Angebliche Versorgungsehe: Witwenrente zu Unrecht verweigert
Versorgungsehe – ja oder nein? Vor dieser Entscheidung steht die deutsche Rentenversicherung häufig, wenn zwischen einer Eheschließung und dem Tod eines der Ehepartner weniger als ein Jahr liegt.

Angebliche Versorgungsehe: Witwenrente zu Unrecht verweigert

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Versorgungsehe – ja oder nein? Vor dieser Entscheidung steht die deutsche Rentenversicherung häufig, wenn zwischen einer Eheschließung und dem Tod eines der Ehepartner weniger als ein Jahr liegt.

Grundsätzlich gilt: Nur wenn die Ehe mindestens ein Jahr bestanden hat, wird – wenn die sonstigen Voraussetzungen vorliegen – Hinterbliebenenrente gezahlt.

Bei kürzerer Ehedauer kann der Hinterbliebene allerdings die Annahme einer »Versorgungsehe« (also einer Ehe, die nur wegen der Hinterbliebenenrente geschlossen wurde) entkräften. Ein Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg zeigt, welche Argumente dabei greifen können (Urteil vom 9.10.2019, Az. L 2 R 3931/18).

Verhandelt wurde über die Klage einer Witwe, die vor dem Tod ihres Mannes nur kurz verheiratet war. Sie hatte ihren späteren Mann 1997 kennengelernt. 2011 gründeten sie einen gemeinsamen Hausstand. Erst im April 2015 heirateten sie, das heißt 18 Jahre, nachdem sie sich kennengelernt hatten. Im Januar 2016 – also neun Monate nach der Eheschließung – starb der Mann. Als Todesursache wurde neben vielen anderen Erkrankungen auch ein Prostatakarzinom angegeben. Bei dem Ehemann war sechs Jahre zuvor ein Prostatakarzinom diagnostiziert worden.

Die Deutsche Rentenversicherung befand: klarer Fall von Versorgungsehe, und lehnte die Zahlung einer Hinterbliebenenrente ab. Man habe nur geheiratet, um die Ehefrau im Falle des nahenden Todes abzusichern. Die Witwe klagte wegen der Ablehnung der Rente. Sie verlor in erster Instanz. Beim Landessozialgericht (LSG) gewann sie. Die Rentenversicherung muss Witwenrente an sie zahlen.

Hochzeit war schon früher geplant

Dabei konnte sie belegen, dass die Heirat schon eher beabsichtigt gewesen war, aber aus privaten Gründen und wegen einer psychischen Erkrankung des Ehemanns im Sommer 2014 verschoben wurde.

Zudem belegte der Bericht des Hausarztes des Betroffenen, dass der Betroffene zwar schwer krebskrank war, die Behandlung seines Karzinoms jedoch gut verlief und sein Zustand stabil war. Die vorhandenen Lungenmetastasen seien mit einer Hormongabe erfolgreich behandelt worden.

Das LSG befand, dass es zum Zeitpunkt der Eheschließung – und hierauf komme es an – keine Anhaltspunkte für ein Fortschreiten der Krebserkrankung gegeben habe. Das leitende Motiv zur Eheschließung sei die Verwirklichung des schon lange gehegten Heiratswunsches gewesen. Damit lag keine Versorgungsehe vor.

Klar ist, dass bei späten Ehen der Absicherungsgedanke häufig eine Rolle spielt. Das bedeutet jedoch nicht, dass es sich um eine Versorgungsehe handelt. Vielfach ist die Absicherung des Partners nicht das leitende Motiv der Eheschließung. Das erschließt sich jedoch nur, wenn die inneren Motive der Eheschließung und die Beziehungsgeschichte in Rechtsstreiten erläutert werden.

In jedem Fall lohnt sich im Verfahren ein detaillierter Vortrag, ggf. auch unter Zeugenbeweis mit Personen, die untermauern können, dass der Heiratswunsch nicht zur Versorgung diente. Ansonsten lohnt sich immer eine ausführliche Darstellung, wann und warum der Heiratswunsch nach so vielen langen Jahren erst verwirklicht wurde.

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