Abschnitt V 28.1 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

V. – Erhebung → V 28 – Aufrechnung

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt V 28.1 DA-KG – Allgemeines

(1) 1Für die Aufrechnung eines Erstattungsanspruchs wegen überzahlten Kindergeldes mit Ansprüchen auf Kindergeld gilt § 75 EStG. 2Nach § 75 Abs. 1 EStG kann ein Anspruch auf Erstattung von Kindergeld gegen den hälftigen Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes des Erstattungspflichtigen aufgerechnet werden, wenn der Berechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig i. S. d. Vorschriften des SGB XII über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder i. S. d. Vorschriften des SGB II über die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts wird. 3Für die Aufrechnung eines Erstattungsanspruchs wegen überzahlten Kindergeldes mit anderen Ansprüchen (z. B. Besoldungs-, Vergütungs-, Versorgungsund Lohnansprüchen) unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen gelten nach § 226 Abs. 1 AO die §§ 387 bis 396 BGB sinngemäß. 4Die Aufrechnung erfolgt im Steuerrecht durch einseitige zugangsbedürftige Willenserklärung der Familienkasse und stellt keinen anfechtbaren Verwaltungsakt dar (BFH vom 4.2.1997, VII R 50/96, BStBl II S. 479).

(2) 1Abs. 1 Satz 1 und 2 gilt für die Aufrechnung eines Anspruchs auf Erstattung von Kindergeld gegen den hälftigen Kindergeldanspruch eines mit dem Erstattungspflichtigen in Haushaltsgemeinschaft lebenden Berechtigten entsprechend (vgl. § 75 Abs. 2 EStG). 2Dabei muss es sich um laufendes Kindergeld für ein Kind handeln, das bei beiden berücksichtigt werden kann oder konnte.

(3) 1Der Aufrechnung nach § 75 EStG kommt für die Erstattung zu Unrecht geleisteten Kindergeldes wegen des einfachen Verfahrens bei der Einbehaltung vom laufenden Kindergeld besondere Bedeutung zu. 2Von der Aufrechnungsmöglichkeit ist daher stets Gebrauch zu machen.

(4) 1Nach § 75 EStG kann ein Anspruch auf überzahltes Kindergeld gegen einen Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes aufgerechnet werden. 2Zu zahlendes Kindergeld ist nicht nach § 226 AO aufrechenbar.

(5) 1Erheben der Berechtigte bzw. - im Falle des Abs. 2 - der mit ihm in Haushaltsgemeinschaft lebende Berechtigte Einwände gegen die Aufrechnung und weist er die Hilfebedürftigkeit nicht nach, ist die Wirksamkeit der Aufrechnung in einem Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO festzustellen. 2Der Einspruch gegen einen Korrektur- bzw. Erstattungsbescheid ist dabei nur dann als Einwand gegen eine Aufrechnung zu werten, wenn nach dem Inhalt des Einspruchs das Vorliegen der Aufrechnungslage bestritten wird. 3Der Abrechnungsbescheid selbst kann gesondert mit Einspruch angefochten werden.

(6) Ansprüche auf Auszahlung des Kindergeldes können ohne Zustimmung des Betroffenen nicht gegen oder mit Ansprüchen von Sozialleistungsträgem verrechnet werden.