Abschnitt V 30.3 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

V. – Erhebung → V 30 – Zinsen

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt V 30.3 DA-KG – Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung

1Hatte ein Rechtsbehelf endgültig keinen Erfolg und wurde die Vollziehung des angefochtenen Bescheids ausgesetzt, ist der geschuldete Betrag, hinsichtlich dessen die Vollziehung ausgesetzt wurde, zu verzinsen. 2Die Verzinsung beginnt nach § 237 Abs. 2 Satz 1 AO grundsätzlich mit dem Tag, an dem die Wirkung der Aussetzung laut Verfügung eintritt. 3Der Zinslauf endet, wenn die Aussetzung endet, es sei denn, der Anspruch wird vorher erfüllt, dann endet der Zinslauf am Tag der Erfüllung. 4Für die Festsetzung steht der Vordruck KG 92a zur Verfügung.