2020: Höhere Bemessungsgrenzen in der Sozialversicherung
Gut verdienende Arbeitnehmer müssen wieder einmal mehr in die Sozialkassen einzahlen, doch ihre Steuerbelastung könnte erstmals sinken.

2020: Höhere Bemessungsgrenzen in der Sozialversicherung

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Gut verdienende Arbeitnehmer müssen wieder einmal mehr in die Sozialkassen einzahlen, doch ihre Steuerbelastung könnte erstmals sinken.

Im Jahr 2020 bleiben die Beitragssätze der Sozialversicherungen mit Ausnahme des Beitrags zur Arbeitslosenversicherung und des kassenindividuellen Zusatzbeitrags konstant. Aufgrund der steigenden Beitragsbemessungsgrenzen ergibt sich vor allem für freiwillig gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer eine etwas höhere Beitragsbelastung. Auf der anderen Seite sinkt die Steuerbelastung durch die steigenden Steuerfreibeträge und eine leichte Entschärfung der Steuerprogression.

Bei der Rentenversicherung bleibt der Beitragssatz unverändert bei 18,6 %. Daran soll sich – so kalkuliert die Bundesregierung – bis Ende 2022 nichts ändern. Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sinkt um 0,1 Prozentpunkte auf 2,4 %. Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung beträgt für Versicherte mit Kind 3,05 %. Den Beitrag teilen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen – außer in Sachsen, dem einzigen Bundesland, wo der Buß- und Bettag noch ein gesetzlicher Feiertag ist. Dort zahlen Arbeitgeber 2020 nur 1,025 Prozentpunkte, während Arbeitnehmer 2,025 Prozentpunkte aufbringen müssen.

Für Kinderlose kommt überall – wie bisher – ein Zuschlag von 0,25 Prozentpunkten hinzu, den bundesweit allein die Versicherten (ohne Arbeitgeberbeteiligung) tragen. Nach den Kalkulationen der Bundesregierung wird es bis einschließlich 2022 beim derzeitigen Beitragssatz bleiben.

Wichtig zu wissen: Seit 2015 werden über einen Zeitraum von 19 Jahren hinweg jeweils 0,1 % der vorjährigen Beitragseinnahmen einem Pflegevorsorgefonds zugeführt, der als Sondervermögen von der Bundesbank verwaltet wird. Hierdurch wird die später zu erwartende Ausgabensteigerung abgefedert. Bei der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) bleibt es bei einem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 %. Hinzu kommt ein kassenindividueller Zusatzbeitrag. Dieser beträgt 2020 im Schnitt aller Kassen 1,1 % (vorher 0,9 %). Den Beitragssatz und den Zusatzbeitrag übernehmen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Teilen. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag steigt damit 2020 leicht auf 19,825 %. Für Kinderlose sind es 0,25 Prozentpunkte mehr, also 20,075 %.

Höhere Beitragsbemessungsgrenzen

Wegen der gestiegenen Beitragsbemessungsgrenzen in allen Versicherungszweigen sind jetzt höhere Einkünfte beitragspflichtig. So wird etwa die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Renten- und Arbeitslosenversicherung im Westen um 200,– € im Monat auf 6.900,– € erhöht. Die Beitragsbemessungsgrenze markiert die Einkommensgrenze, bis zu der Beiträge fällig werden.

Die Beitragsbelastung eines relativ gut verdienenden Westdeutschen (mit Kind) mit einem Arbeitseinkommen ab 6.900,– € brutto steigt um etwa 35,– € pro Monat (bei einem durchschnittlichen kassenindividuellen Zusatzbeitrag). Diese höhere Beitragsbelastung wird jedoch durch eine steuerliche Entlastung voll kompensiert.

Höhere Versicherungspflichtgrenze

Auch die bundeseinheitliche Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung wurde um 150,– € im Monat erhöht. Versicherungspflichtig sind hier jetzt Arbeitnehmer, die 2020 im Schnitt brutto bis zu 5.212,50 € pro Monat verdienen. Wer ein höheres Arbeitsentgelt bezieht, ist in der Regel versicherungsfrei und kann sich zwischen einer freiwilligen gesetzlichen oder einer privaten Krankenversicherung (PKV) entscheiden.

Für diejenigen, die schon Ende 2002 privat versichert waren, liegt die für sie geltende besondere Versicherungspflichtgrenze bei 4.687,50 € im Monat. Etliche PKV-Versicherte rutschen durch die Erhöhung dieser Grenzen 2020 mit ihrem Einkommen wieder in die Versicherungspflicht. Dann können und müssen sie sich in aller Regel wieder gesetzlich krankenversichern.

Neue Steuerregelungen

Neue Steuerregeln sorgen bei Arbeitnehmern mit durchschnittlichem Einkommen 2020 für ein etwas höheres Nettoeinkommen. Bei sehr gut verdienenden Arbeitnehmern wird die zusätzliche Belastung durch die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen durch eine steuerliche Entlastung kompensiert. So gelten auch 2020 verbesserte Regelungen zur steuerlichen Absetzbarkeit von Rentenversicherungsbeiträgen. Weiterhin steigt der steuerfreie Grundfreibetrag von 9.168,– € auf 9.408,– €. Auch der Kinderfreibetrag erhöht sich um 192,– € auf 7.812,– €. Zugleich werden die Tarifeckwerte des Einkommensteuertarifs angepasst.

Der Steuertarif wird – wenn man sich ein Koordinatensystem vorstellt – nach rechts verschoben, und zwar um 1,95 %. Hierdurch soll die sogenannte kalte Progression ausgeglichen werden. Der progressive – also mit zunehmendem Bruttoeinkommen immer mehr ansteigende – Steuertarif würde ansonsten dazu führen, dass Lohnsteigerungen in Verbindung mit der Inflation zumindest teilweise durch eine höhere Besteuerung aufgefressen werden.

(MS)

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