Abschnitt V 26.2 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

V. – Erhebung → V 26 – Erlass

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt V 26.2 DA-KG – Voraussetzungen

(1) 1Ein Rückforderungsanspruch darf nur ganz oder teilweise erlassen werden, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. 2Die Unbilligkeit kann sachliche (Abs. 2) oder persönliche (Abs. 3) Gründe haben.

(2) 1Sachliche Billigkeitsgründe sind gegeben, wenn nach dem erklärten und mutmaßlichen Willen des Gesetzgebers angenommen werden kann, dass er die zu entscheidende Frage - hätte er sie geregelt - im Sinne der beabsichtigten Billigkeitsmaßnahme entschieden hätte (BFH vom 26.10.1972, I R 125/70, BStBl 1973 II S. 271). Persönliche Gründe (z. B. die wirtschaftlichen Verhältnisse) bleiben dabei unberücksichtigt 3Ein Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen kann beispielsweise gerechtfertigt sein, wenn das Kindergeld beim Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld als Einkommen (§ 11 SGB II) berücksichtigt wurde, bei einer Rückforderung des Kindergeldes eine nachträgliche Korrektur der Leistungen in Höhe des angerechneten Kindergeldes jedoch nicht möglich ist. 4Allein dieser Umstand führt jedoch nicht dazu, einen Billigkeitserlass als zwingend anzusehen (BFH vom 13.9.2018, III R 19/17, BStBl 2019 II S. 187). 5Sachliche Billigkeitsgründe können auch vorliegen, wenn Kindergeld aus rein verfahrensrechtlichen Gründen zurückgefordert wird, obwohl materiell-rechtlich ein Anspruch bestand. 6Ist die Rückforderung auch auf das Fehlverhalten oder die Versäumnis des Schuldners zurückzuführen (z. B. Verletzung der Mitwirkungspflicht oder Versäumnis der Einspruchseinlegung), ist der Grad des Verschuldens, insbesondere die im Einzelfall zum Fehlverhalten führenden näheren Umstände, bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen. 7Die Forderung ist zumindest insoweit zu erlassen, als die Überzahlung des Kindergeldes - unabhängig vom Verhalten des Schuldners - nicht vermeidbar war (z. B. Überzahlungsmonat bei rechtzeitiger Mitteilung oder über Gebühr lange Bearbeitungsdauer der Familienkasse). 8Ein Erlass von Säumniszuschlägen aus sachlichen Gründen kommt z. B. in Betracht, wenn die Familienkasse die Schuld an der Säumnis trifft.

(3) 1Persönliche Billigkeitsgründe sind gegeben, wenn Erlassbedürftigkeit und Erlasswürdigkeit vorliegen. 2Erlassbedürftig ist der Schuldner, wenn durch die Rückforderung seine wirtschaftliche Existenz gefährdet ist. 3Erlasswürdig ist der Schuldner, wenn er seine Erlassbedürftigkeit nicht selbst herbeigeführt hat und nicht gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoßen hat (z. B. Notlagen durch Krankheit, Schicksalsschläge oder Naturkatastrophen). 4Eine Erlassunwürdigkeit kann vorliegen, wenn die finanzielle Notlage auf ein Fehlverhalten des Schuldners zurückzuführen ist (z. B. Verletzung der Mitwirkungspflicht) oder außersteuerliche Verbindlichkeiten vorrangig befriedigt wurden. 5Bei der Ermessensausübung ist eine Gesamtwürdigung unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmen. 6Dabei ist auch zu berücksichtigen, welche Umstände zum Fehlverhalten des Schuldners geführt haben.