Einnahmen: Besondere Beschäftigungsverhältnisse

Einnahmen: Besondere Beschäftigungsverhältnisse

Nicht jede berufliche Tätigkeit lässt sich mit den "klassischen" Möglichkeiten steuerrechtlich korrekt einordnen:
  • Minijobs werden unterschiedlich behandelt, je nach dem, ob und welche weiteren Tätigkeiten ausgeübt werden.
  • Bei ehrenamtlicher Tätigkeit wird unterschieden zwischen Übungsleitern und anderen Ehrenamtlern.
  • Die Tätigkeit als Angestellter außerhalb Deutschlands ist eine völlig andere Situation als eine Arbeitsstelle im Inland.

Zu diesen Bereichen möchten wir Ihnen hier einen ersten Überblick geben.

Minijob

Maßgebend für die Anerkennung eines Minijobs ist allein die Höhe des regelmäßigen Arbeitslohns – wöchentliche Arbeitszeit und Anzahl der monatlichen Arbeitseinsätze sind unerheblich.

Aber: Auch für Minijobs gilt der gesetzliche Mindestlohn, der lange Zeit faktisch die Anzahl der Arbeitsstunden begrenzte. Inzwischen ist die Verdienstgrenze beim Minijob an die Entwicklung des Mindestlohns gekoppelt - so können Minijobber immer 10 Stunden pro Woche arbeiten. Wenn der Mindestlohn steigt, steigt auch automatisch die Verdienstgrenze und es muss nicht (wie früher) die Arbeitszeit reduziert werden. Bei einem Stundenlohn von 12,41 Euro (Mindestlohn im Jahr 2024) kommt man so auf eine Verdienstgrenze von monatlich 538 Euro.

Minijobs sind seit einigen Jahren grundsätzlich versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie können sich aber jederzeit von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Für vor 2013 bereits bestehende Minijobs (400-Euro-Jobs) gilt hierzu eine Bestandsschutzregelung. Rentner, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze neben ihrer Altersvollrente einen Minijob ausüben, sind grundsätzlich rentenversicherungsfrei, können aber auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichten und aufgrund der eigenen und der vom Arbeitgeber zu zahlenden Beiträge zum 1. Juli des Folgejahrs ihre Rente entsprechend erhöhen (sog. Aktivierung der Arbeitgeberbeiträge).

Der Arbeitgeber zahlt für den Minijob Pauschalabgaben von grundsätzlich 30 % des Arbeitslohns, und zwar 15 % an die Rentenversicherung, 13 % an die Krankenversicherung und 2 % Pauschsteuer.

Werden mehrere Minijobs nebeneinander ausgeübt, werden die Arbeitslöhne zusammengerechnet. Nicht zusammengerechnet werden dagegen die Arbeitslöhne von Minijobs, die nacheinander ausgeübt werden, sowie Arbeitslöhne aus sogenannten kurzfristigen Beschäftigungen und Minijobs.

Minijobs neben dem Hauptberuf

Fall 1: Die Hauptbeschäftigung ist nicht sozialversicherungspflichtig

Ist die Hauptbeschäftigung nicht sozialversicherungspflichtig, werden Hauptbeschäftigung und Nebenjobs nicht zusammengerechnet. Das gilt zum Beispiel bei Beamten, Selbstständigen, einer während der Elternzeit ruhenden Beschäftigung, Bezug von Arbeitslosengeld oder freiwilligem Wehrdienst.

Zusammengerechnet wird aber der Verdienst aus mehreren nebenher ausgeübten Minijobs. Die Minijob-Regelungen sind dann nur anwendbar, wenn der Arbeitslohn aus allen Minijobs zusammen nicht mehr beträgt als die Verdienstgrenze (2024: 538 Euro).

Fall 2: Die Hauptbeschäftigung ist sozialversicherungspflichtig

Wer einen sozialversicherungspflichtigen Hauptberuf hat, kann daneben nur einen einzigen Minijob ausüben. Bei mehreren Minijobs neben dem sozialversicherungspflichtigen Hauptberuf wird deshalb nur der Minijob, der zeitlich zuerst aufgenommen wurde, wie ein Minijob behandelt. Der zweite und jeder weitere Minijob werden mit dem Hauptberuf zusammengerechnet und unterliegen der normalen Beitragspflicht zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Nur in der Arbeitslosenversicherung wird nicht zusammengerechnet, sodass hier keine zusätzlichen Beiträge anfallen.

Mehrere Minijobs, aber kein Hauptberuf

Die Arbeitslöhne mehrerer nebeneinander ausgeübter Minijobs werden zusammengerechnet:
  • Beträgt die Summe der Löhne nicht mehr als 538 Euro (Stand 2024), bleiben alle Minijobs geringfügig entlohnte Beschäftigungsverhältnisse. Die Arbeitgeber entrichten entsprechend dem gezahlten Arbeitslohn die Pauschalabgaben an die Minijob-Zentrale.
    Nehmen Sie zusätzlich zu einem vor 2013 aufgenommenen rentenversicherungsfreien Minijob einen rentenversicherungspflichtigen Minijob auf, bleibt der erste Minijob rentenversicherungsfrei, wenn der zusammengerechnete Arbeitslohn 400 Euro (!) nicht übersteigt. Falls doch, ist auch der erste Minijob rentenversicherungspflichtig. Sie können sich aber von der Rentenversicherung befreien lassen. Die Befreiung wirkt dann für beide Jobs.
  • Wird aber bei der Zusammenrechnung die Verdienstobergrenze (2024: 538 Euro im Monat) überschritten, sind alle Minijobs gar keine Minijobs mehr, sondern normal sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse (ggf. gelten die Regeln zur Gleitzone bei Midijobs).

