Ehe und nichteheliche Lebensgemeinschaft: Die größten Irrtümer
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Im Alltag verlassen wir uns oft auf unser Rechtsgefühl und auf juristisches Halbwissen. Aber das ist trügerisch. Denn viele juristische Halbwahrheiten entpuppen sich bei genauerem Hinsehen als Ammenmärchen. Und das betrifft auch Ehen und nichteheliche Lebensgemeinschaften.
Den folgenden Text haben wir dem Ratgeber »Heiraten? Ja – Nein – Vielleicht« entnommen. Der Ratgeber informiert über die Eheschließung und ihre Alternativen aus rechtlicher und steuerlicher Sicht.
Im Ratgeber finden Sie sogar je zehn große Irrtümer zu Ehe und nichtehelicher Lebensgemeinschaft, außerdem eine große Gegenüberstellung von Rechten und Pflichten der Partner. Dabei geht es dann um Themen wie Kinder, Unterhalt, Eigentum, Erbschaft, Haftung und vieles mehr.
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Die drei größten Irrtümer bei der Ehe
Jeder Ehegatte kann frei entscheiden, ob er sein Vermögen während der Ehe veräußern will
Jeder Ehegatte verwaltet zwar sein Vermögen selbstständig, von diesem Grundsatz gibt es jedoch Ausnahmen. So kann ein Ehegatte nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten über sein Vermögen im Ganzen verfügen. Bei kleinem Vermögen ist das nicht mehr der Fall, wenn dem Ehegatten weniger als 15%, bei großem Vermögen weniger als 10% des ursprünglichen Gesamtvermögens verbleiben. Auch über ihm gehörende Gegenstände des ehelichen Haushalts (z.B. die Wohnungseinrichtung) kann ein Ehegatte nur verfügen, wenn der andere Ehegatte einwilligt.
Wer sich scheiden lässt, haftet für die Schulden des Ehegatten während der Ehe
Ein Ehegatte haftet kraft Gesetzes nicht für die Schulden des anderen Ehegatten, und zwar auch dann nicht, wenn die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Nach der Scheidung haftet also grundsätzlich jeder Ex-Ehegatte selbst für die von ihm während der Ehe verursachten Schulden. Das gilt nur dann nicht, wenn sich beide Ehegatten verpflichtet haben, wenn also beispielsweise nach dem Darlehensvertrag beide Eheleute Darlehensnehmer sind und sich beide verpflichtet haben, die Schulden zurückzuzahlen, obwohl das Darlehen nur an einen Ehegatten ausgezahlt wurde. Auch wenn ein Ehegatte gegenüber dem Darlehensgeber eine Bürgschaft übernommen hat, haftet er ausnahmsweise für die Schulden des anderen Ehegatten.
Stirbt ein Ehegatte, erbt der andere Partner dessen gesamtes Vermögen
Solange noch Erben der ersten Ordnung (Kinder, Enkel, Urenkel) oder Erben der zweiten Ordnung (z.B. Eltern, Geschwister, Nichten, Neffen) des Erblassers leben, erbt der Ehegatte nur einen Teil des Nachlasses. Nur wenn weder Verwandte der ersten und zweiten Ordnung noch Großeltern leben, ist der länger lebende Ehegatte Alleinerbe.
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Die drei größten Irrtümer bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft
Wer seinen Lebenspartner in seine Mietwohnung aufnehmen will, braucht nicht die Zustimmung des Vermieters
Nur der Ehegatte kann ohne Erlaubnis des Vermieters in die Mietwohnung aufgenommen werden, nicht dagegen der nichteheliche Lebenspartner des Mieters. Der Vermieter darf allerdings die Erlaubnis nur verweigern, wenn in der Person des nichtehelichen Partners ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so steht ihnen die elterliche Sorge für ein gemeinsames Kind kraft Gesetzes automatisch gemeinsam zu
Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet, so steht das Sorgerecht nach dem Gesetz grundsätzlich allein der Mutter zu. Allerdings können die Eltern gemeinsam erklären, dass sie ein gemeinsames Sorgerecht übernehmen wollen. Das gemeinsame Sorgerecht nicht verheirateter Eltern kann auch durch gerichtliche Entscheidung übertragen werden, sofern das Gericht festgestellt hat, dass dies dem Kindeswohl nicht widerspricht.
Im Fall der Trennung können die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gegenseitige Geschenke wieder zurückverlangen?
Allein die Trennung der Partner reicht nicht aus, ein Geschenk an den anderen Partner wieder rückgängig zu machen. Ein Widerruf der Schenker kommt allenfalls dann in Betracht, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung »groben Undanks« schuldig gemacht hat. Zur Trennung vom anderen Partner müssen deshalb noch besondere zusätzliche Umstände hinzutreten, beispielsweise mit der Trennung einhergehende Tätlichkeiten oder Mitteilungen über intime Details an Dritte. Nicht widerrufen werden können allerdings sogenannte Pflicht- und Anstandsschenkungen wie etwa Geburtstags- und Weihnachtsgeschenke.
Diesen Text haben wir dem Ratgeber »Heiraten? Ja – Nein – Vielleicht« entnommen. Der Ratgeber informiert über die Eheschließung und ihre Alternativen aus rechtlicher und steuerlicher Sicht.
Im Ratgeber finden Sie sogar je zehn große Irrtümer zu Ehe und nichtehelicher Lebensgemeinschaft, außerdem eine große Gegenüberstellung von Rechten und Pflichten der Partner. Dabei geht es dann um Themen wie Kinder, Unterhalt, Eigentum, Erbschaft, Haftung und vieles mehr.
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(MB)