Abschnitt V 27.1 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht
V. – Erhebung → V 27 – Reihenfolge der Tilgung
Abschnitt V 27.1 DA-KG – Bestimmung durch den Schuldner
Reicht der vom Schuldner gezahlte Betrag nicht zur Tilgung sämtlicher Schulden aus, so wird die Schuld getilgt, die der Schuldner bei der Zahlung angibt (§ 225 Abs. 1 AO).