Frührente 2023: Hinzuverdienstgrenze fällt weg
Frührentner haben ab 2023 noch mehr finanzielle Vorteile als bislang.

Frührente 2023: Hinzuverdienstgrenze fällt weg

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Weiterarbeiten und zugleich Rente beziehen, ohne dass diese wegen des Hinzuverdiensts gekürzt wird: Das können viele Arbeitnehmer mit 63 Jahren dank der Corona-Sonderregeln bereits heute schon. Ab dem kommenden Jahr sollen noch großzügigere Regelungen gelten, und zwar dauerhaft.

»Die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten entfällt ersatzlos. Mit der Abschaffung der Hinzuverdienstgrenze bei Altersrenten wird die volle Flexibilität für den Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand geschaffen«, erklärt das Bundesarbeitsministerium zu einem am 31.8.2022 vom Bundeskabinett verabschiedeten Gesetzesentwurf.

Welche Regeln gelten bis 2023?

Wer die Altersrente vorzeitig in Anspruch nimmt, kann künftig deshalb vielfach mit doppeltem Einkommen planen: Rente plus Arbeitseinkommen – ein Geschenk für Senioren, die sich beispielsweise ein Wohnmobil oder eine Weltreise finanzieren möchten.

Derzeit steht im Rentengesetz (SGB VI) noch: Frührentner, die in einem Kalenderjahr mehr als 6.300,– € brutto verdienen, müssen mit einer Kürzung ihrer Rente rechnen.

Die großzügigen Ausnahmeregelungen aus Corona-Zeiten, bei denen bis zu 46.060,– € brutto anrechnungsfrei bleiben, laufen eigentlich Ende 2022 aus.

Doch anders als zunächst geplant, sollen die Anrechnungsregeln noch großzügiger werden: Es soll bei den vorgezogenen Altersrenten überhaupt keine Begrenzung des anrechnungsfreien Hinzuverdiensts geben.

Wie kann ich meine Ruhestandsplanung jetzt anpassen?

Für viele ältere Arbeitnehmer kann das künftige Rentenrecht ein Anlass sein, ihre Ruhestandsplanung anzupassen. Bisher galt bereits: Nach dem Erreichen des regulären Rentenalters können Rentenbezieher in beliebiger Höhe zu ihren Altersbezügen hinzuverdienen, ohne dass diese gekürzt werden. Ab 2023 soll das dauerhaft auch für alle älteren Arbeitnehmer gelten, die früher in Rente gehen als das reguläre Renteneintrittsalter eigentlich vorsieht.

Wenn Sie schwerbehindert sind, können Sie derzeit bereits mit 61 Jahren in Rente gehen. Diese Grenze wird Jahrgang für Jahrgang erhöht – bis auf 62 Jahre. Wenn Sie heute mit 61 Jahren die Schwerbehindertenrente in Anspruch nehmen, gelten Sie bis zum Alter von 661/2 Jahren als Frührentner. Nach den früher geltenden Regelungen wäre für Sie damit nur ein anrechnungsfreier Zuverdienst von jährlich 6.300,– € möglich gewesen. Diese Grenze wird nun dauerhaft gekippt.

Gegebenenfalls können Sie nun – wenn Gesundheit und Arbeitgeber mitspielen – einige Jahre mit doppeltem Einkommen kalkulieren. Das kann sinnvoll sein, wenn es etwa darum geht, die letzten Schulden auf dem Wohneigentum zu tilgen oder sich einen Traum – etwa eine Weltreise oder den Kauf eines Wohnmobils – zu ermöglichen.

Erhöht die Weiterarbeit auch meinen Rentenanspruch?

Da die Beschäftigung weiterhin rentenversicherungspflichtig ist, erwerben Sie durch diese noch weitere Rentenpunkte (fachsprachlich: Entgeltpunkte). Bei einem Bruttoentgelt von 2.000,– € kommen Sie – großzügig gerundet – pro Jahr auf gut 0,6 Entgeltpunkte.

Diese werden Ihnen bei Erreichen Ihres regulären Renteneintrittsalters gutgeschrieben. Nach vier Jahren Weiterarbeit kommen 2,4 Rentenpunkte zusammen. Nach dem dann geltenden Rentenwert würde Ihnen das wohl ein monatliches Rentenplus von etwa 100,– € bringen.

Muss ich Rücklagen für die Steuer bilden?

Einkalkulieren sollten Sie allerdings, dass durch die Kombination von Rente und Arbeitseinkommen auch zusätzliche Steuern anfallen, denn der größte Teil Ihrer Rente ist steuerpflichtig.

Von Ihrem Arbeitslohn hält Ihr Arbeitgeber Ihnen nach wie vor Lohnsteuer und bis zum Erreichen der regulären Altersgrenze auch die vollen Sozialversicherungsbeiträge ein.

Von Ihrer Rente werden Ihnen dagegen lediglich die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen.

Steuern behält die Rentenversicherung nicht ein. Dafür müssen Sie später eine Steuererklärung abgeben. Durch die zusätzlich bezogene Rente wird eine Steuernachzahlung fällig. Für die Folgejahre wird das Finanzamt dann für Sie – falls Sie weiterhin Arbeitseinkünfte erzielen – regelmäßige Steuervorauszahlungen in jedem Quartal festlegen.

Folgendes Beispiel zeigt Ihnen, womit Sie in etwa rechnen müssen

Jahresbruttolohn 2022: 36.000,– € (Monatslohn: 3.000,– €); Rente: Beginn Januar 2022; Jahresrente 2022: 18.000,– €; Zusatzbeitrag Krankenversicherung 1,3 %; Pflegeversicherung: mit Kind, keine Kirchensteuer.

