Abschnitt V 31.2 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

V. – Erhebung → V 31 – Säumniszuschläge

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt V 31.2 DA-KG – Berechnung

(1) Säumniszuschläge sind nicht auf steuerliche Nebenleistungen (z, B. Zinsen, Säumniszuschläge) zu erheben (§ 240 Abs. 2 AO).

(2) 1Der rückständige Betrag ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abzurunden. 2Für jeden angefangenen Monat der Säumnis entsteht ein Säumniszuschlag i. H. v. 1 Prozent des Betrages nach Satz 1. 3Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu drei Tagen nicht erhoben, es sei denn, die Zahlung erfolgt durch Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln oder Schecks (§ 240 Abs. 3 AO).