Keine Toleranz bei Geschwindigkeitskontrolle
Tempolimits gelten in einigen Bundesländern bereits kurz hinter dem Verkehrsschild.

Keine Toleranz bei Geschwindigkeitskontrolle

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Fuß vom Gas und die Geschwindigkeit auf diese Weise langsam drosseln. So reagieren viele Autofahrer auf ein Verkehrsschild, das eine Geschwindigkeitsbegrenzung anzeigt. Dass das nicht reicht, zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Sankt Ingbert (Az. 22 OWi 63 Js 270/21).

Die Geschwindigkeitsbeschränkung beginnt bereits unmittelbar hinter dem Verkehrs- bzw. Ortseingangsschild. Wichtig für Autofahrer ist jedoch: Vor allem, wenn es um ein Fahrverbot geht, spielt der Abstand zwischen Verkehrsschild und Messstelle durchaus eine Rolle.

Der Sachverhalt, über den in St. Ingbert verhandelt wurde, war weitgehend unstrittig: Eine Autofahrerin war mit ihrem Pkw deutlich zu schnell unterwegs: Mit 65 km/h statt der erlaubten 30 km/h – und sie war dabei geblitzt worden. Innerorts also 35 km/h zu schnell. Ein Toleranzabzug war dabei bereits vorgenommen worden. Die Bußgeldstelle wollte sie deshalb mit einem Bußgeld in Höhe von 165,– € und einem einmonatigen Fahrverbot belegen.

Hiergegen wehrte sich die Betroffene vor allem mit dem Argument, dass der Blitzer in einem Mini-Abstand von 32 Metern vom Verkehrsschild aufgestellt war, das die Höchstgeschwindigkeit regelte.

Im Grundsatz wies das entscheidende Gericht dieses Argument zurück und bezog sich dabei auf eine häufig zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle vom Juli 2011. Dieses befand: "Ein Kraftfahrer hat seine Geschwindigkeit grundsätzlich so einzurichten, dass er bereits beim Passieren eines die Geschwindigkeit regelnden Verkehrszeichens die vorgeschriebene Geschwindigkeit einhalten kann".

Ganz unerheblich fand das OLG Celle allerdings den Abstand zwischen Schild und Messstelle nicht. Es argumentierte, "bei der Frage des Ausmaßes des Verschuldens" müsse dieser Abstand in Rechnung gestellt werden. Autofahrer können "mit gewissen Abständen zwischen geschwindigkeitsregelndem Verkehrszeichen und Messstrecke rechnen". Und 32 Meter Abstand – das sei schon recht knapp, wurde in St. Ingbert befunden.

Bußgeld ja – Fahrverbot nein

Anzumerken ist noch, dass in einer Reihe von Bundesländern Richtlinien oder Erlasse über Mindestabstände bei Verkehrs- und Geschwindigkeitsüberwachungen existieren. Hier gilt grundsätzlich, dass ein geringer Abstand bei der Bewertung des Schuldgehalts der Tat zu berücksichtigen ist. Klar ist auch in diesen Bundesländern: In keinem Fall wird dabei eine Toleranzzone für die Geschwindigkeitsbeschränkung festgelegt.

Hier eine Auflistung zu den Abstandsregelungen in den verschiedenen Bundesländern, die der Webseite bussgeldkatalog.geblitzt.de entnommen wurde:

Baden-Württemberg: 150 m,

Bayern: 200 m,

Berlin: 150 m am Ortseingangsschild, 75 m Geschwindigkeitsbegrenzungsschild,

Brandenburg: 150 m,

Bremen: 150 m,

Hamburg: keine Regelung getroffen,

Hessen: 100 m,

Mecklenburg-Vorpommern: Kraftfahrstraßen: 100 m, Autobahnen: 250 m,

Niedersachsen: 150 m,

Nordrhein-Westfalen: keine Regelung getroffen,

Rheinland-Pfalz: 100 m,

Saarland: keine Regelung getroffen,

Sachsen: 150 m,

Sachsen-Anhalt: 100 m,

Schleswig-Holstein: 150 m,

Thüringen: 200 m.

(MS)

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