Abschnitt V 28.2 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

V. – Erhebung → V 28 – Aufrechnung

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt V 28.2 DA-KG – Zusammentreffen einer Aufrechnung mit anderen Verfügungen über den Kindergeldanspruch

(1) 1Eine anderweitige Verfügung über den Kindergeldanspruch (Abzweigung gem. § 74 Abs. 1 EStG, Erstattung gem. § 74 Abs. 2 EStG, Abtretung, Verpfändung oder Pfändung) zu Gunsten einer anderen Person oder Stelle als dem Berechtigten steht grundsätzlich einer Aufrechnung nicht entgegen. 2Durch die Entscheidung über eine anderweitige Auszahlung bleibt der Anspruch auf Kindergeld unberührt. 3Eine Aufrechnung wegen Erstattungsansprüchen i. S. v. § 37 Abs. 2 AO gegenüber einem abweichenden Zahlungsempfänger (z. B. Abzweigungsempfänger) ist auch möglich, sofern dieser selbst Inhaber von Kindergeldansprüchen ist.

(2) 1Wird das Kindergeld aufgrund einer anderweitigen Verfügung über den Kindergeldanspruch laufend an einen Dritten ausgezahlt, kann die Familienkasse die Aufrechnung nur mit Kindergeldansprüchen erklären, die nach Eintritt der Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs entstehen. 2Eine nach Entstehung der Aufrechnungslage eingegangene Anzeige einer anderweitigen Verfügung über den Kindergeldanspruch steht einer Aufrechnung nicht entgegen. 3Kindergeldansprüche entstehen, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind (§ 38 AO i. V. m. § 66 Abs. 2 EStG), und in der Folge jeweils mit Beginn des Kalendermonats. 4Zur Fälligkeit siehe V 23.1.

(3) 1Erklärt die Familienkasse die Aufrechnung, hat sie zunächst bis zur Hälfte des gesamten Kindergeldanspruchs aufzurechnen. 2Der verbleibende Betrag ist unter Beachtung der anderweitigen Verfügungen auszuzahlen. 3Die Familienkasse hat den Empfänger des Restbetrages über die Minderung des Auszahlungsbetrages zu informieren.