Erbensuche dauert zu lange: Erbschaftsteuer wird vorher festgesetzt
Im Normalfall ergeht ein Steuerbescheid an eine bestimmte Person oder eine Personengruppe, zum Beispiel eine Erbengemeinschaft. Gerade bei Erbschaften ist es aber oft gar nicht so einfach, festzustellen, wer überhaupt Erbe wird und damit Teil der Erbengemeinschaft, die anschließend auch zur Zahlung von Erbschaftsteuer verpflichtet ist.

Erbensuche dauert zu lange: Erbschaftsteuer wird vorher festgesetzt

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Im Normalfall ergeht ein Steuerbescheid an eine bestimmte Person oder eine Personengruppe, zum Beispiel eine Erbengemeinschaft. Gerade bei Erbschaften ist es aber oft gar nicht so einfach, festzustellen, wer überhaupt Erbe wird und damit Teil der Erbengemeinschaft, die anschließend auch zur Zahlung von Erbschaftsteuer verpflichtet ist.

In solchen Fällen wird eine Nachlasspflegschaft bestellt. Der Nachlasspfleger vertritt die Erben so lange in allen rechtlichen Angelegenheiten, bis diese endgültig festgestellt sind. Zu seinen Hauptaufgaben gehört es auch, den Nachlass zu sichern und die Erben zu ermitteln.

Dauert die Ermittlung der Erben länger, kann das zu Problemen bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer führen. Die Steuer entsteht nach dem Wortlaut des Gesetzes mit dem Eintritt des Erbfalls, also dem Tod des Erblassers. Zieht sich die Erbensuche besonders lange hin, kann das Finanzamt die Erbschaftsteuer bereits im Wege der Schätzung festsetzen. Dazu werden dann die Verhältnisse so weit geschätzt, dass eine sinnvolle Festsetzung möglich ist.

Ab wann das der Fall ist, und wie die Schätzung zu erfolgen hat, war bereits öfter Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten. In einem aktuellen Fall hat der Bundesfinanzhof die Fristen noch einmal deutlich erklärt.

Geklagt hatte der Nachlasspfleger eines vermögenden Erblassers. Rund 14 Monate nach dem Tod des Erblassers hatte das Finanzamt Erbschaftsteuer festgesetzt und war dabei von 20 unbekannten Erben ausgegangen, die nach Steuerklasse III zu besteuern gewesen wären. Den Bescheid teilte das Finanzamt dem Nachlasspfleger als Vertreter der unbekannten Erben mit. Dieser legte Einspruch ein und führte an, er habe nicht ausreichend Zeit gehabt, um die Erben zu ermitteln. Weiter sei die Schätzung von 20 Erben nicht sachgerecht. Im Einspruchsverfahren erhöhte das Finanzamt die Zahl der geschätzten Erben auf 30, hielt ansonsten aber an seiner Steuerfestsetzung fest. Daraufhin zog der Nachlasspfleger vor das Finanzgericht.

Dieses stellte sich auf die Seite des Finanzamtes. Im Erbschaftsteuergesetz ist eindeutig geregelt, dass bei Bestellung eines Nachlasspflegers dieser zur Abgabe der Steuererklärung verpflichtet ist und der Steuerbescheid ihm gegenüber bekannt gegeben werden muss. Vor dem Finanzgericht ging es dann im Wesentlichen darum, wie viel Zeit der Nachlasspfleger haben muss, um die Erben zu ermitteln. Nach Ansicht des Finanzgerichts genügen bereits die 14 Monate, die das Finanzamt mit der Erstellung des Steuerbescheides gewartet hat. Nachdem zum Ende des Finanzgerichtsverfahrens noch immer nicht alle Erben ermittelt waren, führte der Nachlasspfleger das Verfahren weiter vor dem Bundesfinanzhof.

Auch hier unterlag er schließlich, seine Revision wurde abgewiesen. Der Bundesfinanzhof stellte auf das Datum des Urteils beim Finanzgericht ab, das mehr als drei Jahre nach Eintritt des Erbfalles ergangen war. Zu diesem Zeitpunkt war definitiv ausreichend Zeit gewesen, die Erben herauszufinden. Nachdem das bis dahin immer noch nicht geschehen war, sah der BFH keinen Grund, weitere Zeit für die Erbschaftsteuerfestsetzung zu gewähren und die Erbenermittlung fortzuführen. Da das Finanzamt alle Bescheide unter Vorbehalt erlassen hatte, bestand zudem auch die Möglichkeit, bei späterer genauer Kenntnis der Erbengemeinschaft die Bescheide anzupassen (BFH-Urteil vom 17.6.2020, Az. II R 40/17).

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(AI)

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