Homeoffice & Arbeitszimmer in der Steuererklärung
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Homeoffice & Arbeitszimmer in der Steuererklärung

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Wo liegt der Unterschied zwischen Homeoffice, Arbeitszimmer, Telearbeitsplatz und mobilem Arbeiten? Hier gibt es die Antwort, verständlich und aktuell.

Zusammenfassung

Homeoffice und Arbeitszimmer bieten steuerliche Vorteile. Voraussetzung für den Abzug eines Arbeitszimmers ist ein eigener, beruflich genutzter Raum. Alternativ gibt es die Homeoffice-Pauschale. Arbeitsmittel und Nebenkosten können abgesetzt werden. Die Regelungen für den Arbeitszimmer-Abzug sind streng. Mobiles Arbeiten ist steuerlich anders zu behandeln. Hier sind die Voraussetzungen deutlich weniger streng. Belege sind wichtig für die Steuererklärung.

Inhaltsverzeichnis

Homeoffice und Arbeitszimmer steuerlich absetzen

Wer von zu Hause arbeitet, kann unter bestimmten Voraussetzungen Kosten steuerlich geltend machen. Absetzbar sind beispielsweise Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, die Homeoffice-Pauschale oder beruflich genutzte Arbeitsmittel wie Schreibtisch, Bürostuhl, Laptop oder Beleuchtung.

Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, welche Kosten berücksichtigt werden können und worauf Arbeitnehmer, Selbstständige und Arbeitgeber achten sollten, erklären wir in diesem Beitrag.

Welche Voraussetzungen müssen für Homeoffice erfüllt sein?

In einigen Branchen ist das Arbeiten von zu Hause aus mittlerweile im Alltag angekommen. Andere dagegen betreten beim Thema »Home-Office« völliges Neuland. Hat der Arbeitgeber vor, seine Mitarbeiter ins Homeoffice zu schicken, kann dies nicht von jetzt auf gleich geschehen. Zuerst müssen nämlich verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein, auf die im Folgenden genauer eingegangen wird.

Vereinbarung im Arbeitsvertrag oder Betriebsvereinbarung

Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist es wichtig, dass es auch im Homeoffice klare Regeln gibt, an denen sich beide orientieren können. Ein komplett neuer Arbeitsvertrag ist für das Homeoffice nicht zwingend notwendig, eine Zusatzvereinbarung reicht vollkommen aus. Hier sollte möglichst genau festgelegt und dokumentiert werden, wie der zeitliche Umfang, die Erreichbarkeit oder auch Bearbeitungsfristen für bestimmte Aufgaben aussehen.

Einhaltung von Arbeitszeit- und Arbeitsschutzvorschriften

Bei der Gestaltung der Arbeitszeit haben Arbeitgeber ziemlich freie Hand. So kann zum Beispiel eine Kernarbeitszeit vereinbart werden, in der die Mitarbeiter erreichbar sein müssen. Die Zeit davor und danach kann sich der Mitarbeiter frei einteilen. Auch ist es möglich, dass der Arbeitgeber reine Vertrauensarbeitszeit gewährt. Hier können Angestellte frei entscheiden, wann sie für wie lange arbeiten, solange sie auf die vertraglich vereinbarten Stunden kommen. Unabhängig davon, wie die Arbeitszeit geregelt wird, muss trotzdem das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) eingehalten werden. Hierzu zählen insbesondere das Verbot von Sonn- und Feiertagsarbeit sowie die Regelungen zur Höchstarbeitszeit, zu Ruhepausen und Ruhezeiten.

Gefährdungsbeurteilung gilt auch für das Homeoffice

Der Arbeitsschutz gilt nicht nur im Betrieb, sondern grundsätzlich auch für die Arbeit im Homeoffice. Arbeitgeber müssen daher prüfen, ob die Arbeitsbedingungen einen sicheren und gesundheitsgerechten Arbeitsplatz ermöglichen. Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung sind Beschäftigte entsprechend zu unterweisen.

Da der Begriff »Homeoffice« gesetzlich nicht eindeutig definiert ist, orientieren sich viele Unternehmen an den Vorgaben des »Telearbeitsplatzes« nach der Arbeitsstättenverordnung.

