Heimkind braucht nicht für Pflege der Mutter zu zahlen

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Kinder sind im Grundsatz auch für ihre Eltern unterhaltspflichtig. Keinen Unterhalt müssen Söhne und Töchter von Pflegebedürftigen (um diese geht es hierbei in erster Linie) zahlen, wenn diese ihre eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt haben. Das regelt § 1611 BGB. Doch wann ist das der Fall? Darüber hatte das Amtsgericht Offenburg am 19.6.2018 zu entscheiden.

§ 1601 BGB regelt klar und lapidar: "Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren". Unterhaltspflichtig sind nach dieser Regel diejenigen, die in aufsteigender oder absteigender Linie direkt miteinander verwandt sind. Zwischen Eltern und Kindern besteht damit Unterhaltspflicht – und zwar eine gegenseitige Pflicht. Eltern müssen nicht nur Kindern, sondern Kindern genauso auch ihren (betagten) Eltern Unterhalt leisten. Von diesem Grundsatz dulden die hierfür zuständigen Zivilgerichte kaum Abweichungen – wie eine ganze Reihe von Urteilen zeigen. Das bedeutet allerdings längst nicht in jedem Fall, dass Kinder tatsächlich Unterhalt leisten müssen, denn vorrangig wird ihnen das Recht zugestanden, für ihren eigenen Lebensunterhalt zu sorgen. Die Regelungen sind dabei relativ großzügig.

Doch immer wieder machen Fälle Schlagzeilen, in denen sich nicht nur juristische Laien fragen, ob einem Kind vom Prinzip her zugemutet werden kann, für einen Elternteil Unterhalt zu leisten. So verlangte das Landratsamt im baden-württembergischen Ortenaukreis von einer 55-jährigen Tochter Unterhaltsleistungen für ihre pflegebedürftige Mutter, obwohl die Tochter von der Mutter nach der Geburt weggegeben worden war und im Kinderheim aufgewachsen war. Es bestand keinerlei Kontakt zwischen Mutter und Tochter. Dennoch verlangte das Sozialamt, dass die Tochter einen Teil der vom Sozialamt getragenen Heimkosten übernehmen sollte. Das Amtsgericht sah dies anders und wies die Forderung des Sozialamts ab (Az. 4 F 142/17).

Sozialamt legt Rechtsmittel ein

Das Landratsamt Ortenaukreis sieht jedoch über den Einzelfall hinaus Klärungsbedarf, vor allem auch im Hinblick auf weitere Fälle anderer Unterhaltsverpflichteter. Deshalb hat der Ortenaukreis vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe Rechtsmittel gegen die Entscheidung eingelegt. Im konkreten Fall könne das Amt zwar Gründe für eine teilweise Verwirkung des Anspruchs erkennen. Das für einen vollständigen Wegfall des Anspruchs erforderliche Maß des Verschuldens (der Mutter) sieht das Sozialdezernat jedoch als nicht gegeben. Es bleibt also abzuwarten, wie das OLG entscheiden wird.

Schaut man sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, so scheint noch nicht einmal ausgeschlossen, dass das Offenburger Urteil von höheren Instanzen »gekippt« wird. So entschied der Bundesgerichtshof am 12.2.2014 zu einem Fall, in dem ein Vater von sich aus jeden Kontakt zu seinem Kind abgebrochen hatten. Allein dadurch ist der Unterhaltsanspruch der Eltern noch nicht verwirkt, entschied der BGH (Az. XII ZB 607/12).

Auch hier standen sich im Rechtsstreit nicht Eltern und Kind direkt gegenüber. Es ging vielmehr um die Klage der Freien Hansestadt Bremen, die vom Sohn des zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits verstorbenen Pflegebedürftigen aus übergegangenem Recht rund 9.000,– € Elternunterhalt verlangte. In diesem Fall hatte der später pflegebedürftige Vater schon 1972 den Kontakt zu seinem Sohn abgebrochen und auch danach 40 Jahre lang jeglichen Kontakt nachdrücklich abgelehnt. Zudem hatte der Vater in seinem Testament betont, dass er keinen Kontakt zu seinem Sohn mehr habe und dass dieser daher nur »den strengsten Pflichtteil« bekommen solle. All dies wertete der BGH zwar als Verfehlung, aber das bedeute nicht, dass die grundsätzliche Pflicht zum Elternunterhalt entfalle. Hierfür müssten weitere Umstände hinzukommen, die das Verhalten insgesamt als schwere Verfehlung erscheinen lassen.

Koalitionsvertrag sieht Entlastung für Kinder von Heimbewohnern vor

Der Koalitionsvertrag der derzeitigen Regierungsparteien sieht eine Entlastung für Kinder vor, deren Eltern im Pflegeheim leben und die hohen Kosten nicht aus eigenen Mitteln und den Leistungen der Pflegeversicherung tragen können. Dort heißt es: "Auf das Einkommen der Kinder von pflegebedürftigen Eltern soll künftig erst ab einem Einkommen von 100.000,– € zurückgegriffen werden". Eine entsprechende Regelung gilt bisher schon für die Kinder von bedürftigen Eltern, die zu Hause leben und auf die Grundsicherung im Alter angewiesen sind. Es bleibt abzuwarten, ob dies von der Bundesregierung umgesetzt wird.

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