In diesem Beispiel beträgt der Netto-Monatslohn 2.025,17 €. Die Rentenversicherung zahlt im Jahresschnitt eine monatliche Rente in Höhe von 1.335,– € aus. Dabei sind Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abgezogen – aber keine Steuer.

Das Finanzamt wird jedoch, wenn der Beispielarbeitnehmer keine weiteren absetzbaren Ausgaben hat, nach der Steuererklärung für das Jahr 2022 knapp 2.000,– € Steuern nachfordern. Sinnvollerweise legt der Betreffende deshalb monatlich rund 165,– € fürs Finanzamt zurück.

Welche Regelungen gelten für derzeitige Frührentner?

Viele ältere Arbeitnehmer erfüllen bereits heute die Voraussetzungen für ein vorgezogenes Altersruhegeld (63 Jahre alt, 35 Rentenbeitragsjahre). Sie haben aber bislang auf den Rentenantrag verzichtet. Um in Rente zu gehen, müssen diese ihr Arbeitsverhältnis nicht aufgeben. 

Von einem Tag auf den anderen können die Betreffenden zusätzlich zum Arbeitseinkommen Rente beantragen. Niemand muss dafür den Arbeitgeber um Erlaubnis fragen.

Erfährt der Arbeitgeber vom vorzeitigen Rentenantrag?

Falls Sie nicht möchten, dass Ihr Arbeitgeber über Ihren Rentenantrag und -bezug Bescheid weiß, müssen Sie auf einiges achten: Zum einen dürfen Sie keine Vollrente, sondern eine Teilrente beantragen. Sie können sich beispielsweise für eine 90-Prozent-Teilrente entscheiden. Damit verzichten Sie (vorübergehend) auf die Auszahlung eines Teils Ihrer Rente. Der Grund hierfür: Wenn Sie eine Vollrente erhalten, haben Sie keinen Anspruch mehr auf Krankengeld. Deshalb zahlen Sie nur einen um 0,6 Prozentpunkte ermäßigten Krankenversicherungsbeitrag. Diese Beitragsermäßigung teilen Sie sich – genau wie generell den Beitrag – mit Ihrem Arbeitgeber. Für Sie bedeutet das: Bei einem Bruttoentgelt von 3.000,– € zahlen Sie jeden Monat 9,– € weniger an Krankenversicherungsbeiträgen – ebenso wie Ihr Arbeitgeber.

Damit Ihr Arbeitgeber den korrekten Beitrag abführen kann, müssen Sie ihn über Ihren Vollrentenbezug informieren. Dazu sind Sie gesetzlich verpflichtet. Beziehen Sie dagegen eine Teilrente, haben Sie weiterhin Anspruch auf Krankengeld. An Ihrem Krankenversicherungsbeitrag ändert sich also nichts. Sie müssen also auch den Arbeitgeber nicht informieren.

Wichtig am Rande: Wenn Sie zunächst auf die Auszahlung eines Teils Ihrer Rente verzichten, fallen auf diesen Teil später auch keine Rentenabschläge an.

Unter Umständen wird Ihr Arbeitgeber indirekt auch durch die Deutsche Rentenversicherung über Ihren Rentenantrag informiert. Doch auch das können Sie verhindern.

Im Antragsformular fragt die Rentenversicherung nämlich unter 9.7.2., ob sie von Ihrem Arbeitgeber eine Hochrechnung Ihrer voraussichtlichen beitragspflichtigen Bezüge bis zum Renteneintritt einholen soll. Hierdurch wird die Bearbeitung des Rentenantrags beschleunigt. Stimmen Sie dem zu, wird die Information bei Ihrem Arbeitgeber eingeholt und diesem ist klar, dass Sie Rente beantragt haben. Das vermeiden Sie, indem Sie einfach »Nein« zur Hochrechnung sagen. Die Rentenversicherung wird dann im Rahmen der normalen Monatsmeldungen über Ihre Bezüge informiert. Gegebenenfalls erhalten Sie die Rente dann einen oder zwei Monate später – rückwirkend allerdings natürlich in voller Höhe.

Welche Regeln gelten bei Erwerbsminderung?

Die skizzierten Regelungen zur Anrechnung von Arbeitseinkommen gelten nur für vorgezogene Altersrenten, nicht jedoch für die Erwerbsminderungsrente. Hier gilt derzeit noch eine jährliche Hinzuverdienstgrenze von 6.300,– €. Doch auch hier sollen die Hinzuverdienstgrenzen deutlich angehoben werden. Bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung wird nach dem vorliegenden Gesetzesentwurf 2023 ein jährlicher Hinzuverdienst von gut 17.000,– € anrechnungsfrei sein.

Die Hinzuverdienstgrenze wird künftig dynamisiert und an die Entwicklung der Bezugsgröße angepasst. Vorgesehen ist, dass bei der Rente wegen voller Erwerbsminderung ein Bruttoentgelt bis zur Höhe von drei Achteln der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße anrechnungsfrei sein soll.

Im Jahr 2022 würde das einem Betrag von 17.272,50 € entsprechen. Diese Neuregelung soll allerdings erst ab 2023 gelten. Im kommenden Jahr dürfte dieser Betrag aufgrund der dann geltenden höheren Bezugsgröße noch höher liegen.

Bei den Erwerbsminderungsrenten kommt es nicht nur auf die Höhe des Hinzuverdienstes an. Gegebenenfalls entfällt durch die Erwerbstätigkeit die Geschäftsgrundlage für die Rente. Denn eine Rente wegen voller Erwerbsminderung erhält nur, wer täglich nur noch weniger als drei Stunden arbeiten kann. Erwerbsminderungsrentner sollten sich deshalb vor jeder Beschäftigungsaufnahme bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung beraten lassen.

(MS)

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