Ehrenamtliche Tätigkeit

Bei der steuerlichen Förderung ehrenamtlicher Tätigkeiten wird unterschieden zwischen dem Übungsleiterfreibetrag und der Ehrenamtspauschale.

Wer bekommt den Übungsleiterfreibetrag?

3.000 Euro (2024) sind jährlich steuerfrei, wenn es sich dabei um Einnahmen aus bestimmten nebenberuflichen ehrenamtlichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich handelt. Das ist der sogenannte "Übungsleiterfreibetrag". Der Personenkreis, der hier steuerlich begünstigt wird, geht inzwischen weit über die klassischen "Übungsleiter" hinaus und umfasst beispielsweise auch Mannschaftsbetreuer, Chorleiter und Dirigenten, Ferienbetreuer, Diskussionsleiter in sozialkritischen Vereinen, Betreuer in der Bahnhofsmission usw.

Um die Steuerbegünstigung zu erhalten, müssen sie die folgenden vier Voraussetzungen zur gleichen Zeit (!) erfüllen:
  • Art der Tätigkeit: Sie müssen in einem der begünstigten Bereiche tätig werden. Das sind Ausbildung, Kunst oder Pflege.
  • Zweck der Tätigkeit: Was Sie tun, muss der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dienen.
  • Auftrag- oder Arbeitgeber: Das muss eine öffentlich-rechtliche oder eine als gemeinnützig anerkannte Körperschaft sein.
  • Zeitumfang der Tätigkeit: Das Ganze muss unbedingt nebenberuflich erfolgen, sonst gibt es keine Steuerbegünstigung.

Wer bekommt die Ehrenamtspauschale?

Ein Freibetrag in Höhe von 840 Euro (2024) steht ehrenamtlich Tätigen zu, die nebenberuflich im Dienst oder Auftrag einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Deutschland oder einem anderen Staat der EU bzw. des EWR, eines gemeinnützigen Vereins oder einer karitativen Organisation tätig sind und damit Einnahmen erzielen.

Begünstigt sind beispielsweise Vorstandsmitglieder und Schatzmeister von gemeinnützigen Vereinen, Platzwarte bei gemeinnützigen Sportvereinen, Platzanweiser im Stadttheater oder in einem gemeinnützigen Kulturverein usw.

Wichtig: Die Ehrenamtspauschale wird vom Finanzamt nur gewährt, wenn tatsächlich eine Aufwandsentschädigung für die ehrenamtliche Tätigkeit ausgezahlt wird. Der Freibetrag kann sich auch nur bis zur Höhe dieser Einnahmen auswirken. Wer also unentgeltlich sein Ehrenamt z.B. bei einem Verein ausübt, hat von dem Freibetrag nichts.

Arbeiten im Ausland

Bei Auslandssachverhalten sind Sie als Steuerpflichtiger besonders angehalten, dem Finanzamt alle nötigen Informationen zu liefern. In Zukunft müssen Sie dem Finanzamt nicht nur die Unterlagen über die Besteuerung Ihres Arbeitslohns im Ausland, sondern auch Bescheinigungen Ihres Arbeitgebers über Ihre Auslandstätigkeit vorlegen.

Von einer Auslandtätigkeit spricht man, wenn ein unbeschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Ausland tätig wird. In den meisten dieser Fälle bestimmen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder Auslandstätigkeitserlasse (ATE), dass dem Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zukommt. Gibt es keine solche Befreiungsvorschrift, unterliegt der im Ausland erzielte Arbeitslohn der deutschen Besteuerung. Zudem hat der Ansässigkeitsstaat (also Bundesrepublik Deutschland) das Besteuerungsrecht, wenn der Aufenthalt des Arbeitnehmers im Tätigkeitsstaat nicht länger als 183 Tage im Jahr beträgt. Zudem darf der Arbeitslohn nicht von einer Betriebstätte im Tätigkeitsstaat getragen werden und keine Ansässigkeit des Arbeitgebers im Tätigkeitsstaat vorliegen.

Unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, die im Ausland steuerfreie Einkünfte aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA), des Auslandstätigkeitserlasses (ATE) oder eines zwischenstaatlichen Übereinkommens (z. B. NATO-Truppenstatut) erzielen, müssen die Anlage N AUS ausfüllen – und zwar ein separates Formular für jeden Staat, in dem sie tätig sind.

Wichtig: Bei einer Nichtbesteuerung der Einkünfte im Inland der gezahlte Arbeitslohn aufgrund des Progressionsvorbehalts zu einer Erhöhung der inländischen Steuerlast führt.

Von einer Auslandstätigkeit zu unterscheiden sind sogenannte Grenzgänger: Das sind Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz im Grenzbereich zwischen zwei Staaten haben (in der Regel bis maximal 30 km von der Grenze entfernt) und in dem einen Staat arbeiten und in dem anderen Staat wohnen. Die Besteuerung eines Grenzgängers erfolgt im Wohnsitzstaat. Grenzgänger-Regelungen sind in den Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich, Österreich und der Schweiz enthalten.

Grenzgänger müssen die Anlage N AUS nicht ausfüllen.