Abschnitt V 30.5 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

V. – Erhebung → V 30 – Zinsen

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt V 30.5 DA-KG – Prozesszinsen

1Nach § 236 AO werden Prozesszinsen festgesetzt, wenn der Kläger bzw. Kindergeldberechtigte obsiegt und soweit ihm die Kostenlast nicht auferlegt wird. 2Nach den §§ 236, 238 AO beginnt der Zinslauf mit dem Tag der Rechtshängigkeit und endet mit der Auszahlung. 3Die Prozesszinsen sind von der Familienkasse festzusetzen. 4Für die Festsetzung steht der Vordruck "Bescheid über die Festsetzung von Prozesszinsen" zur Verfügung.