Abschnitt V 7.3 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

II. – Verfahrensgrundsätze → V 7 – Mitwirkungspflichten

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt V 7.3 DA-KG – Mitwirkungspflichten anderer Personen

(1) 1Das EStG enthält besondere Mitwirkungspflichten lediglich für Personen, die Kindergeld beantragen oder erhalten, sowie für die betreffenden Kinder (§ 68 Abs. 1 EStG, vgl. V 7.1.4 und V 7.2), nicht jedoch für andere Personen. 2Diese sind daher nach den allgemeinen Regelungen der §§ 93, 97 AO zur Auskunft und zur Vorlage von Urkunden verpflichtet. 3Sie sollen dazu erst dann aufgefordert werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht (§§ 93 Abs. 1 Satz 3 und 97 Abs. 1 Satz 3 AO). 4Der nachrangig berechtigte Elternteil gilt, sofern er nicht selbst Beteiligter ist (z. B. bei Uneinigkeit über den Anspruchsvorrang), als andere Person.

(2) 1Zum Auskunftsverweigerungsrecht von Angehörigen (§ 15 AO) einer beteiligten Person vgl. § 101 Abs. 1 AO. 2Personen, denen ein Auskunftsverweigerungsrecht zusteht, können gleichwohl zur Auskunftserteilung aufgefordert werden. 3Sie sind dann jedoch über ihr Auskunftsverweigerungsrecht zu belehren. 4Die Belehrung ist aktenkundig zu machen.

(3) Ist die erforderliche Belehrung über das Auskunftsverweigerungsrecht unterblieben, dürfen die auf der Aussage beruhenden Kenntnisse nicht verwertet werden (BFH vom 31.10.1990, II R 180/87, BStBl 1991 II S. 204), es sei denn, der Betreffende stimmt nachträglich zu oder wiederholt nach Belehrung seine Aussage (BFH vom 7.11.1985, IV R 6/85, BStBl 1986 II S. 435).