichen Bezug zur selbstständigen (Neben-)Tätigkeit aufweisen, sind als Betriebsausgaben abziehbar. Allgemeinbildende Tageszeitungen und Wochenzeitschriften sind nicht abzugsfähig. Zeitungen und Zeitschriften, die fürs Wartezimmer angeschafft werden, führen immer zu Betriebsausgaben – auch dann, wenn sie keinen inhaltlichen Bezug zur selbstständigen (Neben-)Tätigkeit aufweisen.