Abschnitt R 5.2 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

II. – Außergerichtliches Rechtsbehelfsverfahren → R 5 – Durchführung des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt R 5.2 DA-KG – Akteneinsicht und Recht auf Mitteilung der Besteuerungsunterlagen

(1) Bei der Erteilung von Auskünften über zu einer Person gespeicherte Daten einschließlich der Akteneinsicht ist V 9 zu beachten.

(2) 1Gem. § 364 AO sind den Beteiligten die Besteuerungsunterlagen mitzuteilen, wenn sie dies beantragt haben oder wenn die Einspruchsbegründung dazu Anlass gibt. 2Die Mitteilung der Besteuerungsunterlagen umfasst alle entscheidungserheblichen Tatsachen und Berechnungsgrundlagen. 3Die Mitteilungspflicht besteht nur insoweit, als der Beteiligte einspruchsbefugt ist.