Besteuerung eines aufschiebend bedingten Vermächtnisses
Ein Vermächtnis stellt grundsätzlich einen Erwerb von Todes wegen vom ursprünglichen Erblasser oder dem durch das Vermächtnis Beschwerten dar.

Besteuerung eines aufschiebend bedingten Vermächtnisses

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Bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer auf ein Vermächtnis kommt es auf das Verhältnis des Vermächtnisnehmers zum Beschwerten, also dem durch das Vermächtnis Belasteten, an. Das gilt auch dann, wenn der Vermächtnisnehmer als Ersatzerbe für einen anderen, näheren Verwandten, eintritt.

Ein solcher besonders langwieriger Fall war nun vom Bundesfinanzhof zu beurteilen. Bereits 1951 hatte der ursprüngliche Erblasser seiner Frau das zugrunde liegende Grundstück vermacht. Er setzte seine Frau als Alleinerbin ein und bestimmte als Vermächtnisnehmer nach dem Tod seiner Ehefrau seinen Neffen. Für den Fall, dass der Neffe vor der Ehefrau verstirbt, sollten dessen Abkommen zu gleichen Teilen in seine Position als Vermächtnisnehmer eintreten.

Streit um Steuerklasse bei der Erbschaftsteuer

Beim Tod der Ehefrau im Jahr 2011 war der Neffe bereits verstorben, sodass das Vermächtnis an die beiden Kinder des Neffen fiel und sie das Grundstück erbten. Das Finanzamt setzte hierfür Erbschaftsteuer nach Steuerklasse III fest und legte das Verwandtschaftsverhältnis zum ursprünglichen Erben bzw. dessen Ehefrau fest. Die endgültigen Erben waren Großneffen der beiden und wären für Erwerbe nach beiden Möglichkeiten nach Steuerklasse III zu besteuern.

Dagegen klagte einer der Erben und beantragte, die Erbschaftsteuer nach dem Verwandtschaftsverhältnis zu dem ursprünglich eingesetzten Vermächtnisnehmer, seinem Vater, nach Steuerklasse I festzusetzen.

Nachdem schon das Finanzgericht sich auf die Seite des Finanzamtes stellte, zog er vor den Bundesfinanzhof. Auch dort unterlag er.

Die obersten Finanzrichter stellten klar: Ein Vermächtnis stellt grundsätzlich einen Erwerb von Todes wegen vom ursprünglichen Erblasser oder dem durch das Vermächtnis Beschwerten dar. Für den Vermächtnisnehmer besteht ein Wahlrecht, ob er eine Besteuerung nach dem ursprünglichen Erblasser oder nach dem Verwandtschaftsverhältnis zum durch das Vermächtnis Beschwerten auswählen möchte. Im vorliegenden Fall wäre es in beiden Fällen zu einer Besteuerung nach Steuerklasse III gekommen. Ein Erwerb des Ersatzvermächtnisnehmers von dem vorher festgelegten Empfänger kommt bereits deshalb nicht infrage, da dieser nicht Eigentümer des Erwerbsgegenstandes war und somit durch das Vermächtnis auch niemals beschwert wurde (BFH-Urteil vom 31.8.2021, Az. II R 2/20).

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(AI)

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