Können Sie nachträglich außergewöhnliche Belastungen geltend machen?

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Von der Summe Ihrer gesamten außergewöhnlichen Belastungen allgemeiner Art, die Sie in Ihrer Steuererklärung geltend machen, zieht das Finanzamt automatisch die sogenannte zumutbare Belastung ab. Deren Berechnung wurde geändert – zugunsten der Steuerzahler.

Die Höhe der zumutbaren Belastung richtet sich unter anderem nach der Anzahl Ihrer Kinder und Ihrem Familienstand:

Höhe der Einkünfte (Gesamtbetrag)

bis 15.340 Euro

über 15.340 Euro bis 51.130 Euro

über 51.130 Euro

keine Kinder und Anwendung der Grundtabelle

5%

6%

7%

keine Kinder und Anwendung der Splittingtabelle

4%

5%

6%

ein oder zwei Kinder

2%

3%

4%

drei oder mehr Kinder

1%

1%

2%

Hinweis: Kapitaleinkünfte, die der Abgeltungsteuer unterliegen, werden für die Berechnung der zumutbaren Belastung nicht in den Gesamtbetrag der Einkünfte einbezogen. Dies gilt auch dann, wenn Sie die Kapitalerträge in Ihrer Einkommensteuererklärung angeben, um zum Beispiel einen nicht ausgeschöpften Sparer-Freibetrag geltend zu machen.

Außerdem richtet sich die Ermittlung der zumutbaren Belastung nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte. Bei der Zusammenveranlagung zählt der gemeinsame Gesamtbetrag der Einkünfte.

Dabei wird jede der drei oben in der Tabelle genannten Einkünftestufen für sich betrachtet. Das bedeutet: Nur der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der den jeweiligen im Gesetz genannten Grenzbetrag übersteigt, wird mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet. Damit werden die einzelnen Stufen durchlaufen. Bei einem Ledigen ohne Kinder erfasst beispielsweise der Prozentsatz für die Stufe 3 nur den Betrag, der 51.130 Euro übersteigt (BFH-Urteil vom 19.1.2017, VI R 75/14).

Beispiel:

Sie sind verheiratet und Eltern von zwei Kindern. Sie haben außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art in Höhe von 1.025 Euro. Ihr Gesamtbetrag der Einkünfte beläuft sich auf 27.500 Euro.

Gesamtbetrag der Einkünfte

Prozentsatz

Zumutbare Belastung

bis 15.340 Euro

2%

306,80 Euro

bis 51.130 Euro

3%

364,80 Euro

Gesamt

671,60 Euro

Der höhere Prozentsatz wird nur auf den Gesamtbetrag der Einkünfte angewendet, der 15.340 Euro übersteigt. Das sind hier 12.160 Euro (= 27.500 Euro ./. 15.340 Euro). Deshalb beträgt Ihre zumutbare Belastung nur noch 671,60 Euro. Damit wirken sich die außergewöhnlichen Belastungen mit 353,40 Euro aus

Vor dem o.g. BFH-Urteil vom 19.1.2017 haben die Finanzämter anders gerechnet und den höheren Prozentsatz auf die gesamten Einkünfte angewandt. Aber seit Ende Mai 2017 sind die Berechnungsprogramme der Finanzverwaltung umgestellt. Ab diesem Zeitpunkt wird die günstigere Rechtsauffassung des BFH umgesetzt.

Bei früher versandten Steuerbescheiden wendet die Finanzverwaltung die günstigere Berechnung an, wenn der Steuerbescheid für das betroffene Jahr den Vorläufigkeitsvermerk »Abzug einer zumutbaren Belastung (§ 33 Absatz 3 EStG) bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung« beinhaltet. Dieser Vermerk wurde ab Ende August 2013 in die Einkommensteuerbescheide aufgenommen. Dies gilt auch für Änderungsbescheide ab diesem Zeitpunkt.

Diese Fälle werden zurzeit automatisch neu durchgerechnet, und viele Steuerzahler können sich gerade über einen Änderungsbescheid freuen, den sie erhalten, wenn sich eine Minderung der Steuern ergibt. Hierbei unterstellt das Finanzamt ohne weitere Prüfung zu Gunsten der Steuerzahler, dass es sich bei den geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen um Krankheits- und Pflegekosten handelt. Die Fälle, in denen der Vorläufigkeitsvermerk erst durch einen Änderungsbescheid aufgenommen wurde, werden ebenfalls mit der günstigeren Berechnungsmethode uneingeschränkt neu durchgerechnet, und zwar ohne dass die sog. Anfechtungsbegrenzung gemäß § 351 Abs. 1 AO angewandt wird.

Haben Sie bisher keine außergewöhnlichen Belastungen geltend gemacht, weil diese sich wegen der bisherigen zumutbaren Eigenbelastung nicht ausgewirkt hätten? Dann prüfen Sie, ob Ihr Steuerbescheid den o.g. Vorläufigkeitsvermerk beinhaltet.

Reichen Sie Ihrem Finanzamt die Belege nach und stellen Sie einen Antrag auf Änderung Ihres Steuerbescheids nach § 165 Abs. 2 AO. Dann wird das Finanzamt die Ausgaben unter Anwendung der neuen günstigeren zumutbaren Eigenbelastung anerkennen.

Beinhaltet Ihr Steuerbescheid für das betroffene Kalenderjahr den o.g. Vorläufigkeitsvermerk nicht, kann die neue Berechnungsmethode angewandt werden, wenn Sie gegen den Steuerbescheid Einspruch eingelegt haben und das Einspruchsverfahren noch läuft. Hier können Sie im Einspruchsverfahren beantragen, dass die neue günstigere Berechnungsmethode angewandt werden soll.

Darüber hinaus rechnet das Finanzamt auch dann in uneingeschränktem Umfang nach der neuen Methode, wenn Ihr Steuerbescheid aus irgendeinem anderen Grund noch einmal geändert werden muss. Haben Sie beispielsweise bei Ihren Werbungskosten aus Versehen einen Ausgabenbeleg vergessen und reichen diesen nach Ablauf der Einspruchsfrist beim Finanzamt ein, erhalten Sie einen Änderungsbescheid zu Ihren Gunsten, weil Ihre Werbungskosten steigen. Zusätzlich wird die zumutbare Belastung neu berechnet, was zu einer weiteren Steuerminderung führt.

Haben Sie Ihre außergewöhnlichen Belastungen nicht geltend gemacht und beinhaltet Ihr Steuerbescheid keinen Vorläufigkeitsvermerk, es läuft kein Einspruchsverfahren gegen den Steuerbescheid mehr und es kommt auch keine Änderung Ihres Steuerbescheids aus anderen Gründen in Betracht, sieht es dagegen nicht gut aus. Selbst wenn Sie die Belege über Ihre außergewöhnlichen Belastungen nunmehr dem Finanzamt erstmals präsentieren, wird es Ihren Steuerbescheid nicht mehr ändern. Diese neuen Tatsachen sind nicht rechtserheblich. Nach der damaligen Rechtsansicht hätte das Finanzamt Ihre Ausgaben nicht anerkannt. Das wäre aber Voraussetzung für eine Änderung.

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