Datenschutz im Homeoffice: Hohe Anforderungen an Datensicherheit & IT-Infrastruktur

Beim Arbeiten von zu Hause müssen Datenschutz und Datensicherheit gewährleistet sein. Arbeitgeber sollten geeignete technische und organisatorische Maßnahmen treffen, um sensible Unternehmensdaten zu schützen.

Dazu gehören beispielsweise:

  • sichere VPN-Verbindungen,

  • verschlüsselte Endgeräte,

  • klare Vorgaben zur Passwortnutzung,

  • sichere Aufbewahrung von Unterlagen,

  • datenschutzkonforme Entsorgung von Dokumenten.

Verstöße gegen Datenschutzvorschriften können erhebliche rechtliche und finanzielle Folgen haben. Daher sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer dieses Thema besonders ernst nehmen.

Teleheimarbeit, alternierende Telearbeit oder mobiles Arbeiten?

Umgangssprachlich wird häufig von »Homeoffice« gesprochen. Tatsächlich handelt es sich arbeitsrechtlich oftmals um Formen der Telearbeit oder des mobilen Arbeitens.

Dabei wird zwischen verschiedenen Modellen unterschieden:

  • Teleheimarbeit: Die berufliche Tätigkeit wird dauerhaft von zu Hause aus ausgeübt.

  • Alternierende Telearbeit: Die Tätigkeit erfolgt teilweise im Unternehmen und teilweise an einem fest eingerichteten Arbeitsplatz in der Wohnung des Beschäftigten.

  • Mobiles Arbeiten: Die Arbeit wird ortsunabhängig erbracht, beispielsweise unterwegs, beim Kunden, im Zug oder an wechselnden Einsatzorten.

Da es keine allgemeingültige gesetzliche Definition des Begriffs »Homeoffice« gibt, orientieren sich viele Arbeitgeber bei fest eingerichteten Heimarbeitsplätzen an den Vorgaben für Telearbeitsplätze nach § 2 Abs. 7 ArbStättV.

Unterschied zwischen Homeoffice, Arbeitszimmer und mobilem Arbeiten

Im allgemeinen Sprachgebrauch werden Homeoffice und Arbeitszimmer häufig gleichgesetzt. Steuerlich betrachtet besteht jedoch ein wichtiger Unterschied.

Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein abgeschlossener Raum innerhalb der privaten Wohnung oder des eigenen Hauses, der nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird.

Homeoffice beschreibt dagegen lediglich das Arbeiten von zu Hause. Dieses kann auch ohne separates Arbeitszimmer stattfinden, beispielsweise an einem Schreibtisch im Wohnbereich.

Mobiles Arbeiten bedeutet, dass die Tätigkeit ortsunabhängig erbracht wird. Der Arbeitsplatz kann sich dabei beispielsweise im Café, im Zug, beim Kunden oder an anderen Orten befinden.

Für die steuerliche Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers gelten besondere Voraussetzungen. Die Homeoffice-Pauschale kann dagegen auch ohne separates Arbeitszimmer genutzt werden.

Absetzbare Werbungskosten im Homeoffice

Ein häusliches Arbeitszimmer wird steuerlich nur anerkannt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere muss der Raum nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden.

Nicht als Arbeitszimmer anerkannt werden beispielsweise Räume, die zusätzlich als Gästezimmer, Hobbyraum oder Abstellraum genutzt werden. Auch eine Arbeitsecke im Wohn- oder Esszimmer erfüllt die Voraussetzungen nicht.

Sind die steuerlichen Voraussetzungen erfüllt, können die tatsächlichen Kosten des Arbeitszimmers berücksichtigt werden.

Miet- und Nebenkosten fürs Arbeitszimmer absetzen

Zu den abziehbaren Kosten gehören anteilig:

  • Miete,

  • Heizung,

  • Strom,

  • Wasser,

  • Müllabfuhr,

  • Gebäudeversicherung,

  • Grundsteuer,

  • Finanzierungskosten bei Eigentum.

Der abziehbare Anteil wird in der Regel anhand des Verhältnisses zwischen Arbeitszimmerfläche und Gesamtwohnfläche berechnet.

