Die Steuererklärung 2019

Das Jahr 2019 ist zwar noch nicht zu Ende, aber man sollte sich auch jetzt schon Gedanken über die Steuererklärung machen.

Abgabefristen für die Steuererklärung

Welche Frist Sie bei der Abgabe Ihrer Steuererklärung für 2019 einhalten müssen, hängt davon ab, ob Sie eine Steuererklärung abgeben müssen oder ob Sie freiwillig eine abgeben dürfen.

Zur Abgabe einer Steuererklärung sind Sie zum Beispiel verpflichtet, wenn Sie einen Freibetrag für den Lohnsteuerabzug beantragt haben, bei berufstätigen Ehepartnern einer die Steuerklasse V oder VI hat, die Ehepartner die Kombination IV-Faktor/IV-Faktor gewählt haben, Sie Elterngeld oder Krankengeld oder eine andere Lohnersatzleistung über 410 € bezogen haben. In diesen Fällen müssen Sie den 31. Juli als Stichtag beachten. Bis zu diesem Tag sollte die Steuererklärung für das Vorjahr beim Finanzamt eingegangen sein, sonst konnte dieses einen Verspätungszuschlag festsetzen.

Normalerweise ist es kein Problem, die Steuererklärung ein paar Tage später beim Finanzamt abzugeben. Wer sich aber extrem viel Zeit lässt, muss mit Sanktionen rechnen: Wenn Sie Ihre Steuererklärung zu spät abgeben, kann das Finanzamt Sie mit dem Verspätungszuschlag dafür bestrafen. Dieser ist aber nicht nur Strafe, sondern auch Druckmittel, damit Sie Ihre Steuererklärungen in Zukunft rechtzeitig abgeben. Beantragen Sie also rechtzeitig eine Fristverlängerung, wenn Sie für Ihre Steuererklärung noch mehr Zeit brauchen.

Wichtige Steueränderungen für 2019

Grundfreibetrag wird erhöht
Der Grundfreibetrag beträgt ab dem 1.1.2019 9.168 Euro. Als Ausgleich der in den letzten Jahren entstandenen kalten Progression werden zusätzlich die Eckwerte des Steuertarifs um 1,84 % angehoben. Das entspricht der (geschätzten) Inflationsrate des Jahres 2018 und führt ab 2019 zu einer zusätzlichen Steuerentlastung. Der Eingangssteuersatz von 14 Prozent bleibt konstant.

Mehr Geld für Eltern
Ab 1.7.2019 gibt es für das erste und zweite Kind ein Kindergeld in Höhe von 204 Euro, für das dritte Kind 210 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind je 235 Euro.
Die Kinderfreibeträge fallen ab 2019 mit insgesamt 7.620 Euro ebenfalls etwas höher aus, da der sächliche Kinderfreibetrag um 96 Euro auf dann 2.490 Euro pro Kinde und Elternteil angehoben wird. Der Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf wird nicht erhöht und beträgt unverändert 1.320 Euro pro Kind und Elternteil.

Unterhaltshöchstbetrag
Entsprechend der Änderung beim Grundfreibetrag erhöht sich auch der Unterhaltshöchstbetrag ab 2019. Er beträgt dann 9.408 Euro. Durch die Erhöhung können auch höhere Unterhaltsleistungen steuerlich geltend gemacht werden.

Dienstfahrrad und Jobticket
Der geldwerte Vorteil für eine Überlassung eines betrieblichen Fahrrads durch den Arbeitgeber muss vom Arbeitnehmer nicht mehr versteuert werden. Auch Jobtickets sind jetzt steuerfrei.
Allerdings werden die steuerfreien Leistungen für Job-Tickets auf die Entfernungspauschale angerechnet werden, um eine "systemwidrige Überbegünstigung" gegenüber Arbeitnehmern, die diese Aufwendungen selbst aus ihrem versteuerten Einkommen bezahlen, zu verhindern.

