Abschnitt V 7.4 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

II. – Verfahrensgrundsätze → V 7 – Mitwirkungspflichten

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt V 7.4 DA-KG – Folgen fehlender Mitwirkung

(1) Kommt ein Antragsteller bzw. Kindergeldberechtigter seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, ist wegen Nichtfeststellbarkeit der Anspruchsvoraussetzungen ein Kindergeldanspruch abzulehnen bzw. eine Kindergeldfestsetzung aufzuheben (Grundsatz der Feststellungslast).

(2) 1Werden im Rahmen der allgemeinen Überprüfung die erforderlichen Angaben nicht gemacht, ist die Kindergeldfestsetzung für das betroffene Kind nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG ab dem Zeitpunkt aufzuheben, ab dem keine sichere Erkenntnis über das Bestehen anspruchsbegründender Voraussetzungen mehr besteht. 2Das Gleiche gilt, wenn in einem laufenden Kindergeldfall aus anderen Gründen eine Mitwirkung der berechtigten Person erforderlich ist und diese nicht erbracht wird. 3Wirkt der Berechtigte nach Bestandskraft des Aufhebungsbescheides mit (etwa durch Einreichung des Fragebogens), so ist dies grundsätzlich ab dem Folgemonat der Bekanntgabe des Aufhebungsbescheides als Neuantrag zu werten. 4Zur Korrektur des Aufhebungsbescheides siehe V 13 ff. 5Bei nachgeholter Mitwirkung während der Rechtsbehelfsfrist ist entsprechend R 3 Abs. 2 zu verfahren.