Mietverhältnis mit Lebensgefährten wird nicht anerkannt
-
Manche Steuerzahler entwickeln eine erstaunliche Kreativität: Vor dem FG Baden-Württemberg wurde darum gestritten, ob ein Mietvertrag zwischen Lebensgefährten über die hälftige Nutzung der gemeinsam bewohnten Wohnung steuerlich anerkannt werden muss. Sie ahnen das Ergebnis... hier sind die Details!
Das war die Ausgangslage
Geklagt hatte die Eigentümerin einer Immobilie mit mehreren Wohnungen, zusammen mit ihrem Lebensgefährten bewohnte sie dort die Wohnung im Obergeschoss. Der Lebensgefährte überwies ihr monatlich 350 Euro Miete und ein Haushaltsgeld in Höhe von 150 Euro.
Die Klägerin und ihr Lebensgefährte haben ein als Mietvertrag bezeichnetes Dokument unterzeichnet und darin geregelt, dass die Klägerin die Wohnung im Obergeschoss zur Hälfte für 350 Euro inklusive Nebenkosten monatlich vermietet.
So argumentierte das Gericht
Letztendlich ausschlaggeben war für die Beurteilung das Thema Fremdvergleich. Also die Frage, ob sich ein fremder Dritter auf diesen Deal eingelassen hätte. Hätte er oder sie ganz sicher nicht, lautete das eindeutige Urteil der Richter:
-
Ein fremder Dritter lässt sich nicht auf eine bloße Berechtigung zur Mitnutzung einer Wohnung ohne Privatsphäre ein, ohne ihm individuell und abgrenzbar zugewiesene Wohnräume.
-
Die Behauptung, jeder habe jeweils ein eigenes Schlafzimmer zur ausschließlichen individuellen Nutzung zur Verfügung gehabt, kann nicht überprüft werden und widersprach im vorliegenden Fall zudem dem Mietvertrag.
-
Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ist auch eine Wirtschaftsgemeinschaft, deren wesentlicher Bestandteil das gemeinsame Wohnen ist. Daher ist kein zivilrechtlicher Vertrag, sondern die persönliche Beziehung der Partner die Grundlage des gemeinsamen Wohnens – die Richter sprachen anschaulich von innerer Bindung.
-
Beide Partner tragen nach ihren Kräften finanziell zur gemeinsamen Lebensführung bei, wozu auch das Wohnen gehört. Steuerlich ist hier nichts zu berücksichtigen.
Warum wurde der Versuch überhaupt gestartet?
Die Klägerin muss die Mieteinnahmen doch versteuern, warum also das Theater...? Weil im Gegenzug dann natürlich auch Kosten für die Wohnung als Werbungskosten abgezogen werden dürfen. Und so kann man sich mit ein paar geschickten Investitionen, die gleichzeitig auch noch den Wert der Immobilie steigern, ein schönes Verlustmodell basteln – also eine Gestaltung, bei der nur Verluste anfallen und tatsächlich Geld gespart wird. Dafür ist das Steuerrecht allerdings nicht gedacht – was die Richter in Baden-Württemberg klar erkannt und die Gestaltung zu Recht unterbunden haben!
(MB)