Home-Office wegen Corona: Sind das Werbungskosten?
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Ihr Arbeitgeber verlangt von Ihnen, dass Sie die nächsten Tage oder Wochen zuhause arbeiten? Oder empfiehlt er das nur, lässt das Büro aber offen? Entstehen Ihnen dann Werbungskosten, die Sie in der Steuererklärung angeben dürfen?
Zuhause arbeiten statt ins Büro kommen: In vielen Berufen ist das zum Glück möglich. So können Sie der Ansteckungsgefahr wenigstens ein Stück weit entgehen. Ganz besonders dann, wenn Sie auch noch mit Öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeit fahren!
Zunächst einmal kurz zur Begriffsbestimmung: Home-Office und mobiles Arbeiten werden umgangssprachlich zwar synonym verwendet, rechtlich gibt es aber Unterschiede. Dazu haben wir hier mehr geschrieben.
Einigen wir uns für den Moment einfach darauf, dass Sie jetzt während der Coronakrise ausnahmsweise von zuhause arbeiten und dies sonst nicht tun.
Wichtig: Die folgende Einschätzung gibt den Stand von heute wieder! Es ist durchaus möglich, dass in den kommenden Tagen diesbezüglich noch Erleichterungen beschlossen werden! Wir bleiben dran und werden berichten.
Wichtig für den Werbungskostenabzug: Haben Sie ein Arbeitszimmer?
Ob Sie in der Steuererklärung Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machen können, hängt wesentlich davon ab, ob Sie ein »Arbeitszimmer« im steuerrechtlichen Sinn haben.
Was versteht das Finanzamt unter einem »Arbeitszimmer«?
Zunächst einmal muss es sich um einen separaten Raum handeln. Wohnung und Arbeitszimmer müssen räumlich voneinander getrennt sein. Ein Schreibtisch im Schlafzimmer oder Wohnzimmer macht aus diesen Räumen keine Arbeitszimmer im steuerrechtlichen Sinn. Auch ein Raum, der neben seiner Funktion als Arbeitszimmer auch als Gästezimmer dient, hilft nicht beim Steuernsparen.
Im Arbeitszimmer dürfen sich also keine Gegenstände befinden, die auf eine private Nutzung schließen lassen, wie zum Beispiel Fernseher, Musikinstrumente (z.B. Klavier), einziges Telefon, private Literatur, Kleiderschränke, Bügelbretter, Bett, Nähmaschine, Heimtrainer, sonstige Hausratsgegenstände, Kunstgegenstände (es sei denn, diese dienen repräsentativen Zwecken), eine Sitzecke mit Sesseln (es sein denn, es werden aus beruflichen Gründen Besucher empfangen), Geweihe und Jagdwaffen.
Unbedenklich sind dagegen Mobiliar, Teppiche, Liege, Klappcouch, Schaukelstuhl, ein kleines Radio.
Einige Beispiele und die Antwort auf die Frage: Können Sie unter diesem Voraussetzungen Werbungskosten geltend machen?
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Arbeitnehmer 1 hat von seinem Arbeitgeber empfohlen bekommen, in den nächsten Tagen/Wochen von zuhause zu arbeiten. Das Bürogebäude ist aber nach wie vor offen. Er könnte also auch an seinen üblichen Arbeitsort gehen, bleibt aber lieber zuhause. Dort hat er ein Zimmer, das als Arbeitszimmer eingerichtet ist (separater Raum, keine private Mitnutzung als Gästezimmer o.ä.). Kein Abzug möglich, da anderer Arbeitsplatz vorhanden und zugänglich
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Arbeitnehmer 2 muss in den nächsten Tagen/Wochen von zuhause zu arbeiten (Anordnung des Arbeitgebers). Das Bürogebäude ist abgesperrt, keiner darf es betreten. Zuhause hat er ein Zimmer, das als Arbeitszimmer eingerichtet ist (separater Raum, keine private Mitnutzung als Gästezimmer o.ä.). Abzug möglich, da anderer Arbeitsplatz nicht zugänglich
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Arbeitnehmer 3 hat von seinem Arbeitgeber empfohlen bekommen, in den nächsten Tagen/Wochen von zuhause zu arbeiten. Das Bürogebäude ist aber nach wie vor offen. Er könnte also auch an seinen üblichen Arbeitsort gehen, bleibt aber lieber zuhause. Dort hat kein Arbeitszimmer, sondern einen Schreibtisch im Schlafzimmer. Kein Abzug möglich, da anderer Arbeitsplatz vorhanden und zugänglich
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Arbeitnehmer 4 muss in den nächsten Tagen/Wochen von zuhause zu arbeiten (Anordnung des Arbeitgebers). Das Bürogebäude ist abgesperrt, keiner darf es betreten. Zuhause hat er kein Arbeitszimmer, sondern einen Schreibtisch im Schlafzimmer. Kein Abzug möglich, da kein Arbeitszimmer im steuerrechtlichen Sinn
Hier das Ganze noch einmal in einer tabellarischen Übersicht:
Arbeitnehmer |
Empfehlung |
Zwang |
Arbeitszimmer vorhanden |
Arbeitszimmer nicht vorhanden |
Absetzbarkeit als Werbungskosten |
1 |
x |
x |
nein |
||
2 |
x |
x |
ja |
||
3 |
x |
x |
nein |
||
4 |
x |
x |
nein |
Sie sehen: Der Arbeitsplatz zuhause wird oft nicht die Voraussetzungen für ein Arbeitszimmer erfüllen. Wer es in diesem Fall trotzdem probiert und in der Steuererklärung Werbungskosten für ein Arbeitszimmer angibt, muss damit rechnen, dass das Finanzamt bei der Anzahl der Fahrten zur Arbeit genauer hinschaut.
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(MB)