Unterhalt an bedürftige Personen

Finanzieren Sie für einen in Not geratenen Unterhaltsberechtigten normalen Unterhalt wie Wohnung, Kleidung, Ernährung oder Ausbildung, dürfen Sie diese Kosten und zusätzlich Beiträge zur Basisabsicherung des Unterhaltsempfängers (z.B. Krankenversicherung) in Ihrer Steuererklärung geltend machen. Lesen Sie hier, was Sie bereits während des Jahres beachten müssen, um ein steueroptimales Ergebnis zu erzielen und welche Nachweise Sie benötigen.

Tragen Sie für einen bedürftigen Dritten besonderen Unterhalt, dann gewährt der Staat Ihnen sogar auch dann den Abzug von außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art, wenn der Betroffene zwar nicht unterhaltsberechtigt ist, Ihnen aber nahe steht. Begünstigt sind Kosten anlässlich von Krankheit, Behinderung, Pflegebedürftigkeit, Katastrophenfällen usw.

Sofern die von Ihnen getragenen Kosten normalen und besonderen Unterhalt enthalten wie zum Beispiel bei Heimkosten, ist aufzuteilen. Das können Sie mit unseren Berechnungsschemata selbst tun.

Bitte laden Sie sich zusätzlich den kostenlosen Beitrag Außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung herunter.

Diesen Beitrag haben schon 15 Personen gekauft  |  Datum: 21.05.2012 
Bewertung: $index $index $index $index $index

 

Ist dieser Beitrag für Sie interessant? Erwerben Sie jetzt die Vollversion!

Sie erhalten den Beitrag in folgender Form:

  • PDF-Datei, 43 Seiten DIN-A4
  • Online Direktansicht

Inhaltsverzeichnis des Beitrags

  • 1.1 Wer darf steuerbegünstigt unterstützt werden?
    • 1.1.1 Getrennt lebender oder geschiedener Ehepartner
    • 1.1.2 Auslandsehepartner
    • 1.1.3 Eingetragener Lebenspartner
    • 1.1.4 Gleichgestellte Personen dürfen Sie auch unterstützen
    • 1.1.5 Anderer Elternteil des nichtehelichen Kindes
    • 1.1.6 Kinder und Enkelkinder
    • 1.1.7 Eltern, Großeltern, Schwiegereltern
  • 1.2 Wie hoch die Steuervergünstigung ist
    • 1.2.1 Zum Unterhaltshöchstbetrag können Beiträge zur Basis-Kranken- und Pflegepflichtversicherung hinzukommen
    • 1.2.2 Für Sie selbst muss genug bleiben: Opfergrenze und verfügbares Einkommen
  • 1.3 Wann der Empfänger bedürftig ist und wie sich das auf Ihren Steuerabzug auswirkt
    • 1.3.1 Bis zu welchem Vermögen der Empfänger bedürftig ist
    • 1.3.2 Welchen Einfluss das Einkommen des Empfängers auf Ihren Abzugsbetrag hat
  • 1.4 Normaler Unterhalt: Was zählt dazu?
  • 1.5 Durch Gestaltung mehr Steuern sparen
    • 1.5.1 Welche Monate der Unterstützungszeitraum umfasst
    • 1.5.2 Unterhaltszeitraum von wenigen Monaten
  • 1.6 Einzelfälle
    • 1.6.1 Mehrere Empfänger: vervielfachter Unterhaltshöchstbetrag
    • 1.6.2 Mehrere Unterstützer: Unterhaltshöchstbetrag aufteilen
    • 1.6.3 Eltern: Kein Kindergeld und trotzdem finanziell verantwortlich?
    • 1.6.4 Auslandsempfänger: Besonderheiten
  • 2.1 Was eine besondere Notlage ist
  • 2.2 Wem Sie wann steuerbegünstigt helfen dürfen
    • 2.2.1 Rechtliche Zwangsläufigkeit
    • 2.2.2 Sittliche Zwangsläufigkeit
  • 2.3 Bedürftigkeit des Empfängers: Wie sie geprüft wird und wie sie sich auswirkt
    • 2.3.1 In welchen Fällen Vermögen Ihren Steuerabzug beeinflusst
    • 2.3.2 Wie das Einkommen des Empfängers zu berücksichtigen ist
  • 3.1 So rechnen Sie bei konkret zuzuordnenden Kosten
  • 3.2 So rechnen Sie, wenn Sie gemischte Aufwendungen wie Heimkosten tragen
schließen

Link empfehlen

Mit der Inanspruchnahme des Services willigen Sie in folgende Vorgehensweise ein:

Ihre eigene E-Mail-Adresse und die des Empfängers werden nur zu Übertragungszwecken verwendet - um den Adressaten über den Absender zu informieren, bzw. bei einem Übertragungsfehler eine Benachrichtigung zu übermitteln. Um einen Missbrauch dieses Services zu vermeiden, wird Steuertipps.de die Identifikationsdaten (IP-Adresse) jedes Nutzers der versandten E-Mail in Form eines E-Mail-Header-Record (X-Sent-by-IP) beifügen und für einen Zeitraum von zwei Monaten speichern. Sofern Dritte glaubhaft machen, dass sie durch die Versendung eines Artikels im Rahmen dieses Services in ihren Rechten verletzt wurden, wird Steuertipps.de die Identifikationsdaten zur Rechtsverfolgung herausgeben.