Abschnitt R 5.1.3 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

R 5 – Durchführung des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens → R 5.1 – Aussetzung der Vollziehung

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt R 5.1.3 DA-KG – Folgen

(1) Über Anträge auf AdV ist unverzüglich zu entscheiden. So lange noch nicht entschieden ist, sollen Vollstreckungsmaßnahmen unterbleiben, es sei denn, der Antrag ist aussichtslos, bezweckt offensichtlich nur ein Hinausschieben der Vollstreckung oder es besteht Gefahr im Vollzug.

(2) 1Die AdV ist ein begünstigender Verwaltungsakt, der mit seiner Bekanntgabe (§§ 122 und 122a AO) wirksam wird (§ 124 Abs. 1 Satz 1 AO). 2Sie bleibt nach § 124 Abs. 2 AO wirksam, solange und soweit sie nicht zurückgenommen (§ 130 AO), widerrufen (§ 131 AO), anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. 3Für die Dauer der AdV entfällt die Erhebung von Säumniszuschlägen. 4Vollstreckungsmaßnahmen sind für die Dauer der AdV nicht zu veranlassen.

(3) 1Wird der Antrag auf AdV vor Fälligkeit der Rückzahlung des Kindergeldes bei der Familienkasse eingereicht und begründet, ist die AdV im Regelfall ab Fälligkeitstag der strittigen Rückforderungsbeträge auszusprechen. 2Ein späterer Zeitpunkt kommt in Betracht, wenn der Einspruchsführer den Antrag auf AdV erst nach Fälligkeit eingereicht hat oder die Begründung des Rechtsbehelfs oder des AdV-Antrags unangemessen hinausgezögert hat und die Familienkasse deshalb vorher keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts zu haben brauchte. 3Trifft die Familienkasse keine Aussage über den Beginn der AdV, wirkt die AdV ab Bekanntgabe der Verfügung über die AdV.

(4) 1Das Ende der AdV ist in der Verfügung über die AdV regelmäßig zu bestimmen (Befristung). 2Soweit eine datumsmäßige Befristung nicht angebracht ist, sollte das Ende bei Entscheidungen über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung bzw. einen Monat nach dem Eingang einer Erklärung über die Rücknahme des Rechtsbehelfs festgelegt werden. 3Einer Aufhebung der AdV bedarf es in einem solchen Fall nicht.

(5) Hatte der Rechtsbehelf endgültig keinen Erfolg, ist die Festsetzung von Zinsen zu prüfen (vgl. V 30.1 und V 30.3).

(6) 1Gegen die Ablehnung des Antrags auf AdV ist der Einspruch gegeben oder ein Antrag auf AdV beim FG gem. § 69 Abs. 3 FGO möglich (vgl. R 9.5). 2Gegen die Einspruchsentscheidung über die Ablehnung des Antrags auf AdV gibt es keine Klagemöglichkeit, sondern nur den Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO (§ 361 Abs. 5 AO i. V. m. § 69 Abs. 7 FGO).