Abgabenordnung (AO)
Erster Teil – Einleitende Vorschriften → Zweiter Abschnitt – Steuerliche Begriffsbestimmungen
§ 15 AO – Angehörige (1)
weitergehende Erläuterungen zur Vorschrift siehe AEAO zu § 15 - Angehörige
(1) Angehörige sind:
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1.der Verlobte, (2)
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2.der Ehegatte oder Lebenspartner, (3)
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3.Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
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4.Geschwister,
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5.Kinder der Geschwister,
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6.Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner, (3)
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7.Geschwister der Eltern,
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8.Personen, die durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
§ 15 Absatz 1 Nummer 1 AO in der Fassung des Artikels 15 des Gesetzes zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639), anzuwenden ab Inkrafttreten am 22. Dezember 2018 - siehe Artikel 17 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018
§ 15 Absatz 1 Nummer 2 und 6 AO in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042), anzuwenden ab dem 24. Juli 2014
(2) Angehörige sind die in Absatz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn
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1.in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die die Beziehung begründende Ehe oder Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht; (4)
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2.in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als Kind erloschen ist;
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3.im Falle der Nummer 8 die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
§ 15 Absatz 2 Nummer 1 AO in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes zur Anpassung steuerlicher Regelungen an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2014 (BGBl. I S. 1042), anzuwenden ab dem 24. Juli 2014
Zu § 15: Geändert durch G vom 18. 7. 2014 (BGBl I S. 1042) und 18. 12. 2018 (BGBl I S. 2639).