Grenzüberschreitende Geldanlage: Neue Vorschriften für Quellensteuerverfahren
Verfahren zur Beantragung einer Quellensteuerentlastung zwischen den Mitgliedstaaten der EU sind im Moment noch ziemlich aufwendig.

Grenzüberschreitende Geldanlage: Neue Vorschriften für Quellensteuerverfahren

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Viele EU-Mitgliedstaaten erheben bei grenzüberschreitenden Investitionen Steuern auf Dividenden und Zinsen, die an im Ausland lebende Anleger gezahlt werden. Gleichzeitig müssen diese Anleger im Land ihrer Ansässigkeit für diese Einkünfte Einkommensteuer entrichten.

 

Inhalt

 

Obwohl Verträge zwischen den Mitgliedstaaten bestehen, mit denen das Problem der Doppelbesteuerung ausgeräumt werden soll, unterscheiden sich die Verfahren zur Beantragung einer Quellensteuerentlastung zwischen den Mitgliedstaaten in der Realität erheblich. Das führt dazu. dass Entlastungs- oder Erstattungsverfahren langwierig, kostspielig und aufwendig sind. Zudem können diese Verfahren auch anfällig für Steuerbetrug im großen Stil sein.

Mit der sogenannten FASTER-Initiative sollen die Verfahren der Steuerentlastung schneller, einfacher und zugleich sicherer werden.

»FASTER« steht dabei für »Faster and Safer Tax Excess Relief«, auf Deutsch: Schnellerer und sichererer Steuerausgleich.

Eine gemeinsame Bescheinigung über die steuerliche Ansässigkeit

Mit der Richtlinie wird eine gemeinsame digitale EU-Bescheinigung über die steuerliche Ansässigkeit (eTRC) eingeführt. Damit können Anleger die Schnellverfahren zur Entlastung von der Quellensteuer in Anspruch nehmen.

Die Mitgliedstaaten werden ein automatisiertes Verfahren zur Ausstellung von digitalen Bescheinigungen über die steuerliche Ansässigkeit (eTRC) für natürliche Personen oder Rechtsträger einführen, die als in ihrem Hoheitsgebiet steuerlich ansässig gelten.

Wie funktionieren die FASTER-Schnellverfahren?

Nach der neuen Richtlinie können die Mitgliedstaaten zwei Schnellverfahren vorsehen, die das bestehende Standardverfahren für die Erstattung von Quellensteuern ergänzen. So sollen die Entlastungs- und Erstattungsverfahren in der gesamten EU schneller und stärker harmonisiert werden.

Den EU-Mitgliedstaaten stehen zwei Systeme zur Verfügung – sie können nur eines davon oder auch beide verwenden:

  • ein Verfahren der »Steuererleichterung an der Quelle« (Relief-at-Source-System), bei dem der entsprechende Steuersatz zum Zeitpunkt der Zahlung von Dividenden oder Zinsen angewandt wird;

  • ein »Schnellerstattungssystem«, bei dem die Erstattung zu viel gezahlter Quellensteuer innerhalb von 50 Tagen gewährt wird.

Das Schnellverfahren muss angewendet werden, wenn die Mitgliedstaaten eine Entlastung von überschüssiger Quellensteuer auf Dividenden gewähren, die auf öffentlich gehandelte Aktien gezahlt werden.

Die Mitgliedstaaten können unter bestimmten Voraussetzungen auch ihre bisher bestehenden Verfahren beibehalten.

Ab wann gilt FASTER?

Der Text der FASTER-Richtlinie wird jetzt von Rechtsexperten und Sprachsachverständigen geprüft. Dann muss die Richtlinie noch vom Rat förmlich angenommen werden, bevor sie im Amtsblatt der EU veröffentlicht wird und in Kraft tritt.

Die Mitgliedstaaten müssen die Richtlinie bis zum 31. Dezember 2028 in nationales Recht umsetzen, die nationalen Vorschriften werden allerdings erst ab dem 1. Januar 2030 anwendbar.

mehr Informationen dazu auf der Internetseite des Rats der Europäischen Union

(MB)

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