Unfall auf dem Weg zur Arbeit: Unfallkosten als Werbungskosten von der Steuer absetzen
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Auto, Motorrad oder Fahrrad: Ein Unfall auf dem Weg zur Arbeit ist schnell passiert, ganz besonders jetzt im Winter, bei glatten Straßen, Schnee und Eis. Kosten, die weder von der Versicherung noch vom Arbeitgeber ersetzt werden, dürfen in der Steuererklärung als Werbungskosten abgesetzt werden.
Zusammenfassung
Unfallkosten auf beruflichen Fahrten gelten als Werbungskosten und können steuerlich abgesetzt werden, sofern keine Erstattung erfolgt. Auch Selbstbeteiligungen sind abziehbar, erhöhte Versicherungsbeiträge jedoch nicht. Die Kosten werden im Jahr der Zahlung angegeben. Für die Steuererklärung sind Nachweise wie Unfallbericht, Fotos, Zeugenaussagen und Rechnungen erforderlich. Eine Bescheinigung des Arbeitgebers oder eine eidesstattliche Versicherung kann helfen, den beruflichen Anlass zu belegen.
Inhalt
Arbeitsweg: Unfallkosten sind Werbungskosten
Als Werbungskosten absetzbar sind alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einem Unfall auf beruflicher Fahrt (»Wegeunfall«) entstehen und nicht von dritter Seite erstattet werden. Zahlungen vom Arbeitgeber oder von der Versicherung müssen also abgezogen werden.
Die Kosten werden nicht anteilig gekürzt, weil der Wagen auch privat genutzt wird! Andererseits dürfen Unfallschäden nicht teilweise mit dem beruflichen Nutzungsanteil geltend gemacht werden, wenn sie auf einer privaten Fahrt eintreten.
Die Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) für den Weg zwischen Wohnung und Arbeit – das Finanzamt spricht von »erster Tätigkeitsstätte« – bekommt man trotzdem.
Selbstbeteiligung als Werbungskosten von der Steuer absetzen
Auch die Selbstbeteiligung bei einer Vollkaskoversicherung oder Teilkaskoversicherung kann in der Steuererklärung als Werbungskosten abgesetzt werden.
Wenn allerdings wegen des Unfalls und der Reparaturkosten Ihr Versicherungsbetrag hochgesetzt wird, darf man diese erhöhten Kosten nicht steuerlich geltend machen.
Unfallkosten: In welches Steuerjahr gehören sie?
Unfallkosten müssen immer in dem Jahr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden, in dem sie bezahlt wurden. Das kann das Unfalljahr sein, es kann aber auch das folgende Jahr sein.
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Hinweis: Wir haben die Liste ursprünglich für Selbstständige erstellt, die damit die abziehbaren Betriebsausgaben nach einem Unfall berechnen können. Bei Arbeitnehmern, die Werbungskosten geltend machen möchten, sind aber die gleichen Posten relevant.
Unfallkosten: Nachweis für das Finanzamt
Wer in der Steuererklärung Unfallkosten als Werbungskosten geltend macht, sollte auf einem Zusatzblatt zur Steuererklärung eine Unfallschilderung beifügen. In Steuerprogrammen wie der Steuersoftware SteuerSparErklärung gibt es ebenfalls die Möglichkeit, zusätzliche Angaben zur Steuererklärung einzutragen.
Betroffen ist das Feld 500, das sich in Zeile 37 auf Seite 2 des Mantelbogens (Formular für 2025) befindet. In einer Steuersoftware wie beispielsweise der SteuerSparErklärung befindet sich die entsprechende Möglichkeit am Anfang der Eintragungen.
Wie macht man ergänzende Angaben zur Steuererklärung?
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Eine 1 in Feld 500 in Zeile 37 des Mantelbogens der Steuererklärung schreiben.
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Ergänzende Angaben auf ein separates Blatt Papier schreiben und der Steuererklärung beilegen. Wichtig: Diese Anlage muss zwingend mit »Ergänzende Angaben zur Steuererklärung« überschrieben werden.
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In einer Steuersoftware wird ein zusätzliches Feld für die ergänzenden Eintragungen angeboten.
Weitere Nachweise, die das Finanzamt nach einem Unfall braucht:
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dass man tatsächlich einen Unfall erlitten hat,
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dass sich dieser Unfall auf einer beruflichen Fahrt ereignet hat und
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wie hoch die Unfallkosten sind.
Der Nachweis, dass tatsächlich ein Unfall vorliegt, lässt sich relativ einfach belegen anhand objektiver Beweismittel wie Fotos, Sachverständigen-Gutachten, polizeilicher Unfallbericht, Unfallschilderung gegenüber der Versicherung, Benennung von Zeugen zum Unfallhergang, Unfallzeitpunkt und Unfallort sowie durch Rechnungen und Quittungen.
Voraussetzung: Unfall während beruflicher Fahrt
Schwieriger ist der Nachweis, dass sich der Unfall auf einer beruflichen Fahrt ereignet hat. Hilfreiche Indizien hierfür sind Ort und Uhrzeit des Unfalls, die sich aus dem polizeilichen Unfallbericht und aus Zeugenaussagen ergeben. Es können auch Zeugen benannt werden, die den beruflichen Anlass der Fahrt bestätigen können.
Besonders aussagekräftig ist natürlich eine Bescheinigung des Arbeitgebers, aus der der Anlass der Fahrt ersichtlich ist. Arbeitnehmer sollten sich bescheinigen lassen,
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dass sie an jenem Tage gearbeitet haben,
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dass sie ihre Arbeit wegen des Unfalls später oder gar nicht aufgenommen haben,
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dass sie wegen des Unfalls den Werks- oder Hausarzt aufsuchen mussten,
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dass sie aus betrieblichen oder beruflichen Gründen unterwegs waren,
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dass der Unfall von der Berufsgenossenschaft als Arbeits- bzw. als Wegeunfall anerkannt wurde u. Ä.
Sind derartige Nachweise nicht möglich, hilft nur eins: dem Finanzbeamten anbieten, eine eidesstattliche Versicherung nach § 95 der Abgabenordnung (AO) abzugeben, um so die Richtigkeit der Behauptungen zu untermauern.
Steuererklärung: Unfallkosten nachweisen
Zum Nachweis der Unfallkosten legt man die Werkstattrechnung und andere Rechnungen und Quittungen vor.
Handelt es sich um einen Totalschaden oder wird der Wagen nicht im Unfalljahr repariert, benötigt man einen Beleg über die Anschaffungskosten des Autos sowie das Gutachten eines Sachverständigen oder der Werkstatt über den Zeitwert des Fahrzeugs nach dem Unfall.
Außerdem muss angegeben werden, ob und in welcher Höhe steuerfreie Erstattungsleistungen gewährt haben.
Am besten bemüht man sich nicht erst dann um Nachweise zum Unfall, wenn man vor der Steuererklärung sitzt, sondern möglichst unverzüglich nach dem Unfall. Wichtig sind:
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polizeiliches Protokoll,
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Namen von Zeugen und ggf. deren Aussagen (schriftlich),
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Bestätigung des Arbeitgebers,
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Liste aller im Zusammenhang mit dem Unfall entstandener Kosten.
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(MB)