Endgehaltsbezogene Betriebsrente: Zulässige Berechnung bei Teilzeit
Wie wird eine endgehaltsbezogene Betriebsrente bei Teilzeit berechnet?

Endgehaltsbezogene Betriebsrente: Zulässige Berechnung bei Teilzeit

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Eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung darf für die Berechnung der Betriebsrente zulässigerweise auf das im letzten Kalenderjahr vor dem Ausscheiden bezogene durchschnittliche Monatsgehalt abstellen und dieses bei Teilzeitbeschäftigung in den letzten zehn Jahren vor dem Ausscheiden mit einem Faktor modifizieren, der dem durchschnittlichen Beschäftigungsumfang in diesem Zeitraum entspricht.

Darin liegt keine unzulässige Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten, wie das Bundesarbeitsgericht (BAG) klarstellt.

Die Parteien streiten über die Berechnung der Betriebsrente. Die 1964 geborene Klägerin war bei der Beklagten seit August 1984 zunächst in Vollzeit und ab Mai 2005 bis zu ihrem Ausscheiden im September 2020 in Teilzeit beschäftigt. Die Versorgungsrichtlinien sahen eine Altersrente vor, die sich aus einem festen Rentenbetrag multipliziert mit der Anzahl der Dienstjahre ergab, wobei sich der feste Rentenbetrag nach folgender Formel errechnete: rentenfähiges Einkommen/Beitragsbemessungsgrenze x Renteneckwert. Das ruhegeldfähige Einkommen sollte ein Zwölftel des Einkommens betragen, das der Mitarbeiter im letzten Kalenderjahr vor Eintritt des Versorgungsfalles bzw. vor dem vorzeitigen Ausscheiden erzielt hatte. War der Arbeitnehmer während der letzten zehn anrechnungsfähigen Dienstjahre ganz oder teilweise teilzeitbeschäftigt, so veränderte sich der feste Rentenbetrag in dem Verhältnis, in dem die durchschnittliche Arbeitszeit des Arbeitnehmers während der letzten zehn Dienstjahre zu seiner Arbeitszeit im Kalenderjahr vor Eintritt des Versorgungsfalles oder vor dem vorzeitigen Ausscheiden stand.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr aufgrund ihrer früheren Vollzeitbeschäftigung eine höhere Betriebsrente zustehe. Die Berechnung der Beklagten verstoße gegen den Pro-rata-temporis-Grundsatz und damit gegen das Verbot der Diskriminierung wegen Teilzeitbeschäftigung. Nicht nur die letzten zehn Jahre, sondern die gesamte Beschäftigungszeit müsse anteilig berücksichtigt werden. Die Beklagte ist der Ansicht, dass sich der Lebensstandard im Referenzzeitraum vor dem Ausscheiden verfestige. Es sei zulässig, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung für Teilzeitbeschäftigte anteilig zu kürzen.

Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Bei einer endgehaltsbezogenen Betriebsrentenzusage dürfe auch bei Teilzeitbeschäftigten auf das zuletzt maßgebliche Gehalt abgestellt werden, auch wenn damit zusätzlich die Dauer der Betriebszugehörigkeit honoriert werde, so das BAG. Die endgehaltsbezogene Betriebsrente diene insoweit dem legitimen Zweck, den im Erwerbsleben zuletzt erreichten Lebensstandard im Alter zu erhalten. Dabei sei es nicht zu beanstanden, wenn die Zusage zur Ermittlung des maßgeblichen durchschnittlichen Beschäftigungsumfangs bei Teilzeitbeschäftigten auf einen Referenzzeitraum von zehn Jahren vor dem Ausscheiden abstelle. Diese würden dadurch nicht unzulässig benachteiligt (BAG, Urteil vom 20.6.2023, 3 AZR 221/22).

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(MB)

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