Beispiel:

Wohnfläche: 90 m²

Arbeitszimmer: 20 m²

Warmmiete: 1.500 Euro

Rechnung:

  • Anteil Arbeitszimmer: 20 / 90 = 22,22 %

  • Monatliche Kosten: 1.500 × 22,22 % = 333,30 Euro

  • Jährliche Kosten: 333,30 × 12 = 3.999,60 Euro

Befindet sich der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer, können die tatsächlichen Kosten grundsätzlich in voller Höhe angesetzt werden.

Nutzung des Arbeitszimmers durch beide Ehegatten oder Lebenspartner

Nutzen Ehegatten oder Lebenspartner ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam, richtet sich der steuerliche Abzug nach den jeweils getragenen Kosten sowie den individuellen Voraussetzungen der jeweiligen Person.

Büroeinrichtung, Internet & Telefon von der Steuer absetzen

Zusätzlich können beruflich veranlasste Aufwendungen für Arbeitsmittel geltend gemacht werden. Dazu gehören insbesondere:

  • Schreibtisch,

  • Bürostuhl,

  • Regale,

  • Aktenschränke,

  • Lampen,

  • Teppiche,

  • Bilder,

  • Renovierungskosten,

  • Internetanschluss,

  • Festnetzanschluss,

  • Mobiltelefon.

Je nach Höhe der Anschaffungskosten erfolgt der Abzug entweder sofort oder über mehrere Jahre durch Abschreibung.

Arbeitszimmer & Homeoffice: Aktuelle steuerliche Regelungen

Wer von zu Hause arbeitet, kann unter bestimmten Voraussetzungen Kosten steuerlich geltend machen. Dabei wird zwischen dem häuslichen Arbeitszimmer und der Homeoffice-Pauschale unterschieden.

Häusliches Arbeitszimmer als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit

Liegt der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer, können die tatsächlichen Kosten grundsätzlich unbegrenzt abgezogen werden.

Alternativ kann die Jahrespauschale von 1.260 Euro genutzt werden.

Voraussetzungen:

  • eigener, abgeschlossener Raum,

  • nahezu ausschließliche berufliche Nutzung,

  • Einbindung in die häusliche Sphäre.

Homeoffice-Pauschale

Wer kein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer besitzt, kann die Homeoffice-Pauschale nutzen.

Sie beträgt:

  • 6 Euro pro Kalendertag,

  • maximal 1.260 Euro pro Jahr,

  • für höchstens 210 Arbeitstage.

Ein separates Arbeitszimmer ist hierfür nicht erforderlich.

Arbeitszimmer für Lehrer und andere Berufsgruppen ohne eigenen Arbeitsplatz

Für Lehrer und andere Arbeitnehmer gelten grundsätzlich dieselben steuerlichen Regelungen wie für alle Beschäftigten.

Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer können seit 2023 grundsätzlich nur noch dann berücksichtigt werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen und betrieblichen Tätigkeit bildet.

Bei Lehrkräften liegt dieser Mittelpunkt regelmäßig in der Schule, sodass in vielen Fällen die Homeoffice-Pauschale die maßgebliche steuerliche Entlastung darstellt. Die Beurteilung erfolgt jedoch stets anhand der Umstände des Einzelfalls.

Zusätzlich können beruflich veranlasste Arbeitsmittel geltend gemacht werden, beispielsweise:

  • Computer

  • Drucker

  • Fachliteratur

  • Büromaterial

GWG und AfA bei häuslichem Arbeitszimmer

und Einrichtungsgegenstände für das häusliche Arbeitszimmer können als Werbungskosten bei der Steuer geltend gemacht werden. Hierfür gibt es zwei Möglichkeiten:

GWG = Geringwertiges Wirtschaftsgut

Liegen die Anschaffungskosten innerhalb der aktuell geltenden GWG-Grenze (800 Euro Netto), können die Kosten in der Regel sofort als Werbungskosten geltend gemacht werden und gelten als ein sogenanntes Geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG).

AfA = Absetzung für Abnutzung

Liegen die Anschaffungskosten über der jeweils geltenden GWG-Grenze von 800 Euro netto, erfolgt grundsätzlich eine Abschreibung über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer. Unter bestimmten Voraussetzungen kann für Wirtschaftsgüter bis 1.000 Euro netto auch die Sammelpostenregelung (Poolabschreibung) genutzt werden. Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) und Sammelposten - Was bedeutet das? Einfach erklärt!

