Die 7 b-Abschreibung kehrt zurück - mit Einschränkungen

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7 b – 10 e – Eigenheimzulage: Das war die Entwicklung der Eigenheimförderung, die Ende 2005 endete. Jetzt soll sie wieder auferstehen.

Das Bundeskabinett hat am 3.2.2016 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Einführung einer steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus gebilligt. Mit der Einführung einer zeitlich befristeten Sonderabschreibung soll die Schaffung neuer Mietwohnungen im unteren und mittleren Preissegment in ausgewiesenen Fördergebieten steuerlich gefördert werden.

Wohnungen mit hohem Standard werden vollständig von der Maßnahme ausgeschlossen, da sie – so der Entwurf – keiner steuerlichen Förderung bedürfen.

Das sind die Voraussetzungen für die geplante Förderung:

  • Die Förderung der Investitionen ist auf ein ausgewiesenes Fördergebiet beschränkt, das an die Mietenstufen des Wohngelds angeknüpft:

    • Gemeinden mit Mietenstufen IV bis VI, deren Mietenniveau um mindestens 5 Prozent oberhalb des Bundesdurchschnitts liegt, sollen zum Fördergebiet gehören.

    • Zusätzlich werden auch Gebiete mit Mietpreisbremse und Gebiete mit abgesenkter Kappungsgrenze in das förderfähige Gebiet einbezogen.

  • Für die Förderung wird die Einhaltung einer Baukostenobergrenze von 3.000 € je Quadratmeter Wohnfläche vorausgesetzt, von der maximal 2.000 € je Quadratmeter Wohnfläche gefördert werden.

  • Die Förderung wird zeitlich auf Baumaßnahmen begrenzt, mit denen in den Jahren 2016 bis 2018 begonnen wird. Maßgebend ist der Bauantrag oder die Bauanzeige. Die Sonderabschreibung wird letztmalig im Jahr 2022 möglich sein.

  • Die Sonderabschreibung beträgt insgesamt 35 % in drei Jahren und wird als degressive Abschreibung gewährt.

  • Die begünstigten Flächen müssen mindestens zehn Jahre für die Vermietung zu Wohnzwecken dienen.

Rückblick: Das war die Eigenheimzulage

Mit der Eigenheimzulage wurde die Anschaffung oder die Herstellung von Wohneigentum gefördert, das der Steuerpflichtige zu eigenen Wohnzwecken nutzte. Die staatliche Förderung bestand aus drei Bestandteilen:

  • Fördergrundbetrag;

  • Kinderzulage (Baukindergeld);

  • Ökokomponenten.

Die Eigenheimzulage wird seit 1.1.2006 nicht mehr neu gewährt. Ausnahme: Der Kaufvertrag für eine Immobilie wurde vor dem 1.1.2006 notariell beurkundet oder der Bauantrag für eine neu zu errichtende Wohnung vor dem 1.1.2006 gestellt.

ergänzender Hinweis (27.4.2016): Der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages hat am 26.4.2016 die ursprünglich geplante Beschlussfassung über den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Förderung des Mietwohnungsneubaus (BT-Drs. 18 / 7736, 18 / 8044) abgesetzt. Die Koalitionsfraktionen CDU / CSU und SPD erklärten, es gebe noch Beratungsbedarf.

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