Abschnitt V 18.1 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

IV. – Korrektur von Kindergeldfestsetzungen → V 18 – Korrektur nach § 173a AO aufgrund von Schreib- oder Rechenfehlern bei der Beantragung von Kindergeld

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt V 18.1 DA-KG – Anwendungsbereich

(1) 1Gem. § 173a AO ist ein Bescheid aufzuheben oder zu ändern, soweit dem Berechtigten oder seinem steuerlichen Vertreter bei der Beantragung von Kindergeld Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen sind und deshalb der Familienkasse bestimmte, nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Erlasses des Kindergeldbescheids rechtserhebliche Tatsachen unzutreffend mitgeteilt wurden. 2Die Korrektur ist nur möglich, wenn der Fehler bei Offenlegung des Sachverhalts für jeden unvoreingenommenen Dritten klar und deutlich als Schreib- oder Rechenfehler erkennbar ist und kein Anhaltspunkt dafür erkennbar ist, dass eine unrichtige Tatsachenwürdigung, ein Rechtsirrtum oder ein Rechtsanwendungsfehler vorliegt.

(2) 1Schreibfehler sind insbesondere Rechtschreibfehler, Wortverwechselungen oder Wortauslassungen oder fehlerhafte Übertragungen. 2Rechenfehler sind insbesondere Fehler bei der Addition, Subtraktion, Multiplikation oder Division sowie bei der Prozentrechnung. 3Das schlichte Vergessen eines Übertrags von Daten in den Kindergeldantrag ist kein Schreib- oder Rechenfehler i. S. d. § 173a AO. 4In derartigen Fällen kann aber eine nachträglich bekannt gewordene Tatsache i. S. d. § 173 Abs. 1 AO vorliegen (vgl. V 17).

(3) 1Übernimmt die Familienkasse einen aus dem Antrag oder den dazu eingereichten Unterlagen für die Familienkasse bei Erlass des Verwaltungsaktes klar erkennbaren Schreib- oder Rechenfehler des Berechtigten, so macht sie sich diesen Fehler zu eigen. 2Dabei handelt es sich nicht um einen Anwendungsfall des § 173a AO, stattdessen kommt die Berichtigung nach § 129 AO in Betracht (vgl. V 15.1 Abs. 5).

(4) 1§ 173a AO ist erstmals auf Verwaltungsakte anzuwenden, die nach dem 31.12.2016 erlassen worden sind. 2Zum Ablauf der Festsetzungsfrist siehe V 12.3 Abs. 2.