Die amtliche Nutzungsdauer für Büromöbel liegt zum Beispiel bei 13 Jahren. Der Kaufbeleg sollte während der gesamten Abschreibungsdauer aufbewahrt werden. Zudem muss die Abschreibung im Jahr der Anschaffung monatsgenau erfolgen. Was genau über welchen Zeitraum abgeschrieben werden muss, ist in der »AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter« geregelt.

Dienstwagen im Homeoffice – Geht das?

Auch Arbeitnehmer im Homeoffice können einen Dienstwagen privat nutzen.

Wer jedoch einen Dienstwagen fährt, muss die private Nutzung entweder über die Pauschalversteuerung (1-Prozent-Regelung) oder über ein Fahrtenbuch versteuern.

Wer den Dienstwagen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzt, versteuert diese Fahrten in der Regel mit 0,03 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer pro Monat.

Wird die erste Tätigkeitsstätte jedoch nur an wenigen Tagen im Monat aufgesucht, kann unter bestimmten Voraussetzungen statt der 0,03-%-Regelung die Einzelbewertung mit 0,002 % des Bruttolistenpreises je Entfernungskilometer und tatsächlichem Fahrtag günstiger sein.

Eine Berücksichtigung der tatsächlich gefahrenen Tage kann bereits über die Lohnabrechnung erfolgen oder im Rahmen der Einkommensteuererklärung korrigiert werden.

Der steuerliche Vorteil für Fahrten zwischen der eigenen Wohnung und dem Büro kann jedoch nicht genutzt werden, wenn der Mitarbeiter nur gelegentlich für Termine in den Betrieb fährt. Denn dann liegt keine sogenannte »erste Tätigkeitsstätte« vor.

Kosten für doppelte Haushaltsführung

Bei manchen Arbeitnehmern liegen Wohnort und Arbeitsstelle so weit auseinander, dass sie am Beschäftigungsort einen zweiten Haushalt unterhalten. Die dadurch entstehenden Mehraufwendungen können unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich berücksichtigt werden.

Für die Unterkunft am Beschäftigungsort können notwendige Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Aufwendungen für notwendige Einrichtungsgegenstände und Hausrat werden nach aktueller Rechtsprechung grundsätzlich nicht auf diesen Höchstbetrag angerechnet und können zusätzlich abziehbar sein.

Liegen die Voraussetzungen für ein steuerlich anzuerkennendes häusliches Arbeitszimmer vor, können die entsprechenden Kosten unabhängig von den Regelungen zur doppelten Haushaltsführung geprüft werden.

Homeoffice und der Einfluss auf die Steuererklärung

Homeoffice und mobiles Arbeiten gehören inzwischen in vielen Unternehmen zum Arbeitsalltag. Wer regelmäßig von zu Hause arbeitet, sollte die steuerlichen Auswirkungen kennen.

An Tagen, an denen überwiegend im Homeoffice gearbeitet wird, kann die Homeoffice-Pauschale angesetzt werden. Für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte kann dagegen nur für die Tage die Entfernungspauschale berücksichtigt werden, an denen tatsächlich eine Fahrt zur Arbeitsstätte stattgefunden hat.

Unabhängig davon können beruflich genutzte Arbeitsmittel als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Die Homeoffice-Pauschale

Die Homeoffice-Pauschale ist dauerhaft im Steuerrecht verankert.

Arbeitnehmer und Selbstständige können für jeden Kalendertag, an dem sie überwiegend von zu Hause arbeiten, 6 Euro als Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben ansetzen. Die Pauschale ist auf maximal 1.260 Euro pro Jahr begrenzt.

Ein separates Arbeitszimmer ist dafür nicht erforderlich. Die Pauschale soll insbesondere zusätzliche Kosten für Strom, Heizung und die Nutzung privater Wohnräume berücksichtigen.

