Abschnitt V 30.2 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht
V. – Erhebung → V 30 – Zinsen
Abschnitt V 30.2 DA-KG – Stundungszinsen
(1) 1Für die Dauer einer gewährten Stundung sind gem. § 234 AO Zinsen festzusetzen. 2Die Festsetzung der Stundungszinsen erfolgt durch den Erlass eines Zinsbescheides. 3Hierfür steht der Vordruck KG 92 zur Verfügung. 4Stundungszinsen sind grundsätzlich mit der letzten Rate der Stundung zu erheben. 5Zu verzinsen ist das pro Kind gestundete zurückgeforderte Kindergeld.
(2) 1Der Zinslauf beginnt an dem ersten Tag, für den die Stundung wirksam wird. 2Er endet mit Ablauf des letzten Tages, für den die Stundung ausgesprochen worden ist. 3Ist dieser Tag ein Sonnabend, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag, endet der Zinslauf erst am nächstfolgenden Werktag.