Abschnitt V 27.1 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

V. – Erhebung → V 27 – Reihenfolge der Tilgung

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt V 27.1 DA-KG – Bestimmung durch den Schuldner

Reicht der vom Schuldner gezahlte Betrag nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird die Schuld getilgt, die der Schuldner bei der Zahlung angibt (§ 225 Abs. 1 AO).