Abschnitt V 26.3 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

V. – Erhebung → V 26 – Erlass

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt V 26.3 DA-KG – Berichtspflicht und Zustimmungsbedürftigkeit

(1) Ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen bedarf nicht der Zustimmung des BZSt.

(2) 1Ein Erlass aus persönlichen Gründen bedarf der vorherigen Zustimmung durch das BZSt, wenn der insgesamt rückständige Betrag 2 500 Euro übersteigt. 2Hierzu hat die Familienkasse dem BZSt unter Vorlage der betreffenden Unterlagen schriftlich zu berichten.