Abschnitt V 28.2 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

V. – Erhebung → V 28 – Aufrechnung

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt V 28.2 DA-KG – Zusammentreffen einer Aufrechnung mit anderen Verfügungen über den Kindergeldanspruch

(1) 1Eine Abzweigung von Kindergeld gem. § 74 Abs. 1 EStG an eine andere Person oder Stelle als den Berechtigten steht einer Aufrechnung nicht entgegen. 2Durch die Entscheidung über eine anderweitige Auszahlung wird der Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes in der Person des Berechtigten nicht berührt. 3Daher kann ihm gegenüber die Aufrechnung mit Rückzahlungsansprüchen erklärt werden. 4Die Kürzung des auszuzahlenden Kindergeldes einerseits dem Berechtigten und andererseits dem Abzweigungsempfänger gegenüber sollte entsprechend ihrer Verantwortlichkeit für die Entstehung des Rückzahlungsanspruchs vorgenommen werden, im Zweifel im gleichen Verhältnis. 5V 33.1 Abs. 2 Satz 6 ist zu beachten.

(2) 1Wird aufgrund einer Abtretung oder Verpfändung das Kindergeld laufend an einen Dritten ausgezahlt, kann die Familienkasse die Aufrechnung nur mit Kindergeldansprüchen erklären, die nach Eintritt der Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs entstehen. 2Die Familienkasse kann ferner die Aufrechnung erklären, wenn die Aufrechnungslage schon im Zeitpunkt der Anzeige über die Abtretung oder Verpfändung bestand, d. h., wenn der Erstattungsanspruch zum Zeitpunkt der Anzeige des Berechtigten bereits erworben oder fällig war. 3Als Anspruchserwerb ist der Zeitpunkt anzusehen, in dem der Erstattungsanspruch gegen den Berechtigten durch Bescheid geltend gemacht wurde. 4Eine Aufrechnungserklärung ist aber ausgeschlossen, wenn der Erstattungsanspruch der Familienkasse erst nach Eingang der Anzeige über eine Abtretung oder Verpfändung erworben wurde oder nach Eingang der Anzeige und später als der abgetretene bzw. verpfändete Kindergeldanspruch fällig geworden ist. 5Kindergeldansprüche werden im Laufe des Monats fällig, für den sie bestimmt sind. 6Erstattungsansprüche der Familienkasse werden mit Zugang des Rückzahlungsbescheides beim Rückzahlungspflichtigen bzw. mit Ablauf einer dem Berechtigten eingeräumten Zahlungsfrist fällig (§ 220 Abs. 2 AO).