Zahnbehandlung im Ausland: Vorher die Kasse fragen

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Bei aufwendigen Zahnbehandlungen übernehmen die gesetzlichen Krankenkassen nur einen Teil der Kosten. Daher entscheiden sich manche Versicherte, die Behandlung im Ausland durchführen zu lassen. Ein Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 14.5.2019 macht klar: Eine solche Behandlung sollte man niemals ohne Genehmigung seiner Krankenversicherung durchführen lassen, denn sonst bleibt man auf den vollen Kosten der Auslandsbehandlung sitzen (Az. L 4 KR 169/17).

Verhandelt wurde vor dem LSG über die Klage einer Versicherten, die große Brücken im Ober- und Unterkiefer benötigte, und von ihrem Zahnarzt einen Heil- und Kostenplan (HKP) erhalten hatte, der sich auf ca. 5.000,– € belief. Diesen legte sie auch ihrer Krankenkasse vor und erhielt von dieser die Zusage, dass diese sich an der geplanten, durch den HKP definierten Maßnahme mit 3.600,– € beteiligen würde.

Um die verbleibende Eigenbeteiligung von 1.400,– € zu umgehen, ließ die Versicherte die Behandlung in Polen durchführen und reichte ihrer Krankenkasse später die von ihr privat bezahlte Rechnung über 3.300,– € ein. Ihre Krankenkasse weigerte sich die Rechnung zu bezahlen mit der Begründung, die Versorgung im Unterkiefer könne nicht bezuschusst werden, da sie nicht den in Deutschland geltenden Qualitäts- und Konstruktionskriterien entspreche.

Im Ergebnis gab das LSG der Kasse recht, nicht jedoch hinsichtlich der Begründung. Die Qualität der Leistung sei, so das Gericht, nicht ausschlaggebend, denn die Behandlung könne ohnehin nicht von einer gesetzlichen Krankenkasse finanziert werden. Hierfür habe nämlich ein genehmigungsfähiger HKP des polnischen Zahnarztes vorab vorgelegt werden müssen. Dies sei jedoch nicht geschehen.

Das LSG bezog sich dabei auf die Rechtsprechung des BSG und befand: "Der Anspruch auf Kostenerstattung für einen im EG-Ausland beschafften Zahnersatz setzt allerdings die Genehmigung der Versorgung nach Prüfung einer einem Heil- und Kostenplan vergleichbaren Unterlage durch die Krankenkasse vor der Behandlung voraus".

Dies gelte, so das Gericht, auch bei einer Behandlung in Deutschland. Anspruch auf Ersatz der Kosten für Zahnersatz bestehe nur, wenn einer Krankenkasse zuvor ein Heil- und Kostenplan vorgelegt wird.

Sicher kann es im Einzelfall sinnvoll sein, eine zahnärztliche Behandlung im Ausland durchführen zu lassen – und hierdurch lässt sich u.U. Geld sparen. Oft sind allerdings mehrere Reisen ins Ausland nötig, weil Kronen etc. angepasst werden müssen.

Rechnen Sie die Ausgaben, die dadurch anfallen, bei den Heil- und Kostenplänen ausländischer Zahnärzte hinzu. Erst dann können die tatsächlichen Kosten mit einem Heil- und Kostenplan eines deutschen Zahnarztes verglichen werden. Zudem können die in Deutschland üblichen Garantie- und Gewährleistungsansprüche von zwei Jahren bei einer Behandlung im Ausland entfallen.

Lassen Sie sich von ihrem im Ausland behandelnden Arzt vertraglich zusichern, dass er zwei Jahre Garantie für seine Arbeit übernimmt und Nachbesserungen kostenfrei vornimmt. Und schließlich: Bestehen Sie auf einem Heil- und Kostenplan und beginnen Sie die Behandlung erst, nachdem dieser genehmigt wurde.

In welchen Ländern Behandlungskosten übernommen werden können

Die gesetzlichen Krankenkassen können Kosten für geplante Behandlungen in der EU, der Schweiz, Island, Norwegen und Liechtenstein übernehmen sowie in Ländern, mit denen entsprechende bilaterale Abkommen bestehen wie Bosnien-Herzegowina, Israel, Marokko, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien, Türkei und Tunesien. Weitere Informationen erhalten Sie auch bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland.

(MS)

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