Abschnitt V 27.2 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

V. – Erhebung → V 27 – Reihenfolge der Tilgung

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt V 27.2 DA-KG – Zahlung ohne Bestimmung

(1) 1Trifft der Schuldner bei freiwilliger Zahlung keine Bestimmung, so wird in folgender Reihenfolge getilgt (§ 225 Abs. 2 AO):

  1. 1.
  2. 2.

    Zwangsgelder,

  3. 3.
  4. 4.

    Kosten,

  5. 5.

    Zinsen (z. B. Hinterziehungszinsen),

  6. 6.

    Säumniszuschläge.

2Innerhalb dieser Reihenfolge erfolgt die Tilgung der Beträge mit der ältesten Fälligkeit zuerst.

(2) 1Bei Zahlungen, die im Vollstreckungsverfahren (§ 249 AO) erzwungen werden, bestimmt die Vollstreckungsbehörde (Hauptzollamt) die Reihenfolge der Tilgung (§ 225 Abs. 3 AO). 2Kann die Familienkasse nicht erkennen, ob es sich um eine freiwillige oder eine erzwungene Zahlung handelt, hat sie dies in Zusammenarbeit mit der Vollstreckungsbehörde aufzuklären.