Auch bei Befristung: Verspätete Arbeitslosmeldung wird bestraft
Wer sich nicht frühzeitig bei der Arbeitsagentur arbeitslos meldet, wird mit einer Sperrzeit von einer Woche bestraft. Dadurch gehen den Betroffenen ggf. einige Hundert Euro verloren.

Auch bei Befristung: Verspätete Arbeitslosmeldung wird bestraft

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Wer sich nicht frühzeitig bei der Arbeitsagentur arbeitslos meldet, wird mit einer Sperrzeit von einer Woche bestraft. Dadurch gehen den Betroffenen ggf. einige Hundert Euro verloren.

Spätestens drei Monate vor dem Ende eines Arbeitsverhältnisses müssen Arbeitnehmer, denen Arbeitslosigkeit droht, bei der Arbeitsagentur vorsprechen und sich arbeitssuchend melden.

Bei Arbeitsverhältnissen mit kürzerer Kündigungsfrist gilt: Spätestens drei Tage nach Erhalt der Kündigung muss die Meldung bei der Arbeitsagentur erfolgen. Geregelt ist das in § 38 SGB III.

Wer sich verspätet bei der Arbeitsagentur meldet, wird bestraft. Schon seit 2006 gilt: Bei verspäteter Meldung tritt stets eine einwöchige Sperrzeit ein.

Das bedeutet: In der ersten Woche der Arbeitslosigkeit wird kein Arbeitslosengeld gezahlt. Zugleich wird die Dauer des Anspruchs auf ALG I um eine Woche gekürzt. Ob das Arbeitsverhältnis befristet oder unbefristet ist, spielt im Zusammenhang mit der Pflicht zur frühzeitigen Arbeitslosmeldung keine Rolle, wie das Bundessozialgericht (BSG) entschied.

Dabei ging es um die Klage eines Arbeitnehmers, der sich erst einen Monat vor dem Ende seines befristeten Arbeitsverhältnisses arbeitssuchend gemeldet hatte, weil erst ab diesem Zeitpunkt feststand, dass sein Arbeitsvertrag tatsächlich nicht verlängert werden würde.

Bis dahin hatte er auf eine Weiterbeschäftigung gehofft. Das BSG befand nun, dass eine solche vage Hoffnung kein "wichtiger Grund" sei, um auf die frühzeitige Arbeitslosmeldung zu verzichten, die Sperrzeit sei daher berechtigt.

Etwas anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn ein Arbeitnehmer eine verbindliche Zusage für ein nahtloses Anschlussbeschäftigungsverhältnis gehabt habe, die sich dann zerschlage. In diesem Fall könnte eine frühzeitige Arbeitslosmeldung ggf. unzumutbar sein (Az. B 11 AL 2/18 R). 

Telefonische Meldung oder Meldung per Mail möglich

Grundsätzlich ist die Arbeitssuchend-Meldung auch telefonisch oder online möglich. Zur Bedingung wird in diesem Fall aber gemacht, dass die Meldung später persönlich beim Amt nachgeholt wird.

Die Möglichkeit der telefonischen Meldung sollten Betroffene nur dann nutzen, wenn es nicht anders geht – und am besten unter Zeugen. Dabei sollten Datum und Uhrzeit des Anrufs und der Name des Gesprächspartners notiert werden. Im Zweifelsfall müssen Gekündigte nämlich belegen, dass Sie wirklich angerufen haben. Die Meldung per E-Mail dürfte dagegen sicher sein.

(MS)

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