Abschnitt V 31.1 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

V. – Erhebung → V 31 – Säumniszuschläge

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt V 31.1 DA-KG – Allgemeines

(1) 1Wird ein Rückforderungsbetrag nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, hat die Familienkasse Säumniszuschläge nach Maßgabe des § 240 AO geltend zu machen. 2Eine Festsetzung ist nicht erforderlich; Säumniszuschläge entstehen durch Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes (§ 218 Abs. 1 Satz 1 AO). 3Sie entstehen ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Erstattungspflichtigen (BFH vom 17.7.1985,1 R 172/79, BStBl 1986 II S. 122).

(2) 1Säumniszuschläge stellen in erster Linie ein Druckmittel zur Durchsetzung des Anspruchs dar und darüber hinaus eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung und einen Ausgleich des Verwaltungsaufwands (BFH vom 29.8.1991, V R 78/86, BStBl II S. 906). 2Kann diese Zielsetzung durch die Säumniszuschläge nicht mehr erreicht werden (z. B. bei Zahlungsunfähigkeit), können sie nach § 227 AO ganz oder teilweise erlassen werden.

(3) Zur Verbuchung von Säumniszuschlägen siehe O 2.13 Abs. 2.