Firmenwagen
Arbeitgeberzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind seit 2019 steuerfrei.
Weniger Steuern für Wenig-Fahrer: Bei der 1%-Methode müssen Sie monatlich zusätzlich 0,03% des Listenpreises pro Entfernungskilometer versteuern, wenn Sie mit dem Firmenwagen zur Arbeit fahren. Statt der Pauschalbewertung mit 0,03% können Sie ab 2019 zu einer Einzelbewertung der tatsächlich durchgeführten Fahrten wechseln (mehr dazu hier).
Dabei müssen Sie Ihrem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, an welchen Tagen (mit Datumsangabe!) Sie den Firmenwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt haben. Ihrem steuerpflichtigen Arbeitslohn hinzugerechnet wird für jeden Tag mit durchgeführter Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte 0,002% des Listenpreises pro Entfernungskilometer – jahresbezogen begrenzt auf 180 Fahrten.
Ab 1.1.2019 ist der Arbeitgeber auf Ihr Verlangen hin verpflichtet, die Einzelbewertung anzuwenden, wenn sich aus der arbeitsvertraglichen oder einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage nichts anderes ergibt. Bislang konnte der Arbeitgeber freiwillig Ihrem Wunsch nach einer Einzelbewertung entsprechen.

Firmenwagen/E-Autos
Bisher muss die private Nutzung eines Dienstwagens mit einem Prozent des inländischen Listenpreises für jeden Kalendermonat versteuert werden. Für E-Autos, die nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 angeschafft werden, soll dieser Wert auf 0,5 Prozent sinken.
Extern aufladbare Hybridelektrofahrzeuge sind von dieser Neuregelung nur dann betroffen, wenn die Reichweite des Elektroantriebs mindestens 50 Kilometer beträgt und ein bestimmter CO2-Wert nicht überschritten wird.

Sachbezugswerte für Arbeitnehmer
Stellt der Arbeitgeber Ihnen kostenlos oder verbilligt Verpflegung zur Verfügung, sind das sogenannte Sachbezüge. Den Wert dieser Sachbezüge müssen Sie als geldwerten Vorteil versteuern. Die Sachbezugswerte für freie Verpflegung und freie Unterkunft werden jedes Jahr an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst.
Der Sachbezugswert für verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten wird ab dem 1.1.2019 251 Euro pro Monat betragen (2018: 246 Euro monatlich). Das sind pro Tag 1,77 Euro für Frühstück und je 3,30 Euro für Mittagessen und Abendessen.
Der Sachbezugswert für Unterkunft/Miete wird ab dem 1.1.2019 231 Euro pro Monat betragen. Das entspricht 7,70 Euro pro Tag.

Mindestlohn
Der Mindestlohn steigt zum 1.1.2019 auf 9,19 Euro pro Stunde (2017/18: 8,84 Euro/Stunde). Der Mindestlohn muss auch bei Minijobs (450-Euro-Jobs) beachtet werden, was sich auf die Anzahl der Stunden, die der Minijobber monatlich arbeiten kann, auswirkt.

Form der Steuererklärung: Handschriftlich oder am Computer - beides ist erlaubt

Für Ihre Steuererklärung benutzen Sie am einfachsten ein Computer-Programm. Das nimmt Ihnen das Ausfüllen der komplizierten Formulare ab und Sie sind schneller fertig. Natürlich können Sie auch die Papierformulare nutzen und per Hand ausfüllen. Die Liste der Formulare finden Sie rechts oben. Ob Sie die Formulare mit der Hand ausfüllen oder dafür den Computer nutzen, ist mittlerweile egal. Auch per Steuererklärungs-Programm oder online können die Formulare ausgefüllt werden.

Mit Elster die Steuererklärung besonders schnell abgeben

Ihre Steuererklärung senden Sie am schnellsten elektronisch per ELSTER via Internet ans Finanzamt. Dadurch ersparen Sie auch dem Finanzamt das Erfassen der Daten. Das hat zwei wesentliche Vorteile für Sie: Erstens geht die Bearbeitung schneller, und zweitens können beim Finanzamt keine Eingabefehler mehr auftreten.