Abschnitt A 28.2 DA-KG
Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Bundesrecht

IV – Andere Leistungen für Kinder → A 28 – Den Kindergeldanspruch ausschließende Leistungen

Titel: Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DA-KG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

Abschnitt A 28.2 DA-KG – Ausländische Leistungen für Kinder

(1) 1Die zum Ausschluss des Kindergeldanspruchs führenden Leistungen für Kinder, die außerhalb Deutschlands gewährt werden, müssen gem. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ihrer Art nach dem Kindergeld, der Kinderzulage aus der gesetzlichen Unfallversicherung oder dem Kinderzuschuss aus einer der gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbar sein. 2Eine ausführliche Übersicht über vergleichbare Leistungen ist im BStBl 2017 I S. 151 ff. veröffentlicht. 3 Es darf nicht bereits deshalb zu Lasten eines Berechtigten unterstellt werden, es habe ein Anspruch nach ausländischem Recht bestanden, wenn er eine Bescheinigung über das Bestehen bzw. Nichtbestehen eines Anspruchs auf ausländische Familienleistungen, z. B. wegen fehlender Antragstellung im Ausland, nicht beibringen kann (vgl. BFH vom 13.6.2013, III R 10/11 und III R 63/11, BStBl 2014 II S. 706 und S. 711).

(2) Keine vergleichbaren Leistungen i. S. v. § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sind:

  • die in einzelnen EU- bzw. EWR- oder Vertragsstaaten zur Aufstockung des Kindergeldes gezahlten Unterschiedsbeträge (vgl. A 29 Abs. 2),

  • Kinderzulagen, die von im schweizerischen Kanton Zürich ansässigen Arbeitgebern an ihre nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer gezahlt werden,

  • der in Kanada zum Grundbetrag (basic amount) des steuerlichen Kindergeldes gezahlte Erhöhungsbetrag (Supplement) für Kinder unter sieben Jahren,

  • mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlte Zuschüsse zu Stipendien, die von der Arabischen Republik Ägypten an Regierungsstipendiaten während ihres Studiums an einer deutschen Hochschule gewährt werden,

  • der in den USA gewährte Freibetrag für Kinder unter 19 bzw. 24 Jahren sowie der sog. "Child Tax Credit",

  • der Kinderzuschlag für Bedienstete des türkischen Staates und der staatlichen Betriebe.