Künstliche Befruchtung auch bei alleinstehender Frau absetzbar
Ob eine Frau verheiratet ist, in einer festen Partnerschaft lebt oder Single ist, darf kein Kriterium für die Absetzbarkeit von außergewöhnlichen Belastungen für eine künstliche Befruchtung sein. Darauf weist das FG Münster hin. Voraussetzung ist aber eine krankheitsbedingte Unfruchtbarkeit.

Künstliche Befruchtung auch bei alleinstehender Frau absetzbar

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Ob eine Frau verheiratet ist, in einer festen Partnerschaft lebt oder Single ist, darf kein Kriterium für die Absetzbarkeit von außergewöhnlichen Belastungen für eine künstliche Befruchtung sein. Darauf weist das FG Münster hin. Voraussetzung ist aber eine krankheitsbedingte Unfruchtbarkeit.

40, unfruchtbar, Beziehungsstatus unbekannt

Bei der im Streitjahr 40 Jahre alten Klägerin, die zu ihrem Beziehungsstatus keine Angaben macht, wurde eine krankheitsbedingte Fertilitätsstörung (Unfruchtbarkeit) festgestellt.

In ihrer Steuererklärung machte sie Kosten für eine Kinderwunschbehandlung in Höhe von ca. 12.000 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend. Darin enthalten waren auch die Kosten für eine Samenspende.

Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an und begründete seine Meinung damit, dass solche Kosten nur bei verheirateten oder in einer festen Beziehung lebenden Frauen abzugsfähig seien.

Wann kann eine Kinderwunschbehandlung steuerlich abgezogen werden?

Die Frau wehrte sich – mit Erfolg. Das FG Münster erkannte die gesamten Aufwendungen für die Kinderwunschbehandlung als außergewöhnliche Belastungen an und erklärte:

  • Die Unfruchtbarkeit der Klägerin stellt einen Krankheitszustand dar und ist nicht auf ihr Alter zurückzuführen.

  • In der heutigen Zeit sind Schwangerschaften von Frauen über 40 nicht ungewöhnlich.

  • Aus den anzuerkennenden Kosten sind die Aufwendungen für die Samenspende nicht herauszurechnen, da diese mit der Behandlung eine untrennbare Einheit bildeten.

Familienstand ist irrelevant

Der Familienstand der Klägerin, so die Richter weiter, sei unerheblich, da die Behandlung in Übereinstimmung mit den Richtlinien der Berufsordnungen für Ärzte vorgenommen worden sei. Jedenfalls in dem Bundesland, in dem die Klägerin behandelt wurde, seien künstliche Befruchtungen alleinstehender Frauen nicht durch diese Richtlinien ausgeschlossen.

Zudem werde die Zwangslage unfruchtbarer Frauen durch die Krankheit hervorgerufen, nicht durch eine Ehe oder eine Partnerschaft. Zudem sei erwiesen, dass Kinder alleinerziehender Eltern in ihrer Entwicklung nicht beeinträchtigt seien (FG Münster, Urteil vom 24.6.2020, Az. 1 K 3722/18).

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(MB)

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