Homeoffice: Steuerliche Vorteile und Nachteile zusammengefast

Zusammenfassend bietet das Arbeiten im Homeoffice verschiedene steuerliche Vorteile:

  • Homeoffice-Pauschale von bis zu 1.260 Euro im Jahr,

  • Möglichkeit des Abzugs tatsächlicher Kosten für ein anerkanntes häusliches Arbeitszimmer,

  • zusätzliche Berücksichtigung beruflicher Arbeitsmittel,

  • Abzug von Renovierungs- und Nebenkosten bei Vorliegen eines steuerlich anerkannten Arbeitszimmers.

Zu beachten ist jedoch, dass die Voraussetzungen für ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer weiterhin streng sind und für Homeoffice-Tage grundsätzlich keine Entfernungspauschale geltend gemacht werden kann.

Fragen und Antworten rund ums Homeoffice

Homeoffice – Was ist steuerlich absetzbar?

Grundsätzlich können alle Kosten, die entweder anteilig oder direkt mit dem Arbeitszimmer in Verbindung stehen, bei der Steuer geltend gemacht werden. Hierzu gehören unter anderem:

  • Wohnungsmiete, Strom, Heizung, weitere Nebenkosten: Anteilig

  • Abschreibungen bei Eigentum: Anteilig

  • Renovierung: Direkt und in voller Höhe

  • Ausstattung (Schreibtisch, Stuhl, Regale etc.): Direkt und in voller Höhe (unter Beachtung des GWG und der Afa-Tabelle)

  • Arbeitsmaterialien (Bücher, Büromaterial, Druckerpapier etc.): Direkt und in voller Höhe

Wann ist das Homeoffice steuerlich absetzbar?

Voraussetzungen dafür, dass das Arbeitszimmer bzw. das Homeoffice abgesetzt werden kann, sind:

  • Beim Arbeitszimmer muss es sich um einen eigenen Raum handeln.

  • Das Homeoffice muss wie ein Büro eingerichtet sein.

  • Das Arbeitszimmer muss ausschließlich oder nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen genutzt werden.

Wann ist das Homeoffice nicht steuerlich absetzbar?

Ein häusliches Arbeitszimmer ist steuerlich nicht anerkennungsfähig, wenn es sich lediglich um einen Arbeitsplatz im Wohn-, Schlaf- oder Esszimmer handelt oder der Raum in erheblichem Umfang privat genutzt wird. In diesen Fällen kann jedoch regelmäßig die Homeoffice-Pauschale genutzt werden.

Wie genau wird das Homeoffice steuerlich abgesetzt?

Kosten, die mit dem Homeoffice in direkter Verbindung stehen, können im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten angegeben werden. Damit das Finanzamt die angegebenen Kosten nicht infrage stellen kann, sollten entsprechende Belege für einen eventuellen Nachweis aufbewahrt werden. Hierzu gehören zum Beispiel der Mietvertrag sowie eine Auflistung der Kosten für Strom, Telefon und Internet. Auch die Kaufbelege für Einrichtungsgegenstände oder Büromaterial sollten beigelegt werden.

Gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice?

Nein. Arbeitnehmer haben grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice. Ebenso kann ein Arbeitgeber Homeoffice nicht ohne entsprechende vertragliche oder betriebliche Grundlage einseitig dauerhaft anordnen. In der Praxis erfolgt Homeoffice meist auf Basis einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Gibt es einen Unterschied zwischen »Homeoffice« und »mobilem Arbeiten«?

Ja. Mobiles Arbeiten bedeutet, dass Beschäftigte ihre Tätigkeit ortsunabhängig ausüben können. Der Arbeitsort kann beispielsweise zu Hause, beim Kunden, im Zug oder an anderen wechselnden Orten liegen.

Homeoffice bezeichnet demgegenüber allgemein das Arbeiten von der eigenen Wohnung oder dem eigenen Haus aus. Ein separates Arbeitszimmer ist dafür nicht zwingend erforderlich.

Während bei Telearbeitsplätzen besondere Anforderungen der Arbeitsstättenverordnung gelten können, gelten diese Regelungen für mobiles Arbeiten grundsätzlich nicht in gleichem Umfang.

Weitere Informationen rund ums Home-Office

Steuertipps bietet viele weitere Informationen und Artikel zum Thema Home-Office und der steuerlichen Absetzbarkeit, unter anderem auf folgenden Seiten:

(NH)

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