Abschnitt V 30.4 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

V. – Erhebung → V 30 – Zinsen

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt V 30.4 DA-KG – Hinterziehungszinsen

(1) 1Hinterzogenes Kindergeld ist gem. § 235 Abs. 1 Satz 1 AO zu verzinsen. 2Zinsschuldner ist gem. § 235 Abs. 1 Satz 2 AO derjenige, zu dessen Vorteil das Kindergeld hinterzogen wurde. 3In Fällen der Abzweigung oder Erstattung ist der Abzweigungs- bzw. Erstattungsempfänger Zinsschuldner; in den übrigen Fällen der Berechtigte. 4Die Festsetzung von Hinterziehungszinsen setzt keine strafrechtliche Verurteilung wegen Steuerhinterziehung voraus (vgl. BFH vom 27.8.1991, VIII R 84/89, BStBl 1992 II S. 9). 5Die Zinspflicht ist unabhängig von einem Steuerstrafverfahren zu prüfen. 6Hinterziehungszinsen sind demnach auch festzusetzen, wenn

  • wirksam Selbstanzeige nach § 371 AO erstattet worden ist (vgl. S 6),

  • der Strafverfolgung Verfahrenshindernisse entgegenstehen (z. B. Tod des Täters oder Strafverfolgungsverjährung) oder

  • das Strafverfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt worden ist (vgl. S 8.1.7.2).

6Für die Festsetzung steht der Vordruck "Bescheid über die Festsetzung von Hinterziehungszinsen" zur Verfügung.

(2) 1Der Zinslauf beginnt mit dem Eintritt der Verkürzung, es sei denn, dass die hinterzogenen Beträge ohne die Erlangung des Steuervorteils erst später fällig geworden wären. 2In diesem Fall ist der spätere Zeitpunkt maßgebend. 3Der Zinslauf endet mit der Rückzahlung des hinterzogenen Kindergeldes. 4Für eine Zeit, in der Säumniszuschläge verwirkt, die Zahlung gestundet oder die Vollziehung ausgesetzt ist, werden gem. § 235 Abs. 3 Satz 2 AO keine Hinterziehungszinsen festgesetzt.