Streit ums Erbe: Abziehbarkeit von Prozesskosten
Vergebliche Prozesskosten können bei der Erbschaftsteuer abgezogen werden, entschied der BFH in einem aktuell veröffentlichten Urteil. Konkret ging es um die Kosten eines Zivilprozesses, in dem ein Erbe vermeintliche zum Nachlass gehörende Ansprüche des Erblassers geltend gemacht hat.

Streit ums Erbe: Abziehbarkeit von Prozesskosten

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Vergebliche Prozesskosten können bei der Erbschaftsteuer abgezogen werden, entschied der BFH in einem aktuell veröffentlichten Urteil. Konkret ging es um die Kosten eines Zivilprozesses, in dem ein Erbe vermeintliche zum Nachlass gehörende Ansprüche des Erblassers geltend gemacht hat.

Die Kosten seien als Nachlassregelungskosten vom Erwerb von Todes wegen abzugsfähig; die faktische »Steuerfreiheit« bei misslungener Rückforderung steht dem Abzug nicht entgegen – so das Fazit der Richter (BFH-Urteil vom 6.11.2019, Az. II R 29/16).

Darum ging es:

Der 1999 verstorbene Erblasser hatte seine Porzellansammlung 1995 einem städtischen Museum geschenkt. Die Erben forderten nach seinem Tod von der Stadt die Rückgabe der Sammlung mit der Begründung, dass der Erblasser bei der Schenkung nicht mehr geschäftsfähig gewesen sei.

Die Klage und die eingelegten Rechtsmittel waren jedoch erfolglos und die Erben blieben auf den Prozesskosten sitzen. Sie machten daher die Kosten bei der Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit steuermindernd geltend.

Weil dies vom Finanzamt jedoch abgelehnt wurde, zogen die Erben weiter vor den BFH – mit Erfolg.

So begründeten die Richter ihre Entscheidung:

Die BFH-Richter verwiesen auf § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG). Danach sind als Nachlassverbindlichkeiten u.a. die Kosten abzugsfähig, die dem Erben unmittelbar im Zusammenhang mit der Regelung des Nachlasses oder mit der Erlangung des Erwerbs entstehen.

Dazu können auch Kosten zählen, die der Erbe durch die gerichtliche Geltendmachung von (vermeintlichen) zum Nachlass gehörenden Ansprüchen des Erblassers zu tragen hat. Wichtig ist, dass die Kosten in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Erbschaft stehen und nicht erst durch die spätere Verwaltung des Nachlasses anfallen.

Das bedeutet: Auch die vergeblichen Prozesskosten für die Rückholung der Porzellansammlung des Erblassers waren hier grundsätzlich abzugsfähig; sie müssen aber im Einzelnen nachgewiesen werden. Das Gleiche gilt für die Anwaltskosten.

